@Mettigelmädchen
Es sind all notwendigen Informationen beigetragen.
Ich versuchs mal mit Relevanz und Chronologie:
Ereignis 1
5 Tage vor Abreise wurde t.o. angerufen mit der Information, der Flug könne nicht mehr angeboten werden, stattdessen einer ab Berlin. Lt. Aussage des Anrufers war der Grund eine zu geringe Auslastung (= der Sphäre der Airline zuzurechnen, begründet keine Ansprüche an Veranstalter.)
Ereignis 2
Alternativer Flug von und nach Berlin wird, nach reiflicher Erwägung nehme ich an, abgelehnt und macht t.o. stattdessen von seinem Recht zur einseitigen Kündigung Gebrauch.
(Nicht relevant: Die Entfernung, denn selbst wenn sich diese signifikant verkürzt hätte, bleibt das Recht erhalten. Schließlich ist der Abreiseflughafen Vertragsbestandteil und mängelfrei zu erbringen. Eine Diskussion, woher t.o. anreist bzw. welches Motiv zur Entscheidung für LEJ geführt hat ist sinnlos - da diese Aspekte ebenfalls nicht relevant sind hinsichtlich eines möglichen Anspruchs an den RV).
Ereignis 3
t.o. stellt verstimmt fest, dass entgegen der Aussage des Veranstalters doch ab LEJ geflogen wurde und der Flieger vielmehr überbucht war.
Ärgerlich, aber nicht relevant, da kein Flug nun mal kein Flug ist und die rechtlichen Folgen für den RV identisch - nämlich keine.
RV konnte nicht abliefern, weil sein Erfüllungsgehilfe den gebuchten Flug nicht bereitstellte.
Mit dem bestmöglichen Ersatzangebot (unterstellt) ex Berlin und 1 Reisetag weniger (welcher im Falle der Durchführung zu erstatten gewesen wäre) hat er seinen vertraglichen Pflichten gem. § 651 BGB genügt.
Der Kunde erhält das Erlangte erstattet und Ende der Geschichte.
Ich möchte betonen, dass daran nichts aber auch gar nichts "unschlüssig", "nicht stimmig" oder "zu ergänzen" ist, ganz sicher hat t.o. hier auch nicht irgendjemanden "veräppelt" ...
Falls ihr Mysterien, wie "Wir wohnen in Bad Aibling und wollten bei Tante Käthe in Bückeburg vorbeisehen" erhellen wollt, fragt doch einfach via PN - Berührungspunkte mit dem Sachverhalt hat das nämlich nicht.