In der Tat habe ich das LBA von dem Vorfall informiert. Das LBA hat von der Fluggesellschaft eine Stellungnahme angefordert und auch bekommen. Deren Inhalt ist mir jedoch nicht bekannt und wurde mir vom LBA auch nicht mitgeteilt. Dies hat vor allem rechtliche Gründe:
Durch eine Beschwerde beim LBA wird ein sog. Ordnungswidrigkeitenverfahren (OWI-Verfahren) gegen die betr. Airline eingeleitet. Selbst wenn das LBA dabei einen Verstoß gegen die EU-Verordnung feststellt, so heißt dies aber nicht, dass die Airline verpflichtet ist, nun eine Ausgleichsleistung zu bezahlen. Letzteres kann nur im Wege einer Klage vor dem Zivilgericht erreicht werden. Der Ausgang des OWI-Verfahrens hat keinerlei Auswirkung auf eine solche Klage. D.h. selbst wenn das LBA einen Verstoß feststellt, so kann ein Richter zu dem Schluss kommen, dass keine Zahlungsverpflichtung besteht (oder umgekehrt).
Das LBA gibt daher keinerlei Auskunft über den Ausgang des OWI-Verfahrens, um keine (falschen) Hoffnungen auf den Ausgang einer Klage zu erwecken. Juristisch gesehen ist sie hierzu auch nicht verpflichtet, da der betroffene Fluggast nicht Beteiligter des OWI-Verfahrens ist.
Kurzum: Eine Beschwerde beim LBA kann nur dazu dienen, dass die Airline Druck von ihrer Aufsichtsbehörde (LBA) bekommt (ein OWI-Verfahren ist immer unangenehm). Zur Zahlung einer Ausgleichsleistung kann sie dadurch aber nicht verpflichtet werden. Dies kann nur durch eine Klage erreicht werden. Die Beschwerde beim LBA ist aus diesem Grund übrigens auch nicht Voraussetzung für eine Klage, d.h. man kann auch ohne vorherige Einschaltung des LBA klagen.