Flug: Technische Probleme sind keine außerordentliche Umstände entschied der EuGH

  • Mikoe
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    geschrieben 1256035380000

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2008 findet ihr unter http://www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org/fileadmin/user_upload/redakteure/Ihre_Rechte/Flugverkehr/EuGH_081222_Annullierung_technischer_Defekt.pdf

    Zur Schlichtungsstelle Mobilität noch ein Hinweis: Manche deutsche Fluggesellschaften (darunter LH) weigern sich, mit der Schlichtungsstelle zusammen zu arbeiten. Da hilft dann nur der direkte Weg zum Anwalt bzw. Gericht.

    In meiner Rechtssache habe ich übrigens tatsächlich Klage erhoben, diese ist zur Zeit beim Gericht anhängig. Werde über den Ausgang informieren!

  • privacy
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    geschrieben 1256055662000

    @mikoe

    Als offizielle Anlaufstelle hinsichtlich Beschwerden zur EU-Verordnung ist ja das LBA Luftfahrtbundesamt für Problemfälle zuständig. Würde mich interessieren, ob die von Dir auch eingeschaltet wurden und wenn ja, ob es eine "behördenmässige" Reaktion gab oder echte Hilfestellung.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • Mikoe
    Dabei seit: 1184457600000
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    geschrieben 1256063496000

    In der Tat habe ich das LBA von dem Vorfall informiert. Das LBA hat von der Fluggesellschaft eine Stellungnahme angefordert und auch bekommen. Deren Inhalt ist mir jedoch nicht bekannt und wurde mir vom LBA auch nicht mitgeteilt. Dies hat vor allem rechtliche Gründe:

    Durch eine Beschwerde beim LBA wird ein sog. Ordnungswidrigkeitenverfahren (OWI-Verfahren) gegen die betr. Airline eingeleitet. Selbst wenn das LBA dabei einen Verstoß gegen die EU-Verordnung feststellt, so heißt dies aber nicht, dass die Airline verpflichtet ist, nun eine Ausgleichsleistung zu bezahlen. Letzteres kann  nur im Wege einer Klage vor dem Zivilgericht erreicht werden. Der Ausgang des OWI-Verfahrens hat keinerlei Auswirkung auf eine solche Klage. D.h. selbst wenn das LBA einen Verstoß feststellt, so kann ein Richter zu dem Schluss kommen, dass keine Zahlungsverpflichtung besteht (oder umgekehrt).

    Das LBA gibt daher keinerlei Auskunft über den Ausgang des OWI-Verfahrens, um keine (falschen) Hoffnungen auf den Ausgang einer Klage zu erwecken. Juristisch gesehen ist sie hierzu auch nicht verpflichtet, da der betroffene Fluggast nicht Beteiligter des OWI-Verfahrens ist.

    Kurzum: Eine Beschwerde beim LBA kann nur dazu dienen, dass die Airline Druck von ihrer Aufsichtsbehörde (LBA) bekommt (ein OWI-Verfahren ist immer unangenehm). Zur Zahlung einer Ausgleichsleistung kann sie dadurch aber nicht verpflichtet werden. Dies kann nur durch eine Klage erreicht werden. Die Beschwerde beim LBA ist aus diesem Grund übrigens auch nicht Voraussetzung für eine Klage, d.h. man kann auch ohne vorherige Einschaltung des LBA klagen.

  • gabriela_maier
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    gesperrt
    geschrieben 1256063715000

    Wenn sich ein "Gegner" nicht den Bedingungen einer Schlichtungsstelle angeschlossen hat ( weil er dazu nicht gezwungen werden kann ) ist die Schlichtungsstelle ein zahnloser Tiger.

    Ich glaube daher nicht, das Mikoe ( als Jurist ) diesen Weg vorab gegangen ist, aber das kann er nur selber sagen. Wenn es denn die LH war ! Oder wer sonst ? Ich hoffe auch, er wird darauf antworten.

    Ansonsten freue ich mich, das er seinen Weg wohl -wie angekündigt- konsequent gehen wird. Nur saubere Regeln schaffen für die Zukunft Klarheit. Und bitte keine Kommentare, was das wohl im Erfolg der Klage wieder für Folgen für die Flugpreise haben würde. Die steigen unabhängig davon oder auch nicht. Gründe für Kostensteigerungen gab es immer und und gibt es immer wieder.

    Gruss Gabriea

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