Bei einer erheblichen Änderung der Flugzeiten (mehr als 4h) und ganz gleich ob auf subjektiv "bessere" oder "schlechtere" hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Das ist ein Ergebnis des BGH Urteils zu den Reisezeitenänderungen.
Dabei spielt es keine Rolle, dass dieses Geschehen zumeist der Sphäre des Luftverkehrsunternehmens zuzuordnen ist.
Ferner besteht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises in Höhe von 5% eines Tagessatzes der Reise ab der 5. Stunde der Abweichung und für jede weitere.
Hier ging es aber nicht um die Rechte des Betroffenen sondern um die unsägliche Unterstellung, diese würde mutwillig und mit dem Zweck der Bereicherung durchgeführt.
@altlöwin68
Das Reisebüro "verkauft" keine bessere Leistung, das sind die Kosten, die der Veranstalter für das voraussichtliche Operating verlangt.
I.d.R. wird diese subjektive Besserleistung ja auch erbracht, die augenblickliche Situation ist aber eben nicht die Regel sondern eine Ansammlung von unterschiedlichsten Ausnahmen, auf die insbesondere die Veranstalter und erst recht natürlich die Reisebüros keinerlei Einflussmöglichkeiten haben.
Bedauerlicher Weise habe ich keinerlei Verständnis für deine Argumentation hinsichtlich eines Erstattungsanspruches der höheren Provision im Falle einer Schlechtleistung. Schon gar nicht verfangen die Beispiele, von einem Bratwurstteller für 12,50€ einfach 1,50€ abzuziehen. Ich dachte eigentlich du müsstest rechnen können?