• Peterschinegg
    Dabei seit: 1396051200000
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    geschrieben 1530877852551

    Naja wird man ja vielleicht sehen, oder hoffentlich auch nicht.

    Hab auf jeden Fall dem Inkassobüro mal zurückgeschrieben, dass sie mich (auf Grund diverser Paragraphen aus dem "Codice della Strada" und EUGeldG) gern haben können, und sie können mir gerne nachweisen, dass die Strafverfügung fristgerecht zugestellt wurde.

    Sollte was zurückkommen, lass ich euch gerne dran teilhaben :-)

  • altlöwin63
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    geschrieben 1530878976970

    Ja, mach das. Würde uns auch interessieren.

    Allseits gute Fahrt !

    "BAYERN ist die Vorstufe zum Paradies" ! (Zitat Horst Seehofer-2015)
  • Peterschinegg
    Dabei seit: 1396051200000
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    geschrieben 1530879052970 , zuletzt editiert von Peterschinegg

    Noch ein kleines Detail am Rande:

    Im Codice della Strade heißt es diesbezüglich:

    Abs. 1:

    Falls die Übertretung nicht unmittelbar vorgehalten werden kann, ist das Vorhaltungsprotokoll, welches die präzisen und detaillierten Angaben der Übertretung samt Gründe enthalten muss, die die unmittelbare Vorhaltung unmöglich gemacht haben, innerhalb von 150

    Tagen ab der Feststellung dem tatsächlichen Übertreter zuzustellen; falls dieser nicht identifiziert wurde, hat die Zustellung an eine der in Art. 196 Codice della Strada angeführten Personen (Anm.: Fahrzeughalter) zu erfolgen. (...)

    Falls der tatsächliche Übertreter oder eine der anderen verpflichteten Personen (Anm.: Fahrzeughalter) erst nach Begehung der Übertretung identifiziert werden kann, ist die Zustellung an die innerhalb von 150 Tagen ab dem Datum vorzunehmen, an dem der

    betreffende Verkehrssünder identifiziert wurde oder der Halter im Fahrzeugregister ermittelt werden konnte.

    Für Personen, die im Ausland ansässig sind, muss die Zustellung innerhalb von 360 Tagen ab der Feststellung durchgeführt werden. (...)

    Abs. 5:

    Die Verpflichtung zur Zahlung des für die Übertretung vorgesehenen Bußgeldes erlischt gegenüber der Person, wenn die Vorhaltung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zugestellt wurde.

    Ich würde mal sagen: Wenn die Zustellung also nach der entsprechenden Frist erfolgt ist, ist sie rechtlich irrelevant. Ich brauch ja nicht gegen etwas zu berufen, wofür die Rechtsgrundlage gar nicht mehr besteht (also bereits erloschen ist). :-) Genauso wie ich jede andere Anzeige nach Ablauf der entsprechenden Verjährungsfrist einfach in die Tonne treten kann und nicht erst Einspruch erheben muß.

    Das österreichische Recht z.B. sagt dazu:

    Verfolgungsverjährung

    Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.

    Verfolgungshandlungen müssen

    • sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
    • die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
    • den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).

  • Dandy77
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    geschrieben 1530885585952

    @altloewin63 sagte:

    Wie schon gesagt wird das den ital. Behörden bei einer Kontrolle vor Ort herzlich egal sein. Eine große Diskussion wirds da gar nicht geben.

    Das heisst konkret: "Zahlen oder..." !

    Rechtliche Einwände kannst du ja später geltend machen. Mit Anwalt oder Ohne . Ob es was hilft, bezweifle ich aber .

    Ebenfalls ob sich der Aufwand darüber überhaupt lohnt.

    Mmmh, dann hoffe ich mal, dass die Vorbesitzer von Gebrauchtwagen immer ihren Strafzettel in Italien bezahlt haben. Sonst könnten die   Nachbesitzer das eine oder andere Problem bekommen. Zumindest bei den Autos, die bei der Ummeldung kein neues Kennzeichen bekommen haben.

    @peterschinegg: Seit einem Jahr können auch Bußgelder, die fünf Jahre zurückliegen, in D vollstreckt werden. Allerdings nicht von Inkassobüros sondern nur vom Bundesamt für Justiz.

  • altlöwin63
    Dabei seit: 1227139200000
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    geschrieben 1530886420591

    @Dandy: Lässt sich schnell vor Ort feststellen anhand des KFZ-Scheines. Wann war das vergehen ? Wann wurde das Auto umgeschrieben.

    Leichte Sache.

    "BAYERN ist die Vorstufe zum Paradies" ! (Zitat Horst Seehofer-2015)
  • Peterschinegg
    Dabei seit: 1396051200000
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    geschrieben 1530887119014 , zuletzt editiert von Peterschinegg

    @ Dandy77

    Ja eh, in Österreich auch aber, du verwechselst das 2 unterschiedliche Dinge:

    1.) Verfolgungsverjährung (1 Jahr): also die Frist innerhalb der das Vergehen erstmals zur Anzeige gebracht werden muß und

    2.) Vollstreckungsverjährung (5 Jahre): in der also eine (zu recht bestehende Forderung) eingetrieben werden kann.

    Wurde die Anzeige also nicht fristgerecht zugestellt, ist sie grundsätzlich unzulässig - daher ist auch die Vollstreckungsverjährung irrelevant.

    Wurde die Anzeige fristgerecht zugestellt, innerhalb von 5 Jahren aber nicht eingetrieben, ist sie in jedem Fall hinfällig :-)

    So far so good :-)

  • Peterschinegg
    Dabei seit: 1396051200000
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    geschrieben 1530890472071

    altlöwin63

    Aber genau das ist der Punkt. Der Gebrauchtwagenkäufer ist eigentlich genausowenig für Vergehen, die der Vorbesitzer begangen hat, zu belangen, wie ein Mitarbeiter der mit einem Firmenfahrzeug unterwegst ist, bei dem eine Forderung gegenüber der juristischen Person besteht .....

    Natürlich könnte die Exekutive theorteisch das Fahrzeug (bis zur Begleichung der offenen Forderung durch die juristische Person) beschlagnahmen (in wie weit das bei 115€ gerechtfertigt wäre, sei dahingestellt) Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass man den Mitarbeiter zur Zahlung zwingen kann. Bei der Festsetzung wäre dann allerdings die Verhältnismäßigkeit (also die Nachteile, die dem Mitarbeiter dadurch entstehen) ausschlaggebend.

  • altlöwin63
    Dabei seit: 1227139200000
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    geschrieben 1530890909801

    Korrekt !

    Wird aber den Beamten vor Ort nicht jucken.

    "BAYERN ist die Vorstufe zum Paradies" ! (Zitat Horst Seehofer-2015)
  • Peterschinegg
    Dabei seit: 1396051200000
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    geschrieben 1530893962323

    Nachdem ich nicht ensprechen fit in "Amts-Italienisch" (eigenlich gar nicht) bin ... hast du mit Sicherheit recht. Im deutschsprachingen Raum wärs sicherlich interessant :-)

  • Peterschinegg
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    geschrieben 1530917897299 , zuletzt editiert von Peterschinegg

    Sollte von Seiten des Inkassobüros etwas zurückkommen, hab ich auch schon den nächten Pfeil im Köcher (jetzt mal unabhängig vom eigentlichen Bescheid),

    .... des Weiteren möchten wir sie darauf hinweisen , dass wir uns im weiteren Verlauf das Recht vorbehalten, gegen Ihr Unternehmen eine entsprechende Klage auf Grund einer vermeindlichen Amtsanmaßung einzuleiten. Das EUGeldG, sowie dessen nationale Umsetung in Österreichisches Recht sieht (z.B., aber nicht ausschließlich, für die Eintreibung von ausländischen Verkehrsstrafen) eindeutige vor, dass jegliche Verfolgung von, aus dem Ausland bestehende verwaltungsrechlichen Forderungen, AUSSCHLIEßLICH den national dafür zuständigen Verwaltungsbehörden obliegt.

    Ihr Schreiben impliziert aber ganz offensichtlich, dass ihr Unternehmen rechtlich legitiert zu sein scheint, entsprechende verwaltungsrechtliche Forderungen einzutreiben. Dies ist nach aktueller Rechtslage allerdings in jeglicher Beziehung unzutreffend. Damit machen Sie sich nach § 314 des StGB der Amtsanmaßung schuldig. Und dies ist (auch im vorliegenden Fall) ganz eindeutig deffiniert:

    § 314 StGB Amtsanmaßung

    Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

    ..............

    Uiiiiiii das wird gegebenenfalls sehr lustig :-)

    PS: Mit Ratifizierung des EUGeldG hat Italien 2016 zugestimmt, grundsätzlich den öffiziellen Weg zu bestreiten. Demnach sind sämliche Eintreibungsversuche durch Inkassobüros rechtlich entsprechend irrelevant. Der einzige Grund, warum man diese weiterhin versucht durchzudrücken, ist die Tatsache, dass bei auslänischer Strafverfolgung (und Zahlung), eben genau NULL CENT in Italien landen, macht also dementsprechend wenig Sinn.

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