Hi,
ich stelle mir vor, nicht selbst verschuldete technische Probleme sind z.B. ein Stromausfall im tower etc.
Aber du kannst ja mal studieren: KLICK
danke chepri
Gruss Gabriela
Vielleicht kann ich als Jurist und Geschädigter (Flugannullierung) einen Beitrag leisten:
1. Die Rechtsprechung des EuGH, wonach ein technischer Defekt am Flugzeug grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand ist, der zu einer Befreiung der Airline von der Pflicht zur Ausgleichszahlung führt, ist unabhängig von einem Verschulden der Airline. Es ist also völlig egal, ob der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass wegen mangelhafter Wartung oder einem Fehler der Techniker/Piloten der Schaden entstanden ist, oder die Airline tatsächlich nichts dafür kann (Verschleiß etc.). Ausnahme: Der Fehler ist auf einen Umstand zurückzuführen, der im täglichen Flugbetrieb völlig ungewöhnlich ist, wie z.B. Sabotage. Das muss die Airline beweisen! Das heißt: Die Airline kann sich nicht auf einen Defekt berufen, wenn dieser immer mal vorkommen kann, egal ob sie ihn verschuldet hat oder nicht. Achtung: Es geht in dem Urteil des EuGH um eine Annullierung wegen eines Defekts am Flugzeug!
2. Zu den Diskussionen über die Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH auf die Airlines: Ich streite seit Juli 2008 mit einer Airline über die Pflicht der Airline zur Ausgleichszahlung wegen einer Flugannullierung. Diese verweigert jedoch auch in Kenntniss des Urteils des EuGH eine Zahlung und beruft sich dafür auf einen technischen Defekt.
D.H. die Airline treibt mich dadurch in ein Gerichtsverfahren.
Die Airlines werden sich trotz der eindeutigen Rechtsprechung auch weiterhin weigern, Zahlungen zu leisten, so nach dem Motto: Man kann es ja versuchen, von 100 Betroffenen klagen sowieso nur 1 oder 2!
3. Grundsätzlich zur Wirkung des EuGH-Urteils: Die Rechtsprechung des EuGH hat immer Vorrang vor der Rechtsprechung eines nationalen Gerichts, wenn es um die Auslegung von EU-Recht geht. Das heißt: Deutsche Gerichte können sich in einem Verfahren nicht auf das angesprochene Urteil des Landgerichts Köln berufen, sondern müssen die Rechtsprechung des EuGH beachten.
Michael
Ich habe mir in Bezug auf die AGB der Branche immer gewünscht, es möge mal jemand eine Sache durchfechten, der
a) Betroffener ist
Jurist ist
c) Mitglied einer namhaften Kanzlei und
d) für die ersten Instanzen im Klüngel der zuständigen Gerichte verbandelt ist.
Hoffentlich kannst du mindestens 3 Kriterien erfüllen. Ich wünsche dir von Herzen viel Glück und Standfestigkeit. Wäre schön, wenn du uns hier auf dem Laufenden halten könntest.
Gruss Gabriela
Ich werde in der Sache auf jeden Fall vor Gericht gehen und kann euch gerne auf dem Laufenden halten.
Michael
Wie sieht das denn bei einem Schaden des Triebwerks aus, wenn man dadurch 28 Stunden länger im Urlaubsland bleiben muß und dadurch einen Tag nicht arbeiten kann? Kann mir dazu vielleicht jemand eine Auskunft geben.
Da ich nicht so viel Zeit hier verbringen kann wie manch anderer, komme ich erst heute dazu, bzgl. meinen eingangs erwähnten Urteil und dem Wunsch von Gabriela nach einem Link dorthin zu antworten.
Ich kann deshalb meist keinen Link setzen, da ich die Originalurteile nicht im Web finde, sondern in einer Fachzeitschrift, die ich abonniert habe. Da wird dann vielleicht verständlich sein, dass ich nicht zig Seiten abschreiben werde, sondern nur die Quintessenz daraus mitteile.
Aber @Mikoe hat ja mittlerweile fachlich-sachlich nochmals die wesentlichsten Punkte zusammengefasst.
@Trieli sagte:
Wie sieht das denn bei einem Schaden des Triebwerks aus, wenn man dadurch 28 Stunden länger im Urlaubsland bleiben muß und dadurch einen Tag nicht arbeiten kann? Kann mir dazu vielleicht jemand eine Auskunft geben.
Die hier diskutierten Teile der so genannten Fluggastverordnung gelten für alle Fluglinien, die von einem EU-Flughafen abfliegen oder für alle EU-Fluglinien, die von einem Nicht-EU-Flughafen zu einem EU-Flughafen ohne Stopp fliegen.
Ohne nähere Kenntnisse des Urlaubslandes und der Art der Buchung, könnten hier ein Verstoss gegen die Fluggastverordnung vorliegen und ein Reisemangel sofern es sich um eine Pauschalreise gehandelt hat. Ebenso könnte es sich um eine Schadenersatzforderung handeln.
Es handelt sich um einen Flug mit einer deutschen Airline von Kuba nach Deutschland. Den Flug hatte ich direkt bei der Airline gebucht. Also keine Pauschalreise.
Deutsche Airline
Nonstop-Flug zu einem EU-Flughafen
... dann fällt dieses technische Problem unter die Fluggastverordnung. Bei Problemen die Schichtungsstelle Mobilität einschalten (http://www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org/)
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!