...wahlweise auch für ein mittelschweres Grinsen!
Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn
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geschrieben 1417688329000“Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln!
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geschrieben 1417699414000
"Hingegen ist es dem Reisenden nicht zumutbar, voraussetzungslos
Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Zeitrahmen
hinnehmen zu müssen. Reisende entscheiden sich regelmäßig bewusst für einen
Flug zu einer bestimmten Tageszeit, da sie unter Umständen die Anreise
zum und die Rückkehr vom Flughafen mit einer weiteren Übernachtung einplanen
und wissen müssen, ob hierfür ein weiterer Urlaubstag aufzuwenden ist.
Die Abreise und die Rückkehr sind in zeitlicher und auch finanzieller Hinsicht
nicht mehr sicher kalkulierbar, wenn der Reisende, der etwa von einer Abflugzeit
am Nachmittag ausgehen durfte, kurzfristig auf einen in die frühen Morgenstunden
vorverlegten Flug verwiesen werden darf." BGH X ZR 24/13. Die AGB des RV setzen einen Zeitrahmen innerhalb des An-u. Abreisetages. Brauch ich lt. Urteil nicht so einfach hinnehmen. Der RV ist verpflichtet, dem Reisenden Flugänderungen unverzüglich mitzuteilen, AGB-RV. Vielleicht hast Du Recht, dass der RV von der Änderung wußte, aber Info versäumt hat. Info-Pflicht des Reisenden steht nicht in AGB, lediglich auf dem Rückflug Coupon. Erfolgt eh durch die Reiseleitung. Erhebliche Zeitänderungen sind wieder eine andere Sache. Was soll ich denn mit den AGB der Airline ? Das ist Sache zwischen RV (gekaufte Flugplätze) und denen. Sämtliche Kommentare im i-net (die ich gelesen habe) gehen davon aus, dass auch bei Pauschalreisen Anspruch nach der VO geltend gemacht werden kann. Erhebliche Flugzeitänderung zu ungunsten des Reisenden. Und zwar gegen RV und/oder Airline. Wiki meint, nur gegen Airline. Vorgezogene Flüge sind wohl nicht eindeutig geregelt, dazu aber das relativ neue BGH-Urteil, Folgen nahezu unbekannt. Kurzum, so klar wie Du das schilderst, ist das m.E. lange noch nicht. Ich kenne übrigens auch die kritischen Beiträge zum BGH-Urteil und bin in einigen Punkten der gleichen Meinung. Die beklagte TUI hat ja schon von Preiserhöhungen gesprochen. vonschmeling, ich bin mir auch nicht 100% sicher und überdenke Deine Kommentare wirklich. Interessant wäre die Meinung der Schlichtungsstelle SÖP. Gruß
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geschrieben 1417702458000
Ich weiß nicht wo du derlei gelesen haben willst - jedoch ist es völliger Mumpitz, bei Änderungen der Flugzeiten im Rahmen von Pauschalreisen die VO zu den Fluggastrechten heranziehen zu wollen.
Das Celler Urteil wurde vom BGH bestätigt (ein und derselbe Sachverhalt), die Entscheidungen beziehen sich auf die Veranstalter AGB und dort unzulässige Formulierungen - das hat ebenfalls nicht das Mindeste mit der VO zu tun.
Ansprüche gem. der VO sind grundsätzlich bei der Airline geltend zu machen, daher meine Empfehlung, sich die AGB durchzulesen.
Die SÖP Schlichtung kannst du zudem erst mit der Causa befassen, wenn dein eigenmächtiger Versuch zur Klärung gescheitert ist - i.e. eine Ablehnung deines Begehrens vorliegt.
Visionen ihrer "Meinung" sind beim gegenwärtigen Stand der Dinge also müssig.
Du magst ungläubig sein, aber nimm doch unsere Diskussion hier zum Anlass dich für deine Einrede argmentativ zumindest so auszustatten, dass dein Vortrag nicht in einer einzigen Anwort puderfein geshreddert wird ...
Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. -
geschrieben 1417714712000
"Ansprüche aus der Fluggastrecht-VO sind generell ausschließlich an die ausführende bzw. potentiell ausführende Fluggesellschaft zu richten, unabhängig davon, mit welcher Gesellschaft der Beförderungsvertrag tatsächlich geschlossen wurde. Insbesondere bei code-sharing Flügen ist dies zu beachten! Bei Flügen im Rahmen von Pauschalreisen(Richtlinie 90/314/EWG) sind die Ansprüche nicht an den Reiseveranstalter zu stellen, sondern ebenso an das ausführende Luftfahrtunternehmen.
wobei die Fluggastrechte-VO aufgrund schwieriger Einordnung nicht zwischen diesen Kategorien unterscheidet.
- frühestmögliche Beförderung zum Zielort
Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung (Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004)zu zahlen:"
Und so weiter und so fort... Du liest doch sicher die gleichen Beiträge. Könnte auch gegen den RV gehen. Ich rechne Dir hoch an, dass Du sachliche Kommentare abgibst. Über manch anderen Schreiberling müssen wir wohl nicht reden, eher Aufgabe des Admin. Natürlich geh ich in erster Linie die Airline an, paralell den RV, dann die SÖP und dann Anwalt. Lass die das doch klären. Zieh Dir nochmal mal das BGH-Urteil rein. Das ist ist ganz schön heftig. Sei doch auch mal bisschen ungläubig, ist doch interessant und zuweilen ganz lustig.
Bleiben wir vorerst beim Hinflug ?
Ach so, nettes Foto hast. Junge, aufstrebende Juristin.
Aber sag jetzt nicht bei einem RV oder Flieger...LG
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geschrieben 1417715226000
Ist d. E. wahrscheinlich "unsachlich", aber - es wird peinlich...
Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens) -
geschrieben 1417715936000
Nöö, ist mir nicht peinlich. Ich versuch das nur hier auf meine Art hier vorzutragen. keine Angst, vonschmeling verkraftet das leicht. Peinlich sind Sätze ohne Inhalt.
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geschrieben 1417717470000
Unglaeubiger:
"Ansprüche aus der Fluggastrecht-VO sind generell ausschließlich an die ausführende bzw. potentiell ausführende Fluggesellschaft zu richten, unabhängig davon, mit welcher Gesellschaft der Beförderungsvertrag tatsächlich geschlossen wurde. ...
Bei Flügen im Rahmen von Pauschalreisen(Richtlinie 90/314/EWG) sind die Ansprüche nicht an den Reiseveranstalter zu stellen, sondern ebenso an das ausführende Luftfahrtunternehmen.
frühestmögliche Beförderung zum Zielort
Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung (Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004)zu zahlen"
Damit bist du auf dem richtigen Weg - du widerlegst dich selbst!
Wenn es dir noch gelingt das Zitierte richtig zu interpretieren kommen wir bei meinen bereits beigetragenen Aussagen an.
Nochmal: Die Schlichtungsstelle SÖP kannst du nur anrufen, wenn a) das Luftverkehrsunternehmen (welches du bisher noch nicht genannt hast) dort bereits als Mitglied registriert ist und deine eigenmächtige Einrede gescheitert ist.
Wenngleich Anwälte sich in der Not auch zur Schlichtung von Streitigkeiten über Maschendrahtzäune bevollmächtigen lassen, dürfte es sich imho jedoch schwierig gestalten einen zu finden, der diesen krausen Sachstand in deinem Sinne vertritt.
Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. -
geschrieben 1417765981000
Unglaeubiger, Dir ist hoch anzurechnen, daß Du Deinen Standpunkt sachlich vertrittst...
..."richtiger" wird er dadurch leider in einigen Teilen (siehe Argumentation von @vonschmeling) auch in meinen Augen nicht.
Lies Dir das von Dir ins Spiel gebrachte BGH-Urteil nochmal genau durch und natürlich auch die Geschichte mit der Relevanz der SÖP.
“Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln! -
geschrieben 1417789856000
Holginho, ich räume ein, dass ich dieses Thema erst seit ein paar Tagen querlese.
Hier lese ich z.B., dass die EU-VO bei Pauschalreisen generell nicht anzuwenden sei. Ok, ich habe ja auch keinen Vertrag mit dem Flugleistungsträger. Andererseits ist der Pauschalreisende nun mal auch Fluggast. In den meisten anderen i-net Beiträgen und Forum lese ich, dass die VO sehr wohl auch bei Pauschalreisen anwendbar sei. Gegen RV und/oder Flieger oder generell nur gegen den Flieger. Das befriedigt mich nicht und ich muß weiter lesen. Ich mein jetzt nicht einen speziellen Sachverhalt, sondern grundsätzlich.
Früher war mir das alles wurscht. Ich hatte jede Menge Flugzeitänderungen, auch oft zu meinen Gunsten. Aufmerksam geworden bin ich erst jetzt durch das BGH-Urteil. Das schränkt natürlich die Unverbindlichkeitsklauseln der RV gewaltig ein. Sebst bei einem Zeitfenster "Änderungen innerhalb des An-u. Abreisetag" werden die Rechte der Reisenden gestärkt, so in Ziff. 40 des Urteils, da gehts um die Organisation der Hin-u. Zurückfahrt von/nach zu hause.
Also muss ich weiter recherchieren, natürlich auch hier.
Gruß
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geschrieben 1417791284000
WO liest du, dass die VO bei Pauschalreisen "nicht anzuwenden" sei???
Natürlich ist sie anzuwenden, sofern der Flug innerhalb einer Pauschalreise verspätet ist oder ausfällt. Dennoch ist die Forderung (auch bei einer Pauschalreise!) grundsätzlich an die Airline zu richten, nicht an den Veranstalter.
Etwas anderes steht hier nicht und stand hier auch nie.
Du musst also nicht "unbefriedigt weiterrecherchieren", nur das Geschriebene verständigend würdigen.
Sofern durch eine kurzfristige Verlegung der Reisezeit Kosten entstehen, sind diese in einem gewissen Rahmen zu erstatten. Beispielsweise die zum Zeitpunkt optierte Anreise zum Abflugort. Will heißen: Wenn es Öffis gibt, kannst du das Taxi nicht erstattet haben wollen, eine Hotelübernachtung wird ungefähr nie übernommen.
Ich behaupte im Übrigen, dass in diesem Unterforum insbesondere zu Thematik Fluggastrechte und Ansprüche an den RV überaus präzise und umfänglich informiert wird. An sich muss man nur ein paar Beiträge lesen um zu wissen, was Sache ist und kann befriedigt seine Recherchen abschließen ...
VO(EG)261/04 - Forderungen sind direkt an die Airline zu richten, sofern es sich um einen EU Carrier handelt oder der Abflugort auf dem Gebiet der EU liegt.
Für alle anderen Flüge sind die Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens (MÜ ) anzuwenden.
Reisepreisminderung: Ab der fünften und für jede weitere Stunde der Verspätung kann der Reisepreis einer Pauschalreise um 5% eines Tagessatzes gemindert werden. Die Forderung ist an den Veranstalter zu richten.
Im Falle einer Entschädigungsleistung gem VO(EG)261/04 oder MÜ werden vom Veranstalter bereits getätigte Erstattungen in Abrechnung gebracht, sodass die max. Entschädigungehöhe der für die Flugstrecke (Entf. nach Großkreis) vorgesehene Betrag ist. Soviel zu und/ oder ...
Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.