mkfpa:
Entschaedigung und Schadenersatz oder Stornierung.
Woraus schließt du denn einen derartigen Anspruch??
mkfpa:
Entschaedigung und Schadenersatz oder Stornierung.
Woraus schließt du denn einen derartigen Anspruch??
Nur mal so: Dass dieser Thread wieder aufgeschlossen wurde, ist sicher einer thematischen Finesse zu verdanken - keine Änderung, die Flugzeit war im Rahmen des Erwarteten.
@KHaucke beschwert eine Änderung - zum Thema gibts bereits einen Thread mit 154 Seiten - egal.
Urteil AG Bad Homburg:
Eine Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden ist kein Reisemangel, wenn nach der Reisebestätigung nur der Rückflug für einen bestimmter Tag geschuldet wird und auf mögliche Änderungen der Flugzeiten hingeweisen wird. Bei Charterflügen im Rahmen von Pauschalreisen muss der Kunde damit rechnen, dass es kurzfristig zu Änderungen der Flugzeiten kommt. Es ist ausreichend, wenn der Reisende einen Tag vor dem Abflug über die Änderung der Abflugzeit informiert wird.
Dann schau dir die 2 von mir aufgefuehrten Urteile an und du wirst feststellen dass 11 Stunden Flugverschiebung sehr wohl ein Reisemangel sein kann.
Mir sind diese Entscheidungen bekannt, sie sind aber ebensowenig maßgeblich, wie gegenteilige.
Ich bestreite auch nicht, dass Verschiebungen schon als Mangel beurteilt wurden, ich bestreite lediglich den Sinn einer gerichtlichen Erstreitung eines max. halben Tagessatzes einer Reise, also zumeist deutlich weniger als €100 ...
Stattdessen habe ich Urlaubern wiederholt den Rat gegeben, sich mit einem höflichen Schreiben an ihre Veranstalter zu wenden, und es gibt zahlreiche positive Rückmeldung.
Ich habe Neckermann mehrmals angeschrieben, da bekommt man ein Standardschreiben zurück "Fall geprüft u.s.w." Aber das bekommen alle, wenn man auf das Schreiben antwortet, kommt nichts zurück.
neckermann ist doch eigentlich immer recht fix, was die bearbeitung angeht.
vielleicht kann dir folgende auflistung ein wenig bei der argumentation weiterhelfen.viel glück.
Zulässige Änderungen vor Reiseantritt mit Rücktrittsrecht
Wegen der langfristigen Vorausplanung der Reiseleistungen lässt das Gesetz in § 651 a V BGB eine Änderung einer wesentlichen Reiseleistungen - hier zählen Flüge - dann zu, wenn die Änderung notwendig, unvorhersehbar und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt. Kurz gesagt, die Änderung muss für den Reisenden zumutbar sein. Die Gerichte haben diese Zumutbarkeit bei Flugverlegungen konkretisiert und lassen grundsätzlich nur Änderungen zu während des An- und Abreisetages ohne Verlust oder wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe wie - Vorverlegung des Rückflugs um 80 Minuten (AG Bad Homburg, 5.4.2002, RRa 2003, 180), - Vorverlegung von 14.35 auf 6.10 Uhr wenn die Flugzeiten im Katalog nicht angegeben waren und im Flugschein unter Änderungsvorbehalt mitgeteilt wurden (AG Bad Homburg NJW-RR 2002, 636), - Verschiebung der Abflugzeit auf der Hinreise von 6.25 auf 16.50 Uhr, auch wenn dadurch ein Urlaubstag verloren geht, sofern die AGB einen auf die Flugzeit bezogenen Änderungsvorbehalt enthalten (AG Hannover RRa 2003, 80), - eine Flugroutenänderung durch Zwischenlandungen, wenn sich dadurch die Flugzeit um 2 Stunden verlängert. Geringfügige Veränderungen wie eine Änderung der Flugroute oder eine Abflugverzögerung bis zu 4 Stunden sind ersatzlos hinzunehmen (LG Frankfurt/M RRa 2005, 167 m. Anm. Schmid RRa 2005, 151), - wenn sich die Ankunft am Urlaubsort nicht auf den nächsten Tag verschiebt und sich die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt. Dies ist bei einer Ankunft nachts um 1.00 Uhr (noch) nicht anzunehmen (AG Duisburg RRa 2005, 169), - Verlängerung der Flugzeit bei Langstreckenflug um 5 Stunden ist eine wesentliche Änderung der Reiseleistung, die zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (AG München, 6.5.2009 - 212 C 1623/09, RRa 2010, 33). Gleichwohl ist der Reisende nicht rechtlos. Der Reisende hat nach § 651a V 2 BGB ein kostenfreies Rücktrittsrecht, kann aber kein Recht auf Preisminderung oder Schadensersatz fordern, da der Veranstalter von seinem gesetzlichen Änderungsrecht vor Reisebeginn Gebrauch gemacht hat und kein Reisemangel vorliegt.
Unzulässige Änderungen als Reisemangel
Unzulässig und damit unzumutbar sind aber erhebliche Verkürzungen der Nachtruhe oder eine Ankunft am nächsten Tag. Diese unzulässigen Leistungsänderungen sind reklamationsfähige Reisemängel. Der Reisende muss - möglichst mit Fax - diese Pflichtverletzung bei seinem Reiseveranstalter rügen (§ 651 d II BGB). Gerichte haben in letzter Zeit folgende Flugzeitänderungen als unzumutbar bezeichnet: - Vorverlegung des Rückflugs von 22.10 auf 5.30 Uhr (AG Bad Homburg NJW-RR 1998, 1357), - Vorverlegung des Rückflugs um einen Tag mit verkürzter Nachruhe (AG Hamburg-Altona RRa 2001, 5), - Vorverlegung von 15.00 auf 5.00 Uhr mit Änderung des Landeflughafens (AG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1638: 1/2 Tagespreis), - Abflugverlegung bei einer Städtereise von 5 Tagen mit 4 Übernachtungen, wenn die Nachtruhe so verkürzt wird, dass keine 4 volle Übernachtungen möglich sind (AG Rheine RRa 2003, 126), - die Ankunft um 1.00 Uhr nachts erst am Tag nach Reiseantritt, wenn am folgenden Morgen um 9.00 Uhr eine Busrundreise beginnen soll (LG Koblenz, RRa 2003, 260), - Verschiebung des Rückflugs in die Morgenstunden des nächsten Tages (AG Hannover RRa 2005, 79), - Rückflug um 7.30 statt 18.20 Uhr: Tagespreisminderung (AG Ludwigsburg, 10.8.2008, RRa 2009, 21) - Rückflug um 7.30 statt 17.35 Uhr bei 7 Tage-Reise: Halber Tagespreis (AG Hannover, 20.11.2008, RRa 2009, 80), - Rückflug um 5.10 statt 17.30 Uhr mit Beeinträchtigung der Nachtruhe: Reise mit 7 Tagen, 40 % Tagespreis (AG Düsseldorf, RRa 2009, 84), - Verlegung des Reisezeitraums um einen Tag: Rückflug um 6 Uhr, 100 % Tagespreis (AG Hannover, 10.1.2012, RRa 2012, 227), - Verlegung des Rückflugs in die frühen Morgenstunden mit Transfer in der Nachtist Reisemangel, der zur Erstattung der Kosten eines vom Reisenden anderweitig gebuchten Rückflugs führt (BGH, 17.4.2012, RRa 2012, 170).
Quelle Reiserecht Fuehrich.de
hallo
bin seit gestern früh wieder daheim.
es waren 6 nächte, da ich tatsächlich erst um 14 Uhr in mein zimmer konnte. am abreisetag ( 15.6.) musste ich um 10 das zimmer räumen und mich ab da auch selbst verköstigen. also 14 std lang!
die haben mich zwar nicht aus dem Hotel verwiesen, mir aber klar gemacht, dass ab 10 Uhr kein AI mehr besteht.
zum glück habe ich nette leute kennengelernt, die mir diesbezüglich zur seite standen.
wenn aus 8 gebuchten tagen dann nur 6 werden, wird man sich auch etwas aufregen dürfen. vorallem war das ganze nicht unbedingt als günstig einzustufen.
Gibt's eine reiserechtliche Frage ?
...die sehe ich auch nicht, sondern nur eine Frage zum rechnen, denn wenn man 6 Nächte hatte, dann hatte man 7 Tage und nicht 6.
Und davon abgesehen fehlte ja auch nicht der erste Urlaubstag, da ja um 14 Uhr (wie allg. üblich) eingecheckt werden konnte...
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!