@privacy sagte:
@Sina1
Die "Vermittler" - Ausrede zieht nicht mehr, zumindest unter dem
Aspekt, daß Veranstalter unter deren Flagge (z.B. Firmenzeichen
des Reiseveranstalters auf Werbeblättchen oder Ausflugsangebot
in Infomappe mit dem Hinweis: Nur bei ihrem Reiseleiter buchbar)
anbieten:
BGH-Urteil AZ: X ZR 61/06 vom 19. Juni 2007
Es empfiehlt sich also immer, einen Prospekt aufzubewahren
oder vom Angebot eine Kopie zu machen.
( Die Hotelrezeption ist sicherlich gerne behilflich )
Bitte bring da jetzt nicht Kirschen und Äpfel durcheinander! In dem Urteil geht es um eine Entschädigung aufgrund eines Unfalls, also eine Haftung am Erfolg des Ausfluges.
Bei einem Parkbesuch schuldet auch eine TUI keinen Erfolg, selbst wenn es in seinen Ausflugsbeschreibungen den offiziellen Text des Parks verwendet hätte.
Etwas anderes wäre es, wenn TUI Wale versprochen hätte und diese nicht zu sehen waren.
Gleiches gälte für einen Schlossbesuch: was, wenn das Schloss nicht den Erwartungen des Besuchers entspräche? Auch keine Schuld vom Vermittler oder Veranstalter.
Meint
Peter