• reisefux99
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    geschrieben 1432143785000

    Hallo Gemeinde,

    wie ist denn grundsätzlich die rechtliche Lage, wenn man Entschädigungsansprüche bei Airlines durchsetzen will, die zwar im nichteuropäischen Ausland (z.B. Maroco) angesiedelt sind, ihre Dienstleitung aber in Deutschland (Abflug, Rückflug) erbringen.

    Rechtsgelehrte anwesend ??

    Reisefux99

  • vonschmeling
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    geschrieben 1432152974000

    Deine Frage ist sehr vage - bitte schildere den konkreten Sachverhalt!?

    Für Operatings ex EU ist die sattsam bekannte VO (EG)261/04 anzuwenden, bei Rückflügen ggf. das MÜ.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • reisefux99
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    geschrieben 1432233117000

    @ vonschmeling

    Also unser Horrortrip fand schon letzten Sept. statt, ausführlich beschrieben unter "Royal Air Maroc" - und auf dieser Seite ganz unten.

    Ich habe auch nicht vor Ansprüche zu stellen ... aber mal eben rein theoretisch, könnt ja wieder mal passieren !

    Vielen Dank !

  • xxxDU47057xxx
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    Beiträge: 859
    geschrieben 1432233741000

    Du schreibst nur das man deinen Beitrag irgendwo lesen soll, wirst aber hier nie konkreter. Worum geht es Dir also??? :?

    März 2016 ✈ New York// November 2016 ✈ ???
  • vonschmeling
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    geschrieben 1432236520000

    Nach einiger Sucherei habe ich immerhin einen Beitrag hinsichtlich eines wohl mittelschwer vergurkten RAM Trips nach Casablanca gefunden ...

    Hinsichtlich der Verspätung ex MUC ist die VO(EG)261/04 anzuwenden und kann durchaus noch Beschwerde geführt werden (die Einredefrist beträgt 3 Jahre).

    Falls du es dir anders überlegst reisefux gehe ich darauf noch näher ein.

    Gem. MÜ können im Rahmen einer Verspätung entstandene Kosten vom Verursacher Luftverkehrsunternehmen gefordert werden. Eine pauschale Abgeltung analog zur EU Regelung gibt es jedoch nicht.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • reisefux99
    Dabei seit: 1284508800000
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    geschrieben 1432317621000

    vielen Dank, aber  ".....mittelschwer vergurkt ..."??? Was wäre Deiner Meinung nach "schwer vergurkt" ???

    Spass beiseite - auch wenn ich ursprünglich fix mit einer Klage vorgehen wollte .... die Wellen der Gemütsbewegungen haben sich geglättet, besonders bei dem Gedanken, dass der Sitz dieser Fluglinie in Marokko ist.

    Dennoch würde mich interessieren, wo und wie ich allfällige Ansprüche durchsetzen könnte  ... durch eine Klage in Casablanca ???

    Sitz der Fluglinie ist im nichteuropäischen Ausland, die zu bemängelnde Dienstleistung wird in Deutschland erbracht.

    reisefux99

  • vonschmeling
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    geschrieben 1432325215000

    Nun, du solltest erst einmal Beschwerde führen, reisefux.

    Je nach Reaktion (von 0-100) kannst du sodann über weitere Maßnahmen entscheiden.

    Schließlich ist AT nicht die einzige Nicht-EU Airline, die EU Ziele bedient und gelten nun mal für alle diese Fälle dieselben Fluggastrechte, auch wenn sie sicherlich etwas mehr Aufwand in der Durchsetzung erfordern.

    Schritt 1: Beschwerde führen bei der Airline oder beim LBA (klick).

    Kosten dafür entstehen nicht, und auch keine Erfolgsprovisionen.

    Bei begründetem Vortrag leitet das LBA ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein, ziemlich einfache Methode zu seinem Recht zu kommen.

    Hinsichtlich der Formulierung "mittelschwer vergurkt" oute ich mich als Widerständler gegen die Begrifflichkeiten Marke "Horrortrip" (wenn es sich tatsächlich nur um eine schlichte Verspätung an ungelenkem Krisenmanagement handelt).

    Ich werde in diesem Leben auch nicht mehr begreifen, weshalb Menschen sich wegen derart banaler Ursachen anschreien müssen?!

    Hat nachweislich noch keine Situation verbessert und führt erfahrungsgemäß nur zur Taubheit der Angeschrieenen, die ohnehin keinen Einfluss auf die Geschehnisse haben und lediglich Überbringer der unliebsamen Nachrichten sind ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • mkfpa
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    geschrieben 1432374931000

    Bei wem hast du denn dein Ticket gekauft und an welche Adresse hast du das Geld dafür bezahlt? Ich frage das denn ich glaube kaum das du einen Vertrag mit RAM Casablance geschlossen hast, sondern eher mit ein Firma / Agentur in Deutschland.

    Falls dem so ist kannst du, auch für den Rückflug, den Gerichtsstand am Ort des Firmenablegers in Deutschland wählen. Entschädigungsmässig greift für den Rückflug aber trotzdem MA und nicht EU261.

  • vonschmeling
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    geschrieben 1432416779000

    Sollte das die soweit genannte Methode und die - noch nicht einmal angedachte! - Durchsetzung von Ansprüchen vereinfachen? 

    Ansprüche gem. VO(EG)261/04 sind zudem nur direkt bei der Airline geltend zu machen und nicht etwa beim Vermittler ...

    :(

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • mkfpa
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    geschrieben 1432429036000

    Nicht die eventuell angedachte Methode für den Hinflug, aber für eventuell angedachte Ansprüche für den Rückflug, die ja nicht unter EU 261 fallen. Da ist ein Gerichtsstand in Deutschland sicher einfacher als ein Grichtsstand in Casablanca.

    Und die ursprüngliche Frage war ja "Wo ist der Gerichtsstand" falls man theoretisch was machen möchte. Genau die Frage habe ich, für den Rückflug, versucht zu beantworten.

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