Allerdings nicht in dem hier thematisierten Urteil sondern bereits in einer Entscheidung aus dem Mai 2012.
Dort ging es um haargenau den Sachverhalt Vorverlegung eines Rückfluges innerhalb einer Pauschalreise. Ein Paar war von einer solchen betroffen, wovon es nur einen Tag vor der Rückreise erfuhr. Sie schufen Abhilfe, indem sie eigenmächtig einen späteren Flug buchten und bezahlten und verlangten vom Veranstalter die Erstattung dieses Aufwandes. Dem Anspruch stimmte die Kammer mit Entscheidung vom 5.5.12 zu (AZ X ZR 76/11) zu und sind der Begründung auch objektive Merkmale einer wesentlichen Beeinträchtigung zu entnehmen:
Die Reisedauer betrug nur eine Woche , der Rückflug wurde von 16:40 auf 5:15Uhr vorverlegt, wozu die Abholung im Hotel um 1:25Uhr erfolgt wäre (Beeinträchtigung der Nachtruhe). Dies entnahmen die Urlauber erst der Rückreiseinformation im Urlaub - also am Vortag der Abreise.
Unschwer zu erkennen, dass der Sachverhalt zwar an sich derselbe ist (Vorverlegung der Rückreise), der springende Punkt aber gewisse Parameter sind aus welchen sich das Recht auf eine Minderung bzw. Selbstabhilfe mit Anspruch auf Erstattung herleiten lässt.
Diese weichen signifikant von den bisher bekannten ab, über welche Kriteria sich beschwert. Ein Anspruch auf Minderung könnte sich ergeben, wenn die Reisedauer der/des Kriteria gar weniger als eine Woche beträgt.
Falls dem so ist, kann sie/er immerhin einen halben Tagessatz des Reisepreises beim Veranstalter verhandeln, einigermaßen renommierte Unternehmen gehen darauf gewöhlich ohne großes Aufhebens ein.
Ich gebe noch zu bedenken, dass die Reise im beschriebenen Fall im Juni 2009 stattfand und die Kläger die Auslagen für das Flugticket und die Kosten des Rechtsstreits bis dahin selbst tragen mussten.
Zum anderen ist auch dies ein inter partes getroffenes Urteil und nicht verbindlich für einen anderen Veranstalter - selbst bei gleichen Parametern.
Kurzum: Mit der Herbeiführung einer prozessualen Entscheidung im vorliegenden Fall wäre ich äußerst zurückhaltend!
Im immer wieder bemühten jüngsten Urteil zu der Verbindlichkeit der Reisezeiten scheint es inhaltlich sehr hartnäckig zu Fehlinterpretationen seiner Auswirkung zu kommen.
Hier wurde nicht über die Verpflichtung zur Verbindlichkeit per se Recht gesprochen, sondern ganz speziell verschiedenen Veranstaltern die Benutzung bestimmter Freischreibungsklauseln in ihren AGB untersagt.
Was offenbar auch nicht die die Köpfe der geschützten Verbraucher will:
Auch dies ist eine Entscheidung inter partes - i.e. nicht von der Entscheidung betroffene Veranstalter können diese Klauseln nach wie vor verwenden und es ggf. auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.