Ein Aspekt kommt mir hier deutlich zu kurz. Nämlich die Verpflichtung der Airline.
Bei höherer Gewalt entstehen zwar keine Ausgleichszahlungen, jedoch ist die Fluggesellschaft gem. EU-Verordnung zu weiteren Leistungen verpflichtet.
Wurde der Rückflug also wegen höherer Gewalt gestrichen, so kann der Pauschalurlauber von der ausführenden Fluggesellschaft während der Wartezeit bis zum nächstmöglichen Weiterflug ebenso wie Nur-Flug-Reisende Getränke- und Essensgutscheine verlangen und hat, wenn notwendig, auch Anspruch auf eine Hotelunterbringung.
Auf alle Fälle also diese Kosten bei der Fluggesellschaft einfordern. Es sei denn, die Fluggastrechte-Verordnung findet keine Anwendung, weil der annullierte Rückflug von einem Abflugort außerhalb Europas aus starten sollte und auch die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU hat. In diesem Fall bleibt dem Reisenden
nur, auf seine Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter zurückzugreifen. Aber bei Flügen ab Portugal trifft das ja nicht zu.
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