• mkfpa
    Dabei seit: 1228089600000
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    geschrieben 1432895908000

    In dem hier diskutierten Fall kann als Gerichtsstand für Hin- als auch Rückflug Frankfurt, als Erfüllungsort des "Rundfluges", gewählt werden. Dies gilt für Ansprüche aus der EU 261 Regulierung als auch für Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen.

    Eine Klage in Marokko ist nicht zwingend notwendig, könnte aber alternativ gewählt werden.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1432931826000

    Nochmal:

    Zuerst führt man Beschwerde, und nur im Falle der Erfolglosigkeit kann eine streitige Einigung optiert werden und spielt dabei ggf. der Gerichtsstand eine Rolle.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • mkfpa
    Dabei seit: 1228089600000
    Beiträge: 5690
    geschrieben 1432946626000

    Voellig richtig, nur eine der Fragen war wo ggf. der Gerichtsstand ist und genau diese Frage beantworte ich.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1432955155000

    Sorry, die Frage hab ich glatt überlesen ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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