Wichtig ist hier das Detail "bei abweichenden Angaben".
Wir haben hier ja schon häufig darauf hingewiesen, dass die LVU die AIBT (Actual In Block Time) dokumentiert, also das Erreichen der Parkposition. Da die Bodenzeiten streng limitiert sind (sie kosten nur Geld) beginnt unmittelbar danach i.d.R. auch der Aussteigevorgang, weshalb auch schon bisher dieser Zeitpunkt als maßgeblich galt für die Ermittlung einer Verspätung.
Streng genommen müssen Fluggäste eben ggf. eine hier entstehende Verzögerung nachweisen, z.B. wenn - was gar nicht so selten passiert! - bei einer Vorfeldposition der Bus noch nicht da ist bzw. das Andocken der Fluggasttreppe dauert. Das kann durchaus entscheidende Minuten in Anspruch nehmen.
Die höchstrichterliche Entscheidung lautet jetzt, dass genau dies vom Fluggast eindeutig zu belegen sei und andernfalls eben die AIBT (Dokumentation des LVU) als Grundlage dient.
Meine Formulierung war bisher, das LVU müsse im Streitfall die Behauptung des Fluggastest mit seiner Flugdatendokumentation widerlegen - genau das ist im vorliegenden Fall geschehen.
Hier nochmal der Link zur Entscheidung ohne Umweg: X ZR 94/20
Bedeutet für den Pax:
Bei hauchdünnen Verspätungen muss er (z.B. mit Fotos, Videos oder Zeugen) erhärten, dass die Öffnung der Türen eben doch zeitlich ausreichend von der AIBT abwich um eine Entschädigungsforderung zu berechtigen. Andernfalls kann sich das LVU mit der Angabe der AIBT exkulpieren und muss keine weiteren Beweise vorlegen.