• Thorben-Hendrik
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    gesperrt
    geschrieben 1178319898000

    Naja, er hat ja eine Email erhalten, in dem der RV die Schäden etc ankündigt...

    In sofern würde ich sagen, er hat die Unannehmlichkeiten (Unannehmlichkeiten sind ja sowieso ohne Schadenersatz hinzunehmen) also wissentlich in Kauf genommen.

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  • Erika1
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    geschrieben 1178320679000

    Naja...

    die Waschmaschine war ein anschauliches Beispiel, aber ob man das Reiserecht mit dem Verbraucherrecht so direkt vergleichen kann?!

    Der Reisende wußte, worauf er sich einlässt, er hat sich nach seinen Aussagen gut erholt, ohne Einschränkungen hinnehmen zu müssen, und nun überlegt er, ob "sich da nicht was rausholen lässt".

    Find´ ich nicht gut.

  • schatzerle
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    geschrieben 1178321681000

    @ erika. das wird er ja wohl kaum dem rv so sagen :| :|

    reiserecht = verbraucherrecht. zumindest hier. oder ist es eine firmenreise?? ;)

    weiters " die gewährleistung ist für den mangel auch ausgeschlossen, wenn er bei VERTRAGSABSCHLUSS bekannt ist. "

    ergo nach vertragsabschluss egal.

    es sei denn man kann sagen sie haben einen neuen vertrag (mit hinigen hotel) geschlossen. :question: :frage:

  • Erika1
    Dabei seit: 1088985600000
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    geschrieben 1178322293000

    @'schatzerle' sagte:

    weiters " die gewährleistung ist für den mangel auch ausgeschlossen, wenn er bei VERTRAGSABSCHLUSS bekannt ist. "

    Sag´ ich doch: die Umstände/Mängel waren vor Abreise bekannt - da kann man hinterher nicht meckern oder Forderungen stellen.

    Nur: bei Vertragsabschluß war keinesfalls abzusehen, dass das Hotel durch einen Brandschaden beschädigt würde. Darin unterscheidet sich das Reiserecht durchaus vom Verbraucherrecht: Man bucht ein Hotel und hat Anspruch auf die zugesagten Leistungen.

    Dem Urlauber wurden vor seiner Abreise die Tatsachen mitgeteilt, er hätte kostenfrei in ein anderes Hotel umbuchen können. Das tat er nicht.

    Nun ist es zu spät.

  • mao3
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    geschrieben 1178323168000

    Hallo,

    zum besseren Verständnis meine Anfrage beim RV

    -------

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie wir durch das Internet erfahren haben, hat ein Feuer in dem von uns gebuchten Hotel Bavaro Princess den Gaststättenkomplex am Strand vernichtet. In zahlreichen englischsprachigen Internetforen sind etliche Augenzeugenberichte und Fotos zu sehen.

    Durch unser Reisebüro wurden Sie über unsere Bedenken in Bezug auf einen ungestörten und reibungslosen Verlauf unseres Urlaubes informiert. Sie teilten uns mit, dass es zu keinerlei (Baulärm?) Beeinträchtigungen kommen wird.

    Bei den vorhandenen Informationen und Fotos kommen uns jedoch Bedenken.

    Da wir uns schon sehr auf einen ruhigen und erholsamen Urlaub in diesem Hotel (unser zweiter Aufenthalt dort) gefreut haben, bitten wir um eine schriftliche Bestätigung, dass es zu keinen erheblichen Belästigungen ( Baulärm, Abwasseranlagen usw.) kommt.

    -------------------------------

    Gesendet 5 Tage vor Reiseantritt.

    Antwort ein Tag später

    Mao

  • Thorben-Hendrik
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    gesperrt
    geschrieben 1178323766000

    Habt Ihr vor Ort eine Mängelrüge erteilt und bestätigen lassen?

    Sonst kannst du es sowieso vergessen....

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  • schatzerle
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    geschrieben 1178326024000

    @ erika.. noch einmal:

    1. mängel dürfen nicht zum zeitpunkt des vertragsabschlusses bestanden haben. das war nicht so. sind nachher aufgetreten

    2. reiserecht ist hier verbraucherrecht

    oder gehts hier um ne firma??????

    verbraucher = konsument

    ~~~~

    Allgmein nur für euch: § 31e KSchG (österr. Recht, wohl aber wegen EU annähernd ident mit D)

    § 31e. (1) Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil

    der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder

    nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches

    Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die

    Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche

    Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus

    triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne

    zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige

    Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder

    an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen

    ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder

    mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von

    Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

    (2) Der Reisende hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrags, den

    er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten

    des Veranstalters mitzuteilen, wenn ihm ein solcher bekanntgegeben

    wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar

    ist und wenn ihn der Veranstalter schriftlich auf diese Obliegenheit

    und darauf hingewiesen hat, daß eine Unterlassung der Mitteilung die

    Gewährleistungsansprüche des Reisenden nicht berührt, sie ihm

    allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann (§ 1304 ABGB).

    (3) Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der

    vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf

    einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat

    der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen

    Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist

    insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des

    Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des

    Reisepreises Bedacht zu nehmen.

  • sandy
    Dabei seit: 1052438400000
    Beiträge: 624
    geschrieben 1178326367000

    @'schatzerle' sagte:

    @ erika.. noch einmal:

    1. mängel dürfen nicht zum zeitpunkt des vertragsabschlusses bestanden haben. das war nicht so. sind nachher aufgetreten

    2. reiserecht ist hier verbraucherrecht

    oder gehts hier um ne firma??????

    verbraucher = konsument

    ~~~~

    Allgmein nur für euch: § 31e KSchG (österr. Recht, wohl aber wegen EU annähernd ident mit D)

    § 31e. (1) Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil

    der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder

    nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches

    Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die

    Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche

    Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus

    triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne

    zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige

    Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder

    an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen

    ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder

    mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von

    Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

    (2) Der Reisende hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrags, den

    er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten

    des Veranstalters mitzuteilen, wenn ihm ein solcher bekanntgegeben

    wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar

    ist und wenn ihn der Veranstalter schriftlich auf diese Obliegenheit

    und darauf hingewiesen hat, daß eine Unterlassung der Mitteilung die

    Gewährleistungsansprüche des Reisenden nicht berührt, sie ihm

    allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann (§ 1304 ABGB).

    (3) Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der

    vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf

    einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat

    der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen

    Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist

    insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des

    Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des

    Reisepreises Bedacht zu nehmen.

    Sagt nicht genau dieser Satz alles aus? Mao waren die Probleme ja bereits vor seiner Reise bekannt, er selbst hat den RV ja noch darauf hingewiesen in seiner e-mail, fuer wie gravierend er diese haelt.

    Und fuer mich ist das irgendwie der Strick der ihm gedreht werden wird.....

    Und wie Kessy05 es schon am Anfang aufgelistet hat, passen seine Postings irgendwie nicht zusammen.

    Mal schauen, ob man hoert was aus der Sache geworden ist.

    Sandy

  • Erika1
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    geschrieben 1178326901000

    @'schatzerle' sagte:

    § 31e KSchG (österr. Recht, wohl aber wegen EU annähernd ident mit D)

    § 31e. (1) Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil

    der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder

    nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches

    Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die

    Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche

    Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus

    triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne

    zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige

    Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder

    an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen

    ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder

    mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von

    Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

    (2) Der Reisende hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrags, den

    er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten

    des Veranstalters mitzuteilen, wenn ihm ein solcher bekanntgegeben

    wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar

    ist und wenn ihn der Veranstalter schriftlich auf diese Obliegenheit

    und darauf hingewiesen hat, daß eine Unterlassung der Mitteilung die

    Gewährleistungsansprüche des Reisenden nicht berührt, sie ihm

    allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann (§ 1304 ABGB). (3) Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der

    vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf

    einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat

    der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen

    Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist

    insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des

    Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des

    Reisepreises Bedacht zu nehmen.

    Für Dich noch einmal, schatzerle,

    Ö-Recht entspricht nicht zwingend D-Recht und das EU-Recht ist noch nicht in allen Punkten angeglichen.

    Egal. Der Reisende wußte vorher, worauf er sich einlässt.

    Der Reisende hat sich nicht vor Ort beschwert.

    Diese Diskussion ist vollkommen überflüssig.

    schatzerle, hast meine vorherigen Beiträge nicht gelesen? Und die der anderen eventuell auch nicht?

  • mao3
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    geschrieben 1178331062000

    Hallo,

    warum sollte ich mir im Hotel noch einmal bestätigen lassen was mir der RV schon Tage davor bestätigt hat? Für den RV waren das alles keine gravierenden Mängel. Für mich danach schon. Wie ich (oder andere) damit umgegangen bin ist doch eigentlich unerheblich.

    Nach den ersten Information seitens des RV muste ich davon ausgehen daß das sein Standpunkt ist , der sich sicherlich 7 Tage später nicht ändert.

    Wie hätte ich mich ganz korrekt verhalten sollen?

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