Noch ein kleines Detail am Rande:
Im Codice della Strade heißt es diesbezüglich:
Abs. 1:
Falls die Übertretung nicht unmittelbar vorgehalten werden kann, ist das Vorhaltungsprotokoll, welches die präzisen und detaillierten Angaben der Übertretung samt Gründe enthalten muss, die die unmittelbare Vorhaltung unmöglich gemacht haben, innerhalb von 150
Tagen ab der Feststellung dem tatsächlichen Übertreter zuzustellen; falls dieser nicht identifiziert wurde, hat die Zustellung an eine der in Art. 196 Codice della Strada angeführten Personen (Anm.: Fahrzeughalter) zu erfolgen. (...)
Falls der tatsächliche Übertreter oder eine der anderen verpflichteten Personen (Anm.: Fahrzeughalter) erst nach Begehung der Übertretung identifiziert werden kann, ist die Zustellung an die innerhalb von 150 Tagen ab dem Datum vorzunehmen, an dem der
betreffende Verkehrssünder identifiziert wurde oder der Halter im Fahrzeugregister ermittelt werden konnte.
Für Personen, die im Ausland ansässig sind, muss die Zustellung innerhalb von 360 Tagen ab der Feststellung durchgeführt werden. (...)
Abs. 5:
Die Verpflichtung zur Zahlung des für die Übertretung vorgesehenen Bußgeldes erlischt gegenüber der Person, wenn die Vorhaltung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zugestellt wurde.
Ich würde mal sagen: Wenn die Zustellung also nach der entsprechenden Frist erfolgt ist, ist sie rechtlich irrelevant. Ich brauch ja nicht gegen etwas zu berufen, wofür die Rechtsgrundlage gar nicht mehr besteht (also bereits erloschen ist). Genauso wie ich jede andere Anzeige nach Ablauf der entsprechenden Verjährungsfrist einfach in die Tonne treten kann und nicht erst Einspruch erheben muß.
Das österreichische Recht z.B. sagt dazu:
Verfolgungsverjährung
Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.
Verfolgungshandlungen müssen
- sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
- die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
- den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).