In dem hier diskutierten Fall kann als Gerichtsstand für Hin- als auch Rückflug Frankfurt, als Erfüllungsort des "Rundfluges", gewählt werden. Dies gilt für Ansprüche aus der EU 261 Regulierung als auch für Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen.
Eine Klage in Marokko ist nicht zwingend notwendig, könnte aber alternativ gewählt werden.