• privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1288783243000

    Ein Aspekt kommt mir hier deutlich zu kurz. Nämlich die Verpflichtung der Airline.

    Bei höherer Gewalt entstehen zwar keine Ausgleichszahlungen, jedoch ist die Fluggesellschaft gem. EU-Verordnung zu weiteren Leistungen verpflichtet.

     Wurde der Rückflug also wegen höherer Gewalt gestrichen, so kann der  Pauschalurlauber von der ausführenden Fluggesellschaft während der Wartezeit bis zum nächstmöglichen Weiterflug ebenso wie Nur-Flug-Reisende Getränke- und Essensgutscheine verlangen  und hat, wenn notwendig, auch Anspruch auf eine Hotelunterbringung.

     

    Auf alle Fälle also diese Kosten bei der Fluggesellschaft einfordern. Es sei denn, die  Fluggastrechte-Verordnung findet keine Anwendung, weil der annullierte Rückflug von einem Abflugort außerhalb Europas aus starten sollte und auch die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU hat. In diesem Fall bleibt dem Reisenden

    nur, auf seine Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter zurückzugreifen. Aber bei Flügen ab Portugal trifft das ja nicht zu.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • bahama247
    Dabei seit: 1215907200000
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    geschrieben 1288783723000

    Jetzt sei mir nicht böse, wenn ich mal so den Eindruck habe, dass in diesem Forum sehr häufig versucht wird, die Veranstalter/Airlines gegenüber den Kunden in Schutz zu nehmen! Das mag jeder für sich deuten auch über die Hintergründe der Schreiber hier. Ich wollte aber diejenigen, die so reden, mal erleben, wenn kurz vor Rückreise der Flug ohne Ersatz und weitere Unterstützung gestrichen wird!

     

    Die Sache ist nämlich für den Vernstalter relativ einfach: Er hat sein Geld schon vor Abreise, also Leistungserfüllung, kassiert. Der Reisende hat demnach nicht nur ein organisatorisches Problem, sondern auch ein Finanzielles.

     

    Wer juristischen Rat sucht, sollte zum Fach Anwalt gehen und sich hier durch manche Beiträge nicht verunsichern lassen.

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1288784282000

    Fühle mich jetzt nicht angesprochen ;)

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • chepri
    Dabei seit: 1148342400000
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    gesperrt
    geschrieben 1288785205000

    Ich auch nicht, nur das Gesetz muß man halt lesen (und verstehen) können.

  • mannige
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    gesperrt
    geschrieben 1288788212000

    .....das kann aber leider nicht jeder, weder  das eine noch das andere.

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1288797644000

    Ich finde es immer wieder unterhaltsam, um nicht komisch zu sagen: da wird eine (reiserechtliche) Frage gestellt, man weiß, es sind alles Laien, man weiß: Recht haben und Recht bekommen, sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

    Dann werden Anworten nach besten oder schlechterem Wissen gegeben.

    Dann heißt es, je nach dem wie diese ausfallen: Schutzbehauptungen für die oder für die andere Seite.

    Wer reist, unternimmt ein Abenteuer.

    Immer.

    Auch im 21. Jahrhundert.

    Nicht alles und jedes ist versicherbar.

    Für nicht alles und jedes haftet ein anderer.

    Das ist so. Ich beschäftige mich nun seit 1985 mehr oder weniger intensiv mit Reiserecht. Und ich weiß daher aufgrund langjähriger Kenntnisse der Materie, dass es eben manchmal nix gibt.

    Soweit mal allgemein.

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1288798126000

    Die Fluggastverordnung wird nach Erkenntnissen aufgrund des Vulkanausbruchs im Frühjahr dieses Jahres wohl nicht und nur sehr bedingt zum Tragen kommen. Auch hier: die Haftung / Verantwortung - rein nach den Buchstaben des Gesetzes - ist in diesen Fällen durchaus anders.

    Soweit ich weiß, sind noch Klagen bzw. die Urteile dazu ausständig, die sich um die Frage der Kosten für eine Hotelunterbringung drehen. Hier gibt es im Zusammenhang mit Höherer-Gewalt-Fällen und der Fluggastverordnung meines Wissens nach noch keine verbindlichen Entscheidungen.

    Käme die Fluggastverordnung zur Anwendung, muss aber die Forderung an die Fluglinie selbst gestellt werden! Unabhängig, ob und mit welchem Reiseveranstalter man unterwegs war. Auch dabei gibt es natürlich Fristen zu beachten.

    Abschließend und nur auf Fluglinien bezogen: bei den Preisen, die man derzeit für die meisten europäischen Flüge zahlt, darf man sich aber nicht wundern, wenn Fluglinien nicht mehr so spendabel sind, wie sie einst waren.  Anfang der 1990er Jahre zahlte ich - Sonderpreis (APEX - Advanced purchased Excursion Tarif) rund Euro 255.-- von Salzburg nach London hin und retour, der Standardpreis lag bei etwa Euro 400.--

    Es sind keine Schutzbehauptungen, die ich für die eine oder andere Seite schreibe; es sind mögliche rechtliche Standpunkte in diesem Fall. Möglich deshalb, weil ich nicht dabei war, den Schriftverkehr nicht kenne und nicht die Alternativen am bewussten Tag geprüft habe.

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1288798549000

    Nun, der Threaderöffner spricht ganz klar von "einer zusätzlichen Übernachtung". Zur Disposition steht aber lediglich die Haftung der Airlines über einen längeren Zeitraum.

    Wie es beispielsweise bei der Vulkanasche-Thematik häufig angetroffen wurde.

    Von daher, und das ist bis jetzt Stand der europäischen Gesetzgebung, geht auf alle Fälle die 1. Übernachtung zu Lasten der Airline. Da wollen die auch offenbar gar nicht dran rühren. Nur eben den Zeitraum begrenzen. Sollte es da Änderungen geben, wird um Mitteilung gebeten.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • bahama247
    Dabei seit: 1215907200000
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    geschrieben 1288814491000

    @privacy sagte:

    Fühle mich jetzt nicht angesprochen ;)

    Gruß privacy

    Du warst auch nicht gemeint und bist sozusagen nur "dazwischen" gekommen

    Im übrigen scheint es mir, dass man sich vielleicht an schlechten Service, wenn man das Nichtkümmern hier mal so auslegen mag, inzwischen zugunsten eines günstigeren Preises vielleicht gewöhnt hat. Juristerei hin oder her. So wollte ich das auch verstanden wissen und das würde ich, wenn ich Betroffener wäre, sicherlich nicht so einfach akzeptieren.

  • Lugansk
    Dabei seit: 1247184000000
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    geschrieben 1288821651000

    Hallo!

     

    Der Fall ist nicht einfach!

     

    Es stellen sich viele Frage:

     

    Ist der Streik von Fluglotsen in Frankreich in einem anderen Land, das ja wie Portugal überhaupt nicht an Frankreich grenzt, in einem solchen Fall dort überbehaupt höhere Gewalt?

     

    Flüge sind ja mit relativ geringem Umweg über Balearen / Italien bzw UK möglich. Ist das den Fluggesellschaften zu zu muten?

     

    Ist überhaupt eine Kündigung seitens des Reiseveranstalters erfolgt? Der richtige Weg wäre die Kündigung schriftlich oder mündlich durch den Reiseleiter/ Reiseangentur vor Ort in beisein von Zeugen gewesen, da Einschreiben mit Rückschein von Deutschland zu lange gedauert hätte.

     

    Eine konkludente Kündigung erfolgt natürlich nicht. Denn das würde ja im Umkehrschluß bedeuteten das wenn der im Prospekt angekündigte Hinflug ausfällt und der Reisende mit einen anderen Flug zum Ziel befördert wird, er in diesem Fall konkludent kündigt.

     

    Die Telefonkosten muß der Veranstalter natürlich übernehmen. Aus Gründen der Schadensminderungspflicht sollte der Reisende nicht, sondern mußte sogar beim Veranstalter anrufen!

    Denn der Veranstalter hatte ja seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Reisenden grob verletzt. Hätte der Reiseleiter/Agentur den Reisenden vor Ort informiert, wie es seine Pflicht war,  wären die Telefongespräche ja gar nicht notwendig gewesen.

     

    Das der Reiseveranstalter 50% der Rückreise (aus K U L A N Z !)  bezahlt ist viel zu wenig.

     

    Der Reisende muß nur 50% der M E H R K O S T E N  des Rückflug übernehmen.

     

    Beispiel:

     

    Der Außerplanmäßige Rückflug kostet 400 €. Der reguläre Rückflug hätte 300 € gekostet. Dann müßte für den außerplanmäßigen Rückflug 350 € vom Veranstalter und 50 € vom Gast bezahlt werden.

     

     

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