DRV
(=Deutscher Reisebüro und Reiseveranstalter Verband e.V.)
Albrechtstr. 10a
D-10117 Berlin
Tel. 030-284060
Fax 030-2840630
info@drv.de oder mail@drv-service.de
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Hallo Peter!
Jetzt mal ganz simpel gefragt: Ist das abgedruckte Angebot nicht gleichzusetzen mit einer "Willenserklärung"? Wir haben ja alle einmal gelernt, dass ein Rechtsgeschäft dann wirksam wird, wenn zwei Willenserklärungen übereinstimmen.
Wie darf ich die Kataloginhalte werten? Als freibleibendes Angebot unter Vorbehalt der Annahme des Anbieters?
Bin wirklich mal gespannt auf die Antwort; mit meinem Rechtsverständnis komme ich wohl nicht weiter...
Grüße
von Lutz
Nein, ein Katalog oder ein Sonderfolder sind noch keine "Willenserklärung".
Zitat:
Die Kundgabe eines Willens mit rechtlicher Relevanz ist eine Willenserklärung (Abkürzung: WE). Rechtsgeschäfte wie etwa ein Kaufvertrag bestehen in der Regel aus zwei Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme. Willenserklärungen können formlos gültig sein. Sie können auch durch ein beliebiges, entsprechend deutbares Verhalten (z.B. die stillschweigende Bezahlung des Kaufpreises) abgegeben werden. Die Erklärung des Willens muß also irgendwie nach außen erkennbar gemacht werden. Empfangsbedürftige Willenserklärungen, beispielsweise Kündigungen, werden erst mit ihrem Zugang beim Geschäftspartner wirksam. Sie müssen im Gegensatz zu den nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen, z.B. einem Testament, einer anderen Person zur Kenntnis gebracht worden sein. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist zudem die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Erklärenden zum Zeitpunkt ihrer Erklärung.
Zitatende.
Die eine Willenserklärung:
Kunde sieht was im Katalog und teilt dem Veranstalter durch Anfrage mit, er möchte gerne buchen
die andere Willenserklärung:
ist dann die Bestätigung, also die Annahme des Wunsches des Kundens, die Buchung möge beidseitig angenommen werden.
Somit ist ein Katalog die Einladung zur Angebotslegung - ein freibleibendes Angebot vorbehaltlich Annahme des Anbieters.
Zum Thema Kleber usw... grundsätzlich stimme ich natürlich zu, dass ein Anbieter bei Änderungen seiner Produkte einen Hinweis beilegen sollte. Allerdings in der schnelllebigen Zeit und den Massen von Schriften mag es wohl auch eine Geldsache sein, dies nicht immer zu tun.
Ich kann nicht beurteilen, ob diese "Unterlassung" rechtliche Folgen für ein Unternehmen hätte. Aber ich denke, der Hinweis vor Buchungsabschluss - Willensübereinkunft der Parteien - muss reichen.
Gruß
Peter
Hallo admin,
vielen Dank für die schnelle Info. Ich werde auf jeden Fall einen freundlichen Brief dorthin schreiben.
Gruß
Jürgem
Hallo Peter,
dass meine Buchung lediglich das Angebot darstellt, war mir schon klar. Und dass der § 651 a Abs. 4 nur auf bereits abgeschlossene Verträge anzuwenden ist, ergibt sich schon aus dem Gesetzestext. Trotzdem verstößt Costa m.E. gegen die Informations- und Nachweispflichten gemäß BGB-Info V. Dort heißt es in § 4 Abs.2:
"Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluß eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat."
Wie schon erwähnt, enthält der Prospekt keine derartige Klausel. Ob dies jedoch eine einklagbare Verpflichtung darstellt, steht in den Sternen. Jedenfalls ist der Vertrag bis heute nicht zustande gekommen. Costa "stellt sich weiterhin tot".
Gruß
Jürgen
Lieber Jürgen,
im BGB heißt es bei den Informationspflichten für Reiseveranstalter:
Prospektangaben
(1) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise:
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter und der Reisende können vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren.
im §651 a Abs. 4:
Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.
---> das sind Gründe, weshalb ein Veranstalter seinen Preis nach Buchungsabschluss erhöhen darf.
(5) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 3, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt dessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
---> darin wird sogar unter bestimmten Voraussetzungen Änderungen nach Reiseabschluss zugelassen.
Die Interpretation "..sofern er dies im Prospekt vorbehalten hat..." mag jetzt in der Tat Auslegungssache sein: Rechen- u. Kalkulationsfehler braucht er sich nicht vorbehalten, weil eine sittenwidrige Klausel; er muss aber auch nicht abschliessen, wenn er nicht will; folglich die Frage: kann man einen Veranstalter vor Abschluss zu einem Abschluss zwingen, sofern die Einladung zum Angebot in Form eines Katalogs erfolgte? Zumal ja eine Senkung wäre und gar keine Erhöhung.
Das müssten jetzt Anwälte ausstreiten. Ich meine, nein.
Gruß
Peter
Hallo an alle, die sich für diese Angelegenheit interessiert haben,
ich will nunmehr mitteilen, wie die Sache weiterging (zu Ende ging). Nachdem ich im dritten Anlauf ein Schreiben gleichzeitig an alle Faxnummern von Costa/Deutschland geschickt hatte, habe ich endlich eine Antwort bekommen. Ein lapidarer Dreizeiler des Inhalts, dass
a) eine beiderseitige Willenserklärung nicht vorliegt,
man deswegen keine Veranlassung sieht, meine Buchung einer Mini-Suite zu bestätigen,
c) man den Druckfehler im Katalog bedauert.
Ich muß gestehen, dass ich wahrscheinlich genauso geantwortet hätte.
Da ich diese Kreuzfahrt auf jeden Falle wahrnehmen wollte, hatte ich gleichzeitig (mit meinem dritten Schreiben) eine weitere Buchung über eine normale Außenkabine losgelassen. Da ich auch daraufhin nichts gehört hatte, glaubte ich schon, bei Costa auf der "schwarzen Liste" zu stehen. Mein Reisebüro hat nachgehakt; angeblich gab es Probleme mit dem Zentralrechner in Genua, der nur montags Bestätigungen herausgibt. Nach mehreren Telefongesprächen und e-mails habe ich nunmehr die Mitteilung erhalten, dass Buchung Nr. 2 bestätigt ist.
Damit mag die Geschichte ihr Bewenden haben. Ich bin zwar nach wie vor mit dem Verhalten von Costa nicht einverstanden, werde aber jetzt "Ruhe geben". Der Klügere gibt nach, oder? Bin ich hier der Klügere? Egal, ich wíll meinen Anwalt nicht noch wohlhabender machen.
Gruß
Jürgen
Hallo an alle, die diese Geschichte interessiert hat,
die unendliche Geschichte hat noch eine Fortsetzung. Außer der Buchungsbestätigung per Fax an mein Reisebüro habe ich seitdem nichts von Costa gehört, was mich langsam unruhig machte. Jetzt ging beim Reisebüro ein neues Fax ein mit der Mitteilung, dass die Transatlantikkreuzfahrt mit der Allegra um 2 Wochen vorgezogen wird. Man möge bitte die Kunden befragen, ob sie auch weiterhin diese Reise wahrnehmen möchten oder eine alternativ angebotene 2-Wochen-Rundreise (2 x 1-Wochen-Turn) auf der Magica in der Karibik akzeptieren würde. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Schiff anschließend in die Werft müsste. Da kommen bei mir neue Zweifel hoch. Ein geplanter Werftaufenthalt kann dies nicht sein, da diese längerfristig festgelegt werden. Wenn aber kein Schaden vorliegt, warum verzichtet man auf die bereits augeschriebenen Fahrten bis zum ursprünglich vorgesehenen Termin? Wir sind "gebrannte Kinder", da wir bereits 1993 eine Transatlantikkreuzfahrt auf einem Costa-Schiff wegen Maschinenschadens abbrechen mussten. Mal sehen, wie die Geschichte weitergeht. Sollten im März Nachrichten über ein hilflos im Atlantik treibendes Kreuzfahrtschiff um die Welt gehen, dann wißt Ihr, wo wir sind.
Viele Grüße
Jürgen
@jürgen
hallo. also bei diesem ganzen ärger und der ganzen geschichte frage ich mich, warum du überhaupt noch mit fährst???
die suite, die du buchen wolltest, gibt es scheinbar nicht mehr zu buchen. dann kannst du doch sowieso stornieren?!? und nun, wo die reise früher stattfinden soll, sowieso.
ich an deiner stelle würde mich um ganz anderen ersatz bemühen.
Halo lexilexi,
eigentlich hast Du recht. Aber gerade weil uns 1993 eine Transatlantikkreuzfahrt mit Costa geplatzt ist, wollten wir sie schon immer wiederholen. Das hat mit Vernunft oder Verstand nichts zu tun, das kommt aus dem Bauch. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus jedoch auch, dass die TA`s von Costa im Herbst diesen und im Frühjahr nächsten Jahres extrem preisgünstig sind; wir haben damals viel mehr bezahlt.
Viele Grüße von einem hoffnungslosen Fall
Jürgen
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!