§ 651 a Abs. 4:
(4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.
bezieht sich nur auf bereits abgeschlossene Reiseverträge!
Nochmals:
- ein Rechenfehler-Vorbehalt ist rechtsunwirksam, daher muss er auch nirgendwo stehen --> es handelt sich dabei um eine "sittenwidrige" Klausel;
- ein Katalog oder Teile davon können jederzeit eingezogen, geändert, für ungültig u.a. erklärt werden
- jeder(s) Unternehmer(n) kann auch ohne Angabe von Gründen die Annahme einer Buchung - den Verkauf seiner Waren verweigern (hier mag es Ausnahmen geben zgl. Versorgungspflichten...).
- beispielsweise kann jederzeit eine Fahrt aus einem Katalog abgesagt, nicht durchgeführt werden, dann könnten zehnmal ein freier Bus, ein freies Flugzeug, ein freies Hotel sein - egal, ob der Katalog im Umlauf wäre oder nicht;
Bei allen angeführten Möglichkeiten steht als Bedingungen, dass noch kein Reisevertrag vorher zustande gekommen ist!
der einzige Punkt, der klagbar wäre: wenn man dem Veranstalter etwas gegen das UWG (Unlauterer Wettbewerb Gesetz) nachweisen könnten: beispielsweise eine zu geringe Menge entsprechend der zu erwartetenden Nachfrage: was natürlich bei einem Kreuzfahrtschiff wegfallen würde; oder dass er "arglistig" falsche Preise veröffentlicht hat - wird auch schwer sein, denn Fehler in Drucksorten passieren und mir ist es selbst mehr als einmal passiert, dass alles verteilt war, bevor ich den Fehler entdeckt hatte.
Auch die angesprochenen Informationspflichten greifen erst im Moment der Buchung. Das heißt, ein Veranstalter könnte gar keine Informationen in einem Flugblatt abdrucken, sie aber vor Buchung - wie auch immer technisch - dem Kunden zur Verfügung stellen. Dann würde er immer noch nicht gegen die Bestimmungen verstossen. Im Übrigen werden Flug-, Falt-. Sonder- und Werberblätter anders betrachtet bei der Auslegung der Informationspflichten als (Haupt-) Kataloge.
Fazit: so lange kein Vertrag abgeschlossen ist, kann man bestenfalls wegen UWG klagen, sicherlich nicht aber auf irgendeine Art der Vertragserfüllung... mangels Vertrag....
Gruß
Peter