• vonschmeling
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    geschrieben 1419155489000

    Ich nehme an, es handelt sich um ein Missverständnis.

    Teile dem Veranstalter (vermutlich Öger, was man hier durchaus erwähnen darf) schriftlich mit, dass du wegen der Änderung des Flughafens von der Reise Abstand nehmen möchtest und verlange ganz unmissverständlich deine geleisteten Zahlungen vollständig zurück.

    Sollte damit auch schon erledigt sein ... ;)

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  • egypt-201249
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    geschrieben 1419160020000

    Das habe ich getan die wollen über 300,00 Stornogebühren.

    Lassen sich nicht davon abbringen.

  • vonschmeling
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    geschrieben 1419165876000

    Der Reisende hat nach § 651a V 2 BGB ein kostenfreies Rücktrittsrecht sofern durch eine Änderung der Reisezeiten oder des Routings seine Reise wesentlich verändert wird. Dies ist bei geänderten Abflug- oder Ankunftsflughäfen der Fall und somit kann die Reise einseitig gekündigt werden, das Erlangte ist herauszugeben.

    Wäre überaus interessant zu erfahren, wie Öger denn bezüglich des Begehrens einer Stornierungsgebühr argumentiert?

    :frowning:

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  • Rhodos-Peter
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    geschrieben 1419592150000

    ... es steht dem Reisendem zudem noch eine Entschädigung für verschwendete Urlaubszeit zu, schreibt focus-online und so entschied das Amtsgericht Hannover: Az.: 427 C 12693/13

    auch wenn es "nur" das Urteil eines Amtsgerichtes ist, könnte es bei der Korrespondenz mit "Ö" ggf. hilfreich sein...

    "Ein Merkmal geistiger Mittelmäßigkeit ist die Sucht, immer etwas zu erzählen" -Jean de La Bruyère-
  • vonschmeling
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    geschrieben 1419593528000

    Die Begründung spezifizert allerdings die Unzumutbarkeit:

    "Die Unzumutbarkeit habe zudem insbesondere darin gelegen, dass die Abflugzeit in den späten Abend verlegt wurde, so dass es zu einer Ankunft in der Nacht am nächsten Tag und somit zu einer Störung der Nachtruhe gekommen wäre."

    Imho sollte allein die Berufung auf die gem. BGB bestehenden Ansprüche des Reisenden ausreichen um seine Zahlungen vollständig zurückzuerhalten.

    Es ist zudem nicht erkennbar mit welchem Vorlauf die Änderung dem Reisenden egypt bekanntgegeben wurde, das spielt ggf. jedoch für einen Anspruch auf Entschädigung eine wichtige Rolle. Sofern der Urlauber noch weidlich Möglichkeiten hat eine andere Reise auszusuchen, ist mit dem Zuspruch eines Ausgleichs für vertane Urlaubszeit nicht zu rechnen.

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  • Rhodos-Peter
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    geschrieben 1419618146000

    ... nun ja, ich bin kein Jurist, doch nach meinem Verständnis begründet sich der Anspruch auf Entschädigung des hälftigen Reisepreises schon allein auf die Tatsache des berechtigtem Rücktritts (egal aus welchen Grund). In vorliegendem Fall kam es zudem zur Störung der Nachtruhe, ob das Urteil auch ohne diese Störung genauso ausgefallen wäre, kann ich nicht beurteilen, denke aber schon, klick:

    Anspruch auf Entschädigung des hälftigen Reisepreises nach berechtigtem Rücktritt vom Reisevertrag

    wie auch immer, das Verhalten von "Ö" (wenn die geschilderten Umstände so stimmen) finde ich sehr befremdlich und da stimme ich Dir @vonschmeling zu, sollte die höchstrichterliche Rechtssprechung des BGH zur Wahrung der Rechte ausreichen. Gibt es als Bonus noch die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung dazu, um so besser...

    "Ein Merkmal geistiger Mittelmäßigkeit ist die Sucht, immer etwas zu erzählen" -Jean de La Bruyère-
  • vonschmeling
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    geschrieben 1419629368000

    Bekanntlich können fast gleiche Sachstände von Gerichten sehr verschieden beurteilt werden. Da im zitierten Urteil eben die Unzumutbarkeit spezifiziert wurde halte ich es für wenigstens sinnvoll, dieses Detail hier zu erwähnen.

    Unzumutbarkeit ist ein dehnbarer Begriff - so wird in der Entscheidung immerhin berücksichtigt, dass auch die Verlegung des Fluges an einen dem Wohnort des Reisenden näher gelegenen Flughafen "unzumutbar" sein kann, da er immerhin bewusst geplant und sich für einen bestimmten entschieden hat - aus welchen Gründen auch immer.

    Die Begründung lautet "unzumutbar sei insbesondere", folglich hat das bei der Entscheidung eine nicht unerhebliche Rolle gespielt und sollte so auch zur Kenntnis genommen werden. Maßgeblich für den Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des hälftigen Reisepreises ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Änderung und der daraus resultierenden Optionen des Buchenden, eine einigermaßen adäquate Alternative auszusuchen. Hierüber ist betreffend die Causa egypt nichts bekannt - sollte also besser auch nicht mit Pershings auf Spatzen geschossen werden.

    Das Rücktrittsrecht im Falle einer wesentlichen Änderung fußt nicht auf einer "höchstrichterlichen Entscheidung" sondern ist Recht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und damit anwendbar auf alle Betroffenen, ungeachtet irgendwelcher inter partes Rechtsprechung.

    Oder einfacher: Es überwiegt sämtliche Urteile, auch die des BGH.

    Insofern müsste es weitaus genügen, den Veranstalter (mutmaßlich Öger Tours) auf die Gesetzeslage hinzuweisen um die Forderung nach einer Stornogebühr vom Tisch zu haben.

    Falls die Ankündigung entsprechend kurzfristig erfolgte, kann egypt sich ja umgehend mit weiteren Ansprüchen beim Veranstalter melden und wird sie/er ggf. von deinem Hinweis (@Rhodos Peter) profitieren.

    ;)

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • egypt-201249
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    geschrieben 1419663849000

    Ich will keine weiteren Ansprüche beim Veranstalter geltend  machen.

    Flugzeiten wären sogar noch besser.

    Ich habe den Veranstalter nochmal angeschrieben und ihn auf dem Paragraphen hingewiesen.

    Bin mal gespannt wie es weitergeht.

  • vonschmeling
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    geschrieben 1419677954000

    Übrigens ist die Streichung eines Operatings durch die Airline kein Argument und kann dem Reisenden nicht etwa deshalb sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag verwehrt werden ... man sollte annehmen, dass Öger das weiß.

    Ehrlich gesagt finde ich das Verhalten von Öger höchst befremdlich!? :frowning:

    Mag ja sein, dass man versucht den Kunden umzustimmen, auf einer Stornopauschale zu beharren ist allerdings reichlich starker Tobak - oder schlicht eine Schweinerei ...

    :?

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • egypt-201249
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    geschrieben 1419749155000

    Ich weiss eins bei Öger werde ich nie wieder buchen.

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