Bekanntlich können fast gleiche Sachstände von Gerichten sehr verschieden beurteilt werden. Da im zitierten Urteil eben die Unzumutbarkeit spezifiziert wurde halte ich es für wenigstens sinnvoll, dieses Detail hier zu erwähnen.
Unzumutbarkeit ist ein dehnbarer Begriff - so wird in der Entscheidung immerhin berücksichtigt, dass auch die Verlegung des Fluges an einen dem Wohnort des Reisenden näher gelegenen Flughafen "unzumutbar" sein kann, da er immerhin bewusst geplant und sich für einen bestimmten entschieden hat - aus welchen Gründen auch immer.
Die Begründung lautet "unzumutbar sei insbesondere", folglich hat das bei der Entscheidung eine nicht unerhebliche Rolle gespielt und sollte so auch zur Kenntnis genommen werden. Maßgeblich für den Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des hälftigen Reisepreises ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Änderung und der daraus resultierenden Optionen des Buchenden, eine einigermaßen adäquate Alternative auszusuchen. Hierüber ist betreffend die Causa egypt nichts bekannt - sollte also besser auch nicht mit Pershings auf Spatzen geschossen werden.
Das Rücktrittsrecht im Falle einer wesentlichen Änderung fußt nicht auf einer "höchstrichterlichen Entscheidung" sondern ist Recht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und damit anwendbar auf alle Betroffenen, ungeachtet irgendwelcher inter partes Rechtsprechung.
Oder einfacher: Es überwiegt sämtliche Urteile, auch die des BGH.
Insofern müsste es weitaus genügen, den Veranstalter (mutmaßlich Öger Tours) auf die Gesetzeslage hinzuweisen um die Forderung nach einer Stornogebühr vom Tisch zu haben.
Falls die Ankündigung entsprechend kurzfristig erfolgte, kann egypt sich ja umgehend mit weiteren Ansprüchen beim Veranstalter melden und wird sie/er ggf. von deinem Hinweis (@Rhodos Peter) profitieren.