Es gibt allerdings schon eine Informationspflicht des Reisebüros.....wie man hier lesen kann...
Die TE hatte allerdings "das Glück" das ihr Flug nicht vorverlegt wurde....
Leitsatz:
2. Unmittelbar aus § 666 BGB folgt, dass dann, wenn der Geschäftsbesorger Kenntnis von einer wesentlichen Änderung der Umstände hat, zumal von einer Änderung, die die Durchführung der Reise an sich gefährden kann, eine Pflicht zur unaufgeforderten Benachrichtigung des Kunden besteht.
Entscheidungsgründe:
34. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Den Klägern steht – allerdings nur als Mitgläubigern, nicht hingegen als Gesamtgläubigern – gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 675, 666, 280 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat durch die unterlassene Information über die Vorverlegung des Fluges eine Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt (I.). Den Klägern ist hieraus ein Schaden in Höhe von Euro 1.070.– entstanden (II.). Den Klägern fällt jedoch ein Mitverschulden zur Last, wodurch sich ihr Anspruch auf Euro 772,40 reduziert (III.). Weiter steht den Klägern ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von Euro 120,67 zu (IV.).
54. Das Verschulden der Kläger wiegt zudem geringer als dasjenige der Beklagten, welche eine ihr vertraglich auferlegte Informationspflicht verletzte. Nach Abwägung aller Umstände hält es das Gericht für angemessen, die Kläger mit einer Mitverschuldensquote von 30 Prozent zu belasten.
Das Mitverschulden wurde hier mit 30% angesetzt......@AK630 du kannst dir nun ausrechnen/überlegen ob die 5% bezogen auf deinen, zum Glück eher geringen Schaden , angemessen sind.