Ja, prinzipiell können die das, sie berufen sich nämlich auf einen sogenannten Erklärungsirrtum. Dieser Methode kann man sich bedienen, wenn man ein Angebot unterbreitet, welches man so gar nicht unterbreiten wollte.
Übrigens darfst du diese Möglichkeit auch nutzen:
Nehmen wir an, du schreibst in einem Gebrauchtwagenportal ein Auto versehentlich für 1000 anstatt für 10 000€ aus, ein Interessent schlägt sofort zu und sein Kauf wird automatisch bestätigt. Selbstverständlich bist du jedoch nicht bereit, das Auto zu diesem irrtümlich angegebenen Preis tatsächlich zu veräußern und berufst dich auf einen Erklärungsirrtum (das sind häufig schlichte Tippfehler bei der Angebotserstellung). Sodann wird der Vertrag nichtig; Erlangtes muss natürlich erstattet werden.
Genau dieses Recht zur Korrektur eines irrtümlich abgegebenen Angebotes hat ein Vermittler oder Veranstalter von Reiseleistungen auch - du bist also nicht benachteiligt.