• vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1584988370529

    Da weder der Abflugort noch das LVU in der EU basiert sind kommt eine Ausgleichszahlung im Sinne der VO(EG)261/04 nicht in Betracht.

    Kosten, die dem Fluggast im direkten Zusammenhang mit der Verlegung entstehen, können zurückverlangt werden. Hierzu müssen lückenlos Belege zur Verfügung gestellt werden.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • HC-Mitglied2162603
    Dabei seit: 1416700800000
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    gesperrt
    geschrieben 1585068986747

    danke:blossom:

  • Stachelkerze
    Dabei seit: 1514117952131
    Beiträge: 63
    geschrieben 1598103709152

    Naechste Woche werde ich vermutlich in den Urlaub fliegen. Die Fluglinie hat in letzter Zeit sehr viele Linienfluege gestrichen, und ich durfte bereits meinen Hinflug vor 2.5 Wochen, und meinen Rueckflug vor 2 Tagen umbuchen. Ich gehe mal davon aus dass der Hinflug platz finden wird. Wie sieht das auch wenn der Rueckflug gestrichen wird (das duerfte dann innerhalb 2 Wochen vor Rueckflug sein).

    * Ab wieviel Tagen bis zum naechsten Flug kann ich mich selber um einen Rueckflug kuemmern und die Kosten bei der Fluglinie einreichen?

    * Wie mit alternativen Routen, z.B. mit Boot oder Zug in ein Nachbarland und von dort aus fliegen?

    * Wie sieht das aus mit zusaetzlichen Hoteluebernachtungen?

    * Wie mit umsonst verbrauchten Urlaubstagen waehrend ich in einem oeden Hotel am Flughafen sitze (ich kann zusaetzliche Urlaubstage vom Arbeitgeber 'kaufen')?

    * Die Fluglinie ist absolut nicht erreichbar: Eine Stunde in der Warteschlange und dann wird die Verbindung verbrochen. Wenn also alles schief geht muss ich selber entscheiden was ich tue.

    Lieben Dank.

  • Schnuffel-5
    Dabei seit: 1279929600000
    Beiträge: 51
    geschrieben 1633023134790

    Hallo! Vielleicht kann mir wer von Euch weiterhelfen. Wir sollten am 28.09.2021 um 20.15 Uhr mit der TUIfly von Hurghada nach Hannover fliegen. Am Flughafen haben wir erfahren, dass der Flieger noch nicht einmal von Hannover los geflogen ist und man hat auch erst mit der Gepäckaufgabe begonnen, als der Flieger nach Hurghada in der Luft war. Letztendlich sind wir statt um 20.15 Uhr erst um 23.55 Uhr nach Hannover los geflogen und sind statt wie geplant um 1.15 Uhr um 4.25 Uhr in Hannover gelandet. Als Grund für die Verspätung nannte der Pilot im Flieger einen Eigenschaden in oder auf den Flug von Spanien nach Hannover am selbigen Tag. Dadurch hat sich die Verspätung bereits von Hannover nach Hurghada und dann natürlich auch für unseren Flug ergeben. Vor Ort gab es einen Gutschein für Essen/Getränke in Höhe von 7,50 Euro pro Person. Nun meine Frage: natürlich möchten wir den Erstattungsanspruch in Höhe von 400 Euro pro Person von TUIfly einfordern. Ich bin mir nur sehr unsicher, welches der beste Weg hierfür ist. Hat wer Erfahrung, ob TUIfly auch ohne Rechtsanwalt einschalten auf solche Forderungen reagiert und diese bearbeitet oder sollte ich es gleich an eine der vielen angebotenen Anbieter mit Rechtsanwälten abgeben die sich eine Provision einstecken und dafür einen eventuell notwendigen Streitweg gehen. Sollte ich die Forderung online oder schriftlich mit Einschreiben geltend machen? Es handelt sich hier um eine Pauschalreise, welche ich über Holidaycheck mit dem Reiseveranstalter FTI gebucht habe. Es wäre sehr hilfreich, wenn sich vielleicht jemand melden könnte, der ebenfalls schon Erfahrungen mit einer solchen Angelegenheit mit TUIfly gemacht hat. Herzlichen Dank für Eure Hilfe im Voraus!

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1633024057931 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Benutze das Formular in diesem Link .

    Nach meiner Erfahrung reagiert TUI fly bei so eindeutigen Sachständen auch ohne Anwalt, du musst nur wegen der derzeitigen Bedingungen wohl etwas Geduld aufbringen. Leider sind wir noch lange nicht wieder auf Normalniveau, und das wird auch noch anhalten.

    Ferner ist X3 SÖP Mitglied, womit du eine weitere kostenneutrale Handhabe zur Einrede hast.

    Bekanntlich bin ich kein Befürworter der Beitreibungsindustrie - besonders in deinem Fallm musst du der sicherlich keine Euronen in den Rachen werfen!

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1633024821844 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Ich antworte jetzt auch noch auf den Beitrag von Stachelkerze, der/dem offenbar Ungemach erspart blieb (:thumbsup:), das Thema aber evtl. für stille Leser interessant sein könnte:

    * Ab 14 Tagen

    * ... wie auch immer, es sollte nur nicht unbedingt ein Privatjet sein - der könnte dann vor Gericht landen.

    * Zusätzliche Kosten können geltend gemacht werden.

    * Entweder beanspruchst du die pauschale Entschädigung auf der Basis der VO(EG)261/04 oder schaust mit dem Ofenrohr ins Gebirge (wobei je nach Ausgangslage auch noch ein Anspruch auf der Basis z.B. des Montrealer Übereinkommens in Betracht kommen könnte)

    * Du kannst so oder so entscheiden, du musst nur Beschwerde führen und eine Frist setzen zur Abhilfe (24h).

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Günter/HolidayCheck
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    Administrator Zielexperte/in für: Fuerteventura
    geschrieben 1635233806985

    Passagiere müssen Ausmaß einer Flugverspätung belegen, klick

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1635237557059 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Wichtig ist hier das Detail "bei abweichenden Angaben".

    Wir haben hier ja schon häufig darauf hingewiesen, dass die LVU die AIBT (Actual In Block Time) dokumentiert, also das Erreichen der Parkposition. Da die Bodenzeiten streng limitiert sind (sie kosten nur Geld) beginnt unmittelbar danach i.d.R. auch der Aussteigevorgang, weshalb auch schon bisher dieser Zeitpunkt als maßgeblich galt für die Ermittlung einer Verspätung.

    Streng genommen müssen Fluggäste eben ggf. eine hier entstehende Verzögerung nachweisen, z.B. wenn - was gar nicht so selten passiert! - bei einer Vorfeldposition der Bus noch nicht da ist bzw. das Andocken der Fluggasttreppe dauert. Das kann durchaus entscheidende Minuten in Anspruch nehmen.

    Die höchstrichterliche Entscheidung lautet jetzt, dass genau dies vom Fluggast eindeutig zu belegen sei und andernfalls eben die AIBT (Dokumentation des LVU) als Grundlage dient.

    Meine Formulierung war bisher, das LVU müsse im Streitfall die Behauptung des Fluggastest mit seiner Flugdatendokumentation widerlegen - genau das ist im vorliegenden Fall geschehen.

    Hier nochmal der Link zur Entscheidung ohne Umweg: X ZR 94/20

    Bedeutet für den Pax:

    Bei hauchdünnen Verspätungen muss er (z.B. mit Fotos, Videos oder Zeugen) erhärten, dass die Öffnung der Türen eben doch zeitlich ausreichend von der AIBT abwich um eine Entschädigungsforderung zu berechtigen. Andernfalls kann sich das LVU mit der Angabe der AIBT exkulpieren und muss keine weiteren Beweise vorlegen.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Günter/HolidayCheck
    Dabei seit: 1092268800000
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    Administrator Zielexperte/in für: Fuerteventura
    geschrieben 1635248862673

    Dankeschön -- vs:thumbsup:

  • Holly-man
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    gesperrt
    geschrieben 1635261099896

    @guenter-holidaycheck sagte:

    Passagiere müssen Ausmaß einer Flugverspätung belegen, klick

    Zu Not gibt es dafür auch Internetseiten wo schön geordnet nach Airline alle Erstattungsberechtigten Flüge aufgelistet sind.

    Zeugen für eine Verspätung zu finden ist nicht schwer. Wir haben 1 x mitbekommen, wo sich (vermutlich ;-)) die kompletten Insassen eines verspäteten Fluges Handy-Nr und Fotos ausgetauscht haben um für den späteren "Kampf" gewappnet zu sein.

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