• schererjürgen
    Dabei seit: 1113782400000
    Beiträge: 115
    geschrieben 1125499649000

    Hallo,

    da ich im Kreuzfahrtforum nicht weiterkomme, versuche ich es noch einmal auf dieser Seite. Ich habe aus dem Sonderkatalog "Karibik& Südamerika 2005/2006" von Costa eine Transatlantikkreuzfahrt im März 2006 gebucht. Leider verweigert Costa die Bestätigung mit dem Hinweis, bei den angegebenen Preisen liege zumindest teilweise ein Druckfehler vor. Der Katalog selbst enthält keinen Preisänderungsvorbehalt. Meiner Meinung nach ist der Sachverhalt klar und der ausgedruckte Preis bindend.  Aber Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich "zwei Paar Schuhe". Ich kann mir nicht vorstellen, dass außer mir sonst niemand aus diesem Katalog gebucht hat. Es geht insbesondere um die Buchung von Mini-Suiten und Suiten, die angeblich sowieso ausgebucht sind; dass dies nicht zutrifft, konnte ich bereits feststellen.

    Für die Meldung von "Leidensgenossen" oder sonstige Hilfestellung wäre ich dankbar.

    Gruß

    Jürgen

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
    Beiträge: 1939
    geschrieben 1125564039000

    Rechtlich schaut die Sache so aus:

    a) selbst ein Hinweis: "Rechen- und Kalkulationsfehler vorbehalten" würde einem Veranstalter nichts mehr helfen, wenn die Buchung bereits - zu dem abgedruckten - Preis bestätigt wäre; Rechen- und Kalkulationsfehler gehen immer zu Lasten des Veranstalters

    b) anders die Situation, wenn ein Veranstalter noch vor oder bei einer Buchung auf einen Fehler in seinen Ausschreibungen stösst: dann kann er sehr wohl das Zustandekommen des Reisevertrages ablehnen und nur zu seinen - neuen - Preiskonditionen anbieten. Der Kunde kann dann annehmen oder ablehnen.

    c) ein Katalog ist lediglich "die Einladung zur Angebotslegung". Das heißt sehr einfach übersetzt:

    Kunde sieht in einem Katalog ein Angebot

    Kunde will dieses buchen und geht in ein Reisebüro

    Kunde sagt sozusagen mit der Buchung: Lieber Veranstalter ich will gerne das von dir mögliche Angebot ... erwerben - kannst du mir bitte ein verbindliches Angebot machen?

    Veranstalter druckt Bestätigung aus oder  - im Reisebüro - vergibt eine Vorgangsnummer: das heißt übersetzt: danke lieber Kunde für deine Anfrage; ja, ich kann dir dein gewünschtes Angebot auch noch verbindlich anbieten - sprich bestätigen;

    danach gelten eben wieder andre Spielregeln, wenn einer der beiden was verändern will.

    Gruß

    Peter

  • Feldi
    Dabei seit: 1105056000000
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    geschrieben 1125565580000

    Hallo Peter,

    an dieser Stelle mal von mir ein dickes, fettes Dankeschön! Die Erklärungen von Dir sind für mich

    1. hilfreich

    2. verständlich und

    3. manchmal sogar sehr amüsant

    Heike

  • schererjürgen
    Dabei seit: 1113782400000
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    geschrieben 1125569187000

     Hallo Peter,

    vielen Dank für Deinen Beitrag. Meiner Auffassung nach ist es so einfach heute nicht mehr für die Veranstalter. § 651 a Abs. 4 BGB und die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Info V) haben hier Klarheit geschaffen. Die in Reisekatalogen enthaltenen Angaben sind für die Veranstalter bindend. Dies gilt auch für den Reisepreis mit der Einschränkung, dass bei einem ausdrücklichen Preisänderungsvorbehalt im Katalog ein abweichender Reisepreis verlangt werden kann. Das ist eigentlich der springende Punkt. Die normalen Kataloge enthalten immer einen derartigen Vorbehalt; im Sonderkatalog von Costa ist er jedoch nicht enthalten. Dass man bei der Niederlassung in Frankfurt die Rechtslage auch kennt, setze ich voraus. Nicht umsonst hat man von meinem Reisebüro verlangt, man müsse mir von dort aus unter Hinweis auf den Druckfehler absagen. Das ist natürlich dummes Zeug, da das Reisebüro nur als Vermittler auftritt. Auch kann ich belegen, dass die von mir gewünschte Kabinenkategorie sehr wohl noch verfügbar ist. Schließlich sind im Frühjahr 2006 insgesamt 6 Costa-Schiffe auf Transatlantikkurs.

    Es ist doch merkwürdig, dass auf allen Schiffen die höherwertigen Kabinen schon ausgebucht sein sollen, wenn man einen Sonderkatalog auf den Markt bringt und darin die Preise kräftig reduziert.

    Natürlich bin ich mir darüber klar, dass ich im Zweifel eine Ersatzkreuzfahrt bei einem anderen Anbieter buchen und die Mehrkosten bei Costa - ggf. unter Einschaltung von Anwälten und Gerichte - geltend machen muss. Auch ist die Frage der Rechtsfähigkeit der Niederlassung Frankfurt von Bedeutung. Ich will dennoch heute

    einen letzten Versuch starten, ob ich dies Niederlassung nicht wenigstens zu einer Reaktion mir gegenüber veranlassen kann.

    Ich werde weiter berichten.

    Grüße

    Jürgen

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1125571591000

    § 651 a  Abs. 4:

    (4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.

    bezieht sich nur auf bereits abgeschlossene Reiseverträge!

    Nochmals:

    - ein Rechenfehler-Vorbehalt ist rechtsunwirksam, daher muss er auch nirgendwo stehen --> es handelt sich dabei um eine "sittenwidrige" Klausel;

    - ein Katalog oder Teile davon können jederzeit eingezogen, geändert, für ungültig u.a. erklärt werden

    - jeder(s) Unternehmer(n) kann auch ohne Angabe von Gründen die Annahme einer Buchung - den Verkauf seiner Waren verweigern (hier mag es Ausnahmen geben zgl. Versorgungspflichten...).

    - beispielsweise kann jederzeit eine Fahrt aus einem Katalog abgesagt, nicht durchgeführt werden, dann könnten zehnmal ein freier Bus, ein freies Flugzeug, ein freies Hotel sein - egal, ob der Katalog im Umlauf wäre oder nicht;

    Bei allen angeführten Möglichkeiten steht als Bedingungen, dass noch kein Reisevertrag vorher zustande gekommen ist!

    der einzige Punkt, der klagbar wäre: wenn man dem Veranstalter etwas gegen das UWG (Unlauterer Wettbewerb Gesetz) nachweisen könnten: beispielsweise eine zu geringe Menge entsprechend der zu erwartetenden Nachfrage: was natürlich bei einem Kreuzfahrtschiff wegfallen würde; oder dass er "arglistig" falsche Preise veröffentlicht hat - wird auch schwer sein, denn Fehler in Drucksorten passieren und mir ist es selbst mehr als einmal passiert, dass alles verteilt war, bevor ich den Fehler entdeckt hatte.

    Auch die angesprochenen Informationspflichten greifen erst im Moment der Buchung. Das heißt, ein Veranstalter könnte gar keine Informationen in einem Flugblatt  abdrucken, sie aber vor Buchung  - wie auch immer technisch - dem Kunden zur Verfügung stellen. Dann würde er immer noch nicht gegen die Bestimmungen verstossen. Im Übrigen werden Flug-, Falt-. Sonder-  und Werberblätter anders betrachtet bei der Auslegung der Informationspflichten als (Haupt-) Kataloge.

    Fazit: so lange kein Vertrag abgeschlossen ist, kann man bestenfalls wegen UWG klagen, sicherlich nicht aber auf irgendeine Art der Vertragserfüllung... mangels Vertrag....

    Gruß

    Peter

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1125572559000

    Danke schön liebe Heike!

    Ich hoffe halt immer, meine Gedanken verständlich hinüber zu bringen. Denn schließlich darf ich nicht bei allen voraussetzen, dass sie sich überall auskennen.

    "Vermeide fachspezifische Ausdrucksweisen gegenüber Fremden, soweit du es vermeiden kannst..."

    Weiterhin gute Unterhaltung und Informationen

    wünscht

    Peter

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1125573609000

    noch ein paar Anmerkungen:

    hast du schon eine Buchungsbestätigung vorliegen oder wartest du noch auf diese - letzteres bedeutet, du hast noch keinen gültigen Reisevertrag...

    ...das wiederum bedeutet, dass eine Klage auf Differenzzahlung ins Leere ginge

    ... ausgenommen Costa hätte dich ungebührlich lange auf ihre bisherige Nachricht warten lassen und dir damit eine günstigere Ersatzbuchung durch die Lappen gegangen wäre

    Costa Kreuzfahrten gibt zumindest im Internet sich als Veranstalter mit Sitz in der BRD an - somit eine "klagbare" Adresse.

    Zum Ausgebuchtsein und trotzdem Folder:

    Natürlich ist es möglich einen Sonderfolder herauszubringen, auf dem teilweise oder alle Kabinenkategorien schon ausgebucht sind. Eine deutsche Handelskette hat heuer eine Aktion mit stark verbilligten DB-Fahrkarten groß angekündigt und war binnen weniger Stunden ausverkauft. Das heißt, Reisebüros und andere touristische Systeme könnten durchaus binnen weniger Stunden - wartende - Kunden fix gebucht haben.

    Auch ist es legal und zulässig, einen Sonderfolder herauszubringen, bei dem bereits Kategorien vor Erscheinen - durch Voraussbuchungen - vergeben sind. Ich sehe darin keinen Verstoss gegen UWG. Nur die gebuchten Passagiere in diesen Kabinenkat. müssen auch tatsächlich diesen - vergünstigten - Preis erhalten haben (alles andere würde wieder gegen UWG verstoßen).

    Also frag lieber mal deinen Anwalt bevor du "Ersatz" buchst, was er meint. Denn wie gesagt, wenn kein Vertrag zustande gekommen wäre, kann man auch niemanden klagen...

    Gruß

    Peter

  • schererjürgen
    Dabei seit: 1113782400000
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    geschrieben 1125578657000

    Hallo Peter,

    ich habe noch keine Buchungsbestätigung, sonst hätte ich wahrscheinlich das Problem nicht. Ich hatte eine Optionsbuchung losgelassen, die erst 5 Tage später

    in eine Festbuchung übergehen sollte; dies war telefonisch von Costa akzeptiert.

    Mittwochs sollte die Festbuchung greifen, donnerstags kam die erste mail mit dem Hinweis auf den Druckfehler ausdrücklich nur bei den Mini-Suiten. Daraufhin habe ich eine Grand-Suite gebucht. Wie nicht anders zu erwarten, lag nunmehr auch hier ein Druckfehler vor. Da wir uns auch um ein anderes Schiff bemüht hatten, erfolgte (vorsorglich) der Hinweis, alle Mini-Suiten und Suiten auf allen Schiffen seien ausgebucht. Die anderen Kategorien seien zum ausgedruckten Preis buchbar. Man muss wissen, dass die Preisgestaltung durchaus nachvollziehbar war. Alle Kabinen waren in einer Spalte mit dem regulären Preis bezeichnet; dieser war durchgestrichen und daneben war der neue Preis (ertwa die Hälfte) ausgedruckt.

    Das ist es ja , was mich so ägert, dass der neue Preis nur bei den Suiten falsch sein soll. Darüber hinaus stört mich, dass der Katalog bis heute nicht zurückgezogen wurde. Auch stellt sich Costa/Frankfurt "tot" und hat bis heute auf meine diversen

    Schreiben einfach nicht reagiert. Es ist mir klar, dass eine Klage nicht unbedingt zum Erfolg führt. Unter Umständen gibt es das Schiff nicht mehr, bis der Prozeß in letzter Instanz entschieden ist. Ich hätte auch etwas mehr Kulanz erwartet; wir waren bereits mehrfach auf Costa-Schiffen.

    Trotzdem vielen Dank für deine Hinweise.

    Gruß

    Jürgen

  • mosaik
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    geschrieben 1125579267000

    ...Katalog nicht eingezogen...

    a) wo hast du den Katalog her?

    b) wenn aus einem Reisebüro...

    c) ... dann haben die sicher ein Rundschreiben von Costa erhalten, dass Preise darin nicht mehr gültig sind...

    also auch hier: wenn dir nicht der Katalog gerade eben direkt von Costa zugeschickt worden war, wird Costa in diesem Punkt - Katalog - wahrscheinlich aus dem Schneider sein.

    Das mit der Optionsbuchung wäre noch interessant: hat dein Reisebüro tatsächlich eine Optionsnummer für die Vorreservierung erhalten? Und gibt es davon einen Originalausdruck aus dem EDV-System von Costa (via AMADEUS/TOMA)? Dann sähe die Sache vielleicht wieder anders aus.

    Denn wäre auf diesem Ausdruck der Preis und Kab.-Kat. bestätigt, lediglich Dir eine Annahmefrist = Option gewährt worden, dann müsste Costa diese Option bei Fixbuchung akzeptieren.

    Hat aber das Reisebüro alles tel. gemacht...

    Gruß

    Peter

  • schererjürgen
    Dabei seit: 1113782400000
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    geschrieben 1125582592000

    Hallo Peter,

    den Sonderkatalog habe ich bei einem Reisebüro im Vorbeigehen mitgenommen. Zwischenzeitlich hat mein Reisebüro bei Costa nach Katalogen angefragt und bekam u.a. genau diesen Sonderkatalog zugesandt (in den letzten Tagen). Mir liegt der mail-Verkehr meines Reisebüros mit Costa/Ffm. vor. Eine Buchungsnummer wurde tatsächlich vergeben, aber ein Originalausdruck liegt nicht vor. Vor einer halben Stunde hat sich das Reisebüro telefonisch mit der Buchungsstelle von Costa in Verbindung gesetzt. Es ist so, wie ich es bereits mitgeteilt habe; alle Kabinen außer

    Mini-Suite und Suite können zum Preis des Sonderkatalogs gebucht werden. Das erklärt auch, warum der Katalog nicht zurückgezogen wurde. Allerdings bin ich der Auffassung, dass dann zumindest durch einen Aufkleber auf die Besonderheiten hingewiesen werden müßte.

    Gibt es eigentlich eine Zentralstelle der Reiseveranstalter, bei der man vorstellig werden könnte?

    Gruß

    Jürgen

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