@'Ahotep' sagte:
Ist der Reiseveranstalter noch zahlungsfähig und lediglich das Reisebüro, über welches die Buchung vorgenommen wurde zahlungsunfähig, so verhält es sich anders. Hier ist der Sicherungschein oft ohne Bedeutung.
... dann haftet der Reiseveranstalter für beim Reisebüro geleistete Zahlungen aber auch zur bis zu jener Höhe, die der Veranstalter laut seinen AGB vom Kunden verlangt hätte. Hat der Kunde mehr anbebezahlt, schaut es schon wieder komplizierte aus.
@'Ahotep' sagte:
Es ist zu unterscheiden, ob das Reisebüro nur eine Filiale des Veranstalters ist. In diesem Fall werden Insolvenz des Veranstalters und des Reisebüros zusammenfallen und der Sicherungsschein, wie bei der Insolvenz des Veranstalters, Bedeutung erlangen.
Wenn ein Veranstalter seine Angebote durch eigene Büros vertreibt, kann ja nur der Veranstalter selbst in Konkurs gehen und keines seiner eigenen Vertriebsbüros als "Einzelunternehmen".
@'Ahotep' sagte:
Meist ist das Reisebüro jedoch nur Vermittler zwischen Reisendem und Reiseveranstalter. Erkennbar ist dies daran, dass das Reisebüro meist Reisen mehrerer Veranstalter (TUI, alltours, Neckermann u.s.w.) anbietet und die Reisebestätigungen nicht vom Reisebüro, sondern direkt vom Veranstalter gefertigt werden.
Vermittler ist jeder, der zwischen Reiseveranstalter und Endkunden einen Geschäftsbesorgungsvertrag zustande bringt. Dabei ist aber zu unterscheiden, ob der Vermittler als Handelsvertreter oder Handelsmakler auftritt. In beiden Fälle ist es unerheblich, ob die Buchungsbestätigung vom Veranstalter direkt kommt oder durch den Vermittler ausgestellt wird. Es sind dabei andere Merkmale wichtig zur Unterscheidung und der Rechtsstellung dieses Vermittlers.
@'Ahotep' sagte:
Gab es eine Einzugsermächtigung, hat der Reisende seinen Teil des Reisevertrages erfüllt. Der Reiseveranstalter muss jetzt - auch bei Insolvenz des Reisebüros - die Reiseleistung erbringen. Der Veranstalter kann aber im Insolvenzverfahren besondere Rechte geltend machen. Der Reisende darf diese Einzugsermächtigung im Regelfall erwarten, wenn er den Sicherungsschein bereits im Reisebüro ausgehändigt bekommt.
Auch hier wieder die Einschränkung: den Sicherungsschein erhält der Kunde ja bereits vor der Anzahlung. Das heißt, wenn ein Reisebüro - unberechtigter Weise - die Restzahlung VOR Aushändigung der Unterlagen verlangt, neige ich zur Ansicht, dass der Reiseveranstalter - rechtlich gesehen - keine Verpflichtung hätte, die Vollzahlung des Kunden zu akzeptieren. Er KANN es, muss es aber nicht. Er müsste es nur dann voll anrechnen, wenn dem Kunden auch bereits die Reiseunterlagen übergeben wurden.
Wobei es im umkehrten Fall für den Kunden auch blöd ist: Ginge der Reiseveranstalter in Konkurs, das Reisebüro hätte bereits voll vom Kunden kassiert und die Reiseunterlagen ausgegeben, darf das Reisebüro das Geld NICHT mehr an den Kunden zurückgeben, sondern muss die Zahlung an den Masseverwalter weiterleiten. Der Kunde kann sich seine Zahlung NUR mit dem Sicherungsschein wieder bei der Abrechnungsstelle auszahlen lassen.
Soweit ein Ausflug in die komplizierte Welt des Reiserechts. Zerbrecht Euch aber lieber nicht den Kopf darüber, sondern sucht einen Anwalt auf. Allerdings kann ich eine Aussage eines Postings hier nicht ganz bejahen: ...Anwalt... der kennt alle Tricks und Schlichen...: es gibt nur ganz wenige Anwälte, die sich wirklich im Reiserecht auskennen. Mir sind Fälle bekannt, da haben mir, ich - Laie, Reisende geschrieben, ich möge ihnen sagen, was sie ihrem Anwalt sagen sollte, wie er vorgehen sollte, wo er welche §§ findet, weil dieser sich nicht auskennt (mögen ja auch Ausnahmen sein...).
Gruß
Peter