Möchte mich jetzt zwar nicht zum Punkt "Wer hat Recht?" äußern, frage mich aber:
Warum greift man nicht zum Telefonhörer, wenn's per Mail Probleme gibt ?
So lässt sich jedes Missverständnis in Minutenschnelle lösen.
Möchte mich jetzt zwar nicht zum Punkt "Wer hat Recht?" äußern, frage mich aber:
Warum greift man nicht zum Telefonhörer, wenn's per Mail Probleme gibt ?
So lässt sich jedes Missverständnis in Minutenschnelle lösen.
Moment! Den Leerstand hat er nicht etwa durch die "Unhöflichkeit" der TO erfahren, sondern dikese tatsache ist dem Umstand geschuldet, dass er nicht in der Lage ist, ein Buchung zu durchzuführen, wie es hätte sein sollen. Schließlich hat der Hotelier die falschen Daten in seinen Reservierungskalender eingetragen.
Zudem habe ich nicht die Ansicht geäüßert, dass es hier um Schadenersatz geht, sondern geschrieben, dass Begriffe in´s Spiel gebracht werden, die nicht zum Vertragsrecht passen.
Und letztendlich habe ich nicht behauptet, dass meine Ansicht die herrschende Meinung ist, obwohl ich sie in diesem Fall uneingeschränkt teile. Vielleicht hätte ich ja auch die Rechtsnorm zitieren sollen (dachte halt, dass dies auch allgemein bekannt ist), auf die sich diese Meinung stützt, die genau genommen keine Meinung, sondern ein Rechtsakt ist. Diskussionen könnte allenfalls das darin vorkommende Wörtchen "gilt" auslösen.
§ 150 II BGB
Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
war das datum, was du in deinem eingangspost genannt hast, das richtige?
oder hat man dir in den mails ein zimmer für die vergangenheit bestätigt?
das wochenende war ja schon.
wow, so viele meldungen auf meine frage! danke schon mal an alle, die sich die mühe gemacht haben zu antworten oder gar links rausgesucht haben.
die frage war nach dem datum - es war der 13. zum 14. mai. also hat bei der buchungsbestätigung die hälfte gestimmt.
das erste angebot bekam ich für den 12. auf den 13., das zweite vom 14. auf den 15. und die rechnung war dann richtig.
dass ich dem hotel hätte bescheid geben sollen weiß ich jetzt auch - das hätte mir den ärger mit der rechnung erspart...
es wird auch das nicht genossene frühstück verrechnet - ist das denn zulässig? es war ja bekannt, dass kein frühstück bereitet werden muss, da ich ja auch nicht übernachtet habe.
gestern habe ich mir noch einmal die homepage angesehen und tatsächlich ein paar zeilen mit den stornobedingungen in einer der preislisten gefunden - allerdings keinen link mit den agb´s.
Nö, bei einer reinen Hotelseite wird es die auch nciht geben.
Ich dachte dabei an Vermittler. Wusste ja nicht, wo / wie du gebucht hattest.
LG
Ich habe direkt beim Hotel per Mail, also nicht über das Kontaktformular, angefragt.
@elisabeth5974 sagte:
die frage war nach dem datum - es war der 13. zum 14. mai. also hat bei der buchungsbestätigung die hälfte gestimmt.
.
Wäre gut gewesen, wenn du das gleich geschrieben hättest, denn nun wird es interessant.
Warum? Das Ganze ist schlichtweg ein Kommunikations-Desaster, wie es leider mit vielen oftmals nicht professionell geführten Hotels vorkommt. Wer morgens die Rezeption macht, der serviert abends das Essen und putzt zwischendurch die Zimmer - alles sehr sympathisch, aber Professionalität sieht halt anders aus.
Fakt ist - das Hotel war des Lesens nicht ausreichend mächtig und hat falsche Termine bestätigt (das stand aber bereits im ersten Beitrag der TE, gell!). Der einzige Fehler der TE war, nicht zum Hörer zu greifen und das aufzuklären bzw. klarzustellen. Einen Anspruch auf Bezahlung eines nicht eingenommenen Frühstücks gibts schonmal gar nicht, was ein professionell geführter Betrieb auch wissen müsste.
usw. usw.
Mein Rat an die TE: Fall nicht geplant ist, jemals wieder in besagtem Hotel zu buchen, die Sache auf sich beruhen lassen. Falls ja, zum Hörer greifen und versuchen im Gespräch das aufzuklären.
Um Himmels Willen aber nicht wegen 45 € pP (ich gehe also mal von 90 aus) einen Terz machen - sorum nicht wie andersrum auch nicht.
Nun die Frage hier ist, ob die Willenserklärung des Hotels wirklich ein Fall des 150 II BGB ist. Schließlich enthält sie ja den gewünschten Termin, macht aber mehr daraus.Nun kann man der Meinung sein, dies ist eine Erweiterung und deshalb keine Annahme des Angebots, sondern seinerseits ein neues Angebot.
Wer ist anderer Meinung und behauptet, es sei ein Vertrag zustande gekommen, allerdings nur insoweit, wie die beiden Willenserklärungen deckungsgleich sind?
Dann allerdings wäre auch die TO zur Leistung verpflichtet.
@chepri sagte:
... es sei ein Vertrag zustande gekommen, allerdings nur insoweit, wie die beiden Willenserklärungen deckungsgleich sind?
Nachdem es das nicht gibt (gefragt war der 13. auf den 14., das wurde jedoch lt Aussage der TE nicht bestätigt) erübrigt sich die Haarspalterei mit dem 150 II.
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!