Wenn ein Veranstalter einen Ausflug anbietet, behauptet, eigentlich nur Vermittler zu sein, aber den Anschein nach aussen durch Auftritt, Aufschriften, Reiseleiter in Firmenfarben usw. macht, doch selbst Veranstalter zu sein, dann haftet er nach dem deutschen Reiserecht (sofern er ein deutscher Veranstalter) ist.
Das ist unbestritten und korrekt.
Wo sich unsere Geister scheiden ist:
a) im zitierten Urteil geht es darum, dass Teilnehmer einen Schaden = Unfall, Schmerzen, Verdienstentgang usw. erlitten haben und wer dafür haftet - also nachvollziehbare Schäden, die nicht aufgetreten wären, wenn der Ausflug ordnungsgemäß und sicher verlaufen wäre;
hier in diesem Fall geht es um subjektive Erwartungshaltungen (es gibt j auch eine Wortmeldung, die vom Gegenteil der Erfahrung des Ausgangspostings schreibt). Hier geht es nicht darum, dass jemand aufgrund der Bezahlung des Eintritts einen weiteren materiellen Schaden (Unfall) erlitten hat. Wäre der BGH-Urteil-Ausflug unfallfrei verlaufen, aber man hätte nix erlebt (=Zahlung des Eintritts in einen Vogerlpark ohne oder mit wenigen Vogerl), hätten die Teilnehmer ja auch keinen Anspruch auf Rückzahlung!
Nochmals, der einzige Punkt - der bisher allerdings nicht substantiiert vorgebracht (wie das fachlich so heißt) wurde - wäre, dass die Werbung, die der Vermittler, der eigentlich unter objektiver Betrachtung der Veranstalter sein könnte, also, dass diese Werbung MEHR versprochen hatte als es a) die Realität brachte als man aufgrund der Jahreszeit hätte erwarten dürfen c) als es der durchschnittliche Verkehrskreis (wieder so ein Fachwort) hätte erwarten dürfen.
DANN wäre eine MINDERUNG des Ausflugspreises denkbar. Wobei hier wieder nicht klar ist, ob auf dem Ausflugsprospekt stand: Preis für den Ausflug oder zu bezahlende Eintrittsgebühr bzw. Eintrittsgebühr inkl. kostenlosen Bustransfer - denn wäre die Eintrittsgebühr als Eintrittsgebühr ausgewiesen, so träfe selbst einen Veranstalter hierfür keine Haftung.
Jetzt aber mal abseits der juristischen Spitzfindigkeitsvarianten - ich habe schon verstanden, dass die Familie sich da mehr erwartet hatte, als sie subjektiv oder auch objektiv vorgefunden hatte.
Aber auch hier gilt: Wir besuchen eine Burg! Bedeutet für den eine, einen Tagesausflug auf einer 24-torigen Burg mit drei Museen, einer Greifvogelschau und einer mittelalterlichen Turniervorführung, für den anderen eine 40 x 40 m große Burg mit Innenhof und einem kleinen Einraum-Museum.
Da wird einer von den beiden auch enttäuscht sein und meinen, der Prospekt hätte doch...
Wir kennen den Prospekt nicht.
Wir haben eine enttäuschte Wortmeldung
Wir haben eine Wortmeldung mit anderem Inhalt.
Wir haben einen Streitwert von € 15.-- mal soundsoviele Personen
Wir haben eine Grundsatzdebatte.
Nur das zitierte Urteil kann in diesem Fall absolut nicht angewendet werden, weil es auf Schäden hingeht, die man bei korrekter Durchführung nicht erlitten hätte.
Die Durchführung des Ausfluges - und das wäre ja die Leistung des Veranstalters - ist jedoch unbestritten. Allein der vor Ort vorgefundene Inhalt entsprach nicht der Erwartungshaltung.
Und da könnten wir jetzt trefflich weiter diskutieren, was hat ein Vogel-, Schmetterling-, Kakteenpark denn nun wirklich um € 15.-- zu bieten und darf sich ein Park der Welt größten Stachelzoo nennen oder ist dies eine objektiv plakativ erkennbare Werbung, die der durchschnittliche Verkehrskreis nicht als bare Münze werten dürfte und und und und
...und alles wegen € 15.--
Freunde, ich sage Euch, es gibt wahrlich wichtigere Streitthemen mit Reiseveranstaltern
meint grübelnd
Peter