• elisabeth5974
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    geschrieben 1305481292000

    Eigentlich wollte ich nur schnell ein Doppelzimmer für eine Nacht buchen. Dies war aber dann gar nicht so einfach. Nach drei Mails an das Hotel mit dem richtigen Datum bekam ich dann einen Einzeiler als Reservierungsbestätigung: "Gerne bestätigen wir Ihnen ein Doppelzimmer mit Balkon vom 13. bis 15. Mai um 45 Euro pro Person/Nacht." Das Datum stimmte wieder nicht und ich wurde weder nach meinen Kontaktdaten gefragt noch über die Stornobedingungen informiert.

    Ich hab mich so über das Hotel und die mangelhafte Handhabung meines Buchungsversuches geärgert, dass ich mir eine andere Unterkunft gesucht habe.

    Nun möchten die natürlich das Zimmer bezahlt wissen...

    Mich würde interessieren, was in einer Buchungsbestätigung eines Hotels enthalten sein muss bzw. inwieweit das Hotel die Möglichkeit hat den Betrag einzuklagen.

    Ach ja, auf der Rechnung steht jetzt plötzlich doch das richtige Datum!

  • Kourion
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    geschrieben 1305482162000

    Musste jetzt ein wenig lachen - sorry - , die Geschichte ist irgendwie komisch. ;)

     

    Wie hast du das Hotel denn "gefunden" - übers Internet ? Und hast dann auf der hoteleigenen Website das Kontaktformular benutzt ?

    Oder wie hast du es gemacht ?

     

    Ich frage das auch, weil du nach Stornobedingungen, usw. fragst. Gab's zuvor keine AGB o. Ä. nachzulesen / anzuklicken ?

     

    Aber Ähnliches ist mir auch schon passiert und ich habe dann total verunsichert im Hotel angerufen und der Dame meine Kontaktdaten förmlich "aufgedrängt". :D

    War ein kleineres Hotel. Die sahen das nicht so eng.

    Buchungsbestätigungen von Hotels sind übrigens nicht wirklich einheitlich.

     

    Aber dumm ist jetzt die Sache mit der Rechnung...

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • chepri
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    geschrieben 1305482388000

    Erste Prüfung:

    Ist ein Vertrag zustande gekommen?

    Und dann reden wir wieder weiter

    P.S. Was waren deine "Wunschdaten"

  • traveller4073
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    geschrieben 1305483382000

    Du schreibst ganz richtig Elisabeth, dass die nun "natürlich" das Zimmer bezahlt haben möchten! Sehe ich genauso wie Du: wenn Du denen nicht mitgeteilt hast, dass Du aufgrund der inkorrekten Buchungsbestätigung einfach die Lust verloren hast - dann werden die wohl versuchen, sich die Kohle auch am Rechtsweg zu holen - schließlich hast Du denen ihren Fehler nicht mehr mitgeteilt und die im Glauben gelassen, dass Du anreisen wirst. Wutbuchung = Doppel(zahlungs)buchung ;)

    Achtung: Posting kann Spuren von Ironie enthalten!
  • chepri
    Dabei seit: 1148342400000
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    geschrieben 1305488078000

    Auch auf die Gefahr hin, dass du mir wieder vorwerfen wirst, ich will dir etwas reinwürgen, möchte ich daran erinnern, dass Leistungen (=Zahlung) nur auf der Grundlage eines Vertrags (oder einer gesetzlichen Grundlage, aber das dürfte wohl ausgeschlossen sein) fällig werden. 

    Deshalb meine Frage:

    Liegt ein Vertrag vor?

    Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.

     

    Was nun ist aber eine Willenserklärung überhaupt?

    Die Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf eine Rechtsfolge zielt.

    Hier wohl der Abschluss eines Beherbergungsvertrags

    Zum weiteren Studium empfehle ich den Zivilrechtstrainer von Prof. Klaus Moritz, Uni Hamburg, ausschnittsweise hier zu finden: BGB_Jura_Uni_Hamburg

    Zwar sind noch nicht alle Fakten bekannt, insbesonders der Termin, den die TO eigentlich buchen wollte, aber derzeit neige ich ganz stark zu der Ansicht, dass kein Vertrag vorliegt und demzufolge auch keine Leistung geschuldet wird.

  • traveller4073
    Dabei seit: 1227657600000
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    geschrieben 1305489314000

    Ich werf Dir nichts vor Chepri; ich folge bloss der Rechtsansicht der DEHOGA. Die behaupten hier, dass allein durch die Bestätigung der Buchung ein Beherbergungsvertrag zustande kommt.

    Achtung: Posting kann Spuren von Ironie enthalten!
  • chepri
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    geschrieben 1305490317000

    Dagegen ist ja auch nichts einzuwenden, natürlich braucht es keinen weiteren Vertrag o.ä. Auch bei der Buchungsbestätigung einer Pauschalreise kommt ein rechtsgültiger Vertrag zustande.

    Die crux hier liegt in den abweichend genannten Terminen. Schließlich schreibt auch die DEHOGA auf der von dir verlinkten Seite:

    "Die Verpflichtung des Gastwirts ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzuhalten. ..."

    Und ganz wichtig steht dort auch: 

    Der Gastaufnahme- oder Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln, als jeder andere Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

    Und da sind wir wieder bei der Frage: Ist denn überhaupt ein Vertrag zustande gekommen bzw. gibt es zwei übereinstimmende WE.

    Und darum eben meine Ansicht: Die Schlamperei des Hotels hat für die TO keine Folgen. Ich hoffe nur, sie die gesamten mails noch um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass sie keinen Vertrag geschlossen hat und deshalb nicht Leistungspflichtig ist. Trotzdem würden mich immer noch die Daten interessieren, zu denen sie eigentlich reisen wollte.

    Dass das Verhalten der TO nicht gerade die feine englische Art war, ist auch klar. Auch wenn sie genervt war, dass es im dritten Anlauf wieder nicht klappte zu einem terminlichen Konsens zu kommen, wäre es ein Akt der Höflichkeit gewesen dem Hotel mitzuteilen, dass man sich nun um ein anderes Quartier bemühen werde. Wie amn das formuliert, ist eine andere Sache und es wäre sicher möglich gewesen, seinen Unmut zu zeigen.

    Anstand und Moral haben (leider) in Rechtsfragen aber oftmals keinen Platz.

  • traveller4073
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    geschrieben 1305490796000

    Im Sinne der Schadenminderungspflicht hätte die TE meiner Rechtsauffassung nach um Klarstellung der falschen Buchungsbestätigung bemüht sein müssen. Der Hotelier kann u.U. glaubhaft machen, dass er durch die Nichtreaktion der TE auf die Buchungsbestätigung seinen Irrtum nicht bemerken konnte!

    Achtung: Posting kann Spuren von Ironie enthalten!
  • chepri
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    gesperrt
    geschrieben 1305491497000

    Jetzt kommen wir aber auf Abwege. Die Schadensminderungspflicht ist ein Begriff, der zum Schadensersatzrecht gehört (254 I und II BGB)

    Hier ist doch folgendes passiert.

    Die TO gibt ein Angebot ab.

    Vom Hotel folgt die Annahme des Angebots mit verändertem Inhalt.

    Nach herrschender Meinung ist dies die Ablehnung des ursprünglichen Angebots, verbunden mit einem neuen Angebot.

    Damit nun ein Vertrag zustande kommt, muss dieses von der TO angenommen werden. Nachdem Schweigen nicht als Zustimmung gilt, ist kein Vertrag zustande gekommen.

    Und nachdem die TO angeblich schon dreimal versucht hat, diese Unstimmigkeit bezüglich des Termins zu bereinigen, ist schon verständlich, dass sie es aufgegeben hat, mit diem Hotel einen vertrag zu schließen.

    Das sie als Akt der Höflichkeit ein "Ich hab die Lust verloren"-mail hätte schreiben können, hab ich ja oben schon erwähnt.

  • traveller4073
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    geschrieben 1305492190000

    Freut mich, dass wir nun einmal einer Meinung sind; es geht nämlich um Schadensersatz! Schließlich hat der Hotelier, soferne er einen durch den Mangel an Anstand und Moral der TE (O-Ton Chepri ;) ) entstandenen Leerstand erlitten hat, Schadensersatz dafür fordern!

    Da Du Deine persönlichen Ansichten hier zu "herrschender Meinung" hochstilisierst, beuge ich mich nun dem "Herrscher" und werde mich zu diesem Thema nicht mehr äussern.

    Achtung: Posting kann Spuren von Ironie enthalten!
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Interner Fehler.

Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!