Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für
Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von
Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Text von
Bedeutung für den EWR) - Erklärung der Kommission
Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/2004 S. 0001 - 0008
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates
vom 11. Februar 2004
über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und
Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung
und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses(2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des
vom Vermittlungsausschuss am 1. Dezember 2003 gebilligten
gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs
sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für
Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des
Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung
getragen werden.
(2) Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von
Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen
große Unannehmlichkeiten.
(3) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar
1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von
Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr(4)
wurde zwar ein grundlegender Schutz für die Fluggäste geschaffen,
die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste ist aber
immer noch zu hoch; dasselbe gilt für nicht angekündigte
Annullierungen und große Verspätungen.
(4) Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der genannten Verordnung
festgelegten Schutzstandards erhöhen, um die Fluggastrechte zu
stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von
Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten
Bedingungen unterliegt.
(5) Da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und
Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliert, sollte der Schutz sich
nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern sich
auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im
Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken.
(6) Der Schutz für Fluggäste, die einen Flug von einem Flughafen in
einem Mitgliedstaat antreten, sollte bei Flügen, die von einem
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden, auf
Fluggäste ausgedehnt werden, die von einem Flughafen in einem
Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat
antreten.
(7) Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch
sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden
Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder
durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug
mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne
Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form
durchgeführt wird.
(8) Diese Verordnung sollte die Ansprüche des ausführenden
Luftfahrtunternehmens nicht einschränken, nach geltendem Recht
Ausgleichsleistungen von anderen Personen, auch Dritten, zu
verlangen.
(9) Die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste
sollte dadurch verringert werden, dass von den Luftfahrtunternehmen
verlangt wird, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum
freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen, anstatt
Fluggästen die Beförderung zu verweigern, und denjenigen, die
letztlich nicht befördert werden, eine vollwertige
Ausgleichsleistung zu erbringen.
(10) Fluggäste, die gegen ihren Willen nicht befördert werden,
sollten in der Lage sein, entweder ihre Flüge unter Rückerstattung
des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufrieden stellenden
Bedingungen fortzusetzen, und sie sollten angemessen betreut werden,
während sie auf einen späteren Flug warten.
(11) Freiwilligen sollte es ebenfalls möglich sein, ihre Flüge unter
Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter
zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen, da sie mit ähnlichen
Schwierigkeiten konfrontiert sind wie gegen ihren Willen nicht
beförderte Fluggäste.
(12) Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen
durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls
verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die
Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der
planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen
darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten,
so dass die Fluggäste umdisponieren können. Andernfalls sollten die
Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch
eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung
geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht
hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen
worden wären.
(13) Fluggästen, deren Flüge annulliert werden, sollten entweder
eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung
unter zufrieden stellenden Bedingungen erhalten können, und sie
sollten angemessen betreut werden, während sie auf einen späteren
Flug warten.
(14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die
Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen
beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf
außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht
hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen
worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer
Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu
vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten
Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden
Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.
(15) Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen
werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem
einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es
bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer
großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu
einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden
Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um
die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.
(16) Für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als
der Annullierung des Fluges annulliert wird, sollte diese Verordnung
nicht gelten.
(17) Fluggäste, deren Flüge sich um eine bestimmte Zeit verspäten,
sollten angemessen betreut werden, und es sollte ihnen möglich sein,
ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder
diese unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen.
(18) Die Betreuung von Fluggästen, die auf einen Alternativflug oder
einen verspäteten Flug warten, kann eingeschränkt oder abgelehnt
werden, wenn die Betreuung ihrerseits zu einer weiteren Verzögerung
führen würde.
(19) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen sollten den besonderen
Bedürfnissen von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren
Begleitpersonen gerecht werden.
(20) Die Fluggäste sollten umfassend über ihre Rechte im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von
Flügen informiert werden, damit sie diese Rechte wirksam wahrnehmen
können.
(21) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen
gegen diese Verordnung festlegen und deren Durchsetzung
gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein.
(22) Die Mitgliedstaaten sollten die generelle Einhaltung dieser
Verordnung durch ihre Luftfahrtunternehmen sicherstellen und
überwachen und eine geeignete Stelle zur Erfüllung dieser
Durchsetzungsaufgaben benennen. Die Überwachung sollte das Recht von
Fluggästen und Luftfahrtunternehmen unberührt lassen, ihre Rechte
nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren gerichtlich
geltend zu machen.
(23) Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung
analysieren und insbesondere beurteilen, ob ihr Anwendungsbereich
auf alle Fluggäste ausgeweitet werden sollte, die mit einem
Reiseunternehmen oder einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in
einer Vertragsbeziehung stehen und von einem Flughafen in einem
Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat
antreten.
(24) Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien und das
Vereinigte Königreich in London in einer gemeinsamen Erklärung ihrer
Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit
bei der Benutzung des Flughafens Gibraltar vereinbart; diese
Vereinbarung ist noch nicht wirksam.
(25) Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sollte dementsprechend
aufgehoben werden -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
(1) Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten
Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen
festgelegt:
a) Nichtbeförderung gegen ihren Willen,
Annullierung des Flugs,
c) Verspätung des Flugs.
(2) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar
erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien
und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der
Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.
(3) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird
bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der
Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten
des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2.
Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien
und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den
Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) "Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer
gültigen Betriebsgenehmigung;
"ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das
im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer
anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem
betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug
durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
c) "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen
mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992
über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an
Luftfahrtunternehmen(5) erteilt wurde;
d) "Reiseunternehmen" einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2
Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über
Pauschalreisen(6), mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen;
e) "Pauschalreise" die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie
90/314/EWG definierten Leistungen;
f) "Flugschein" ein gültiges, einen Anspruch auf
Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige
papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw.
die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler
ausgegeben oder genehmigt wurde;
g) "Buchung" den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein
oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die
Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen
akzeptiert und registriert wurde;
h) "Endziel" den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten
Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten
Fluges; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben
unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;
"Person mit eingeschränkter Mobilität" eine Person, deren
Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln aufgrund einer
körperlichen Behinderung (sensorischer oder motorischer Art,
dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen Beeinträchtigung,
ihres Alters oder aufgrund anderer Behinderungen eingeschränkt ist
und deren Zustand besondere Unterstützung und eine Anpassung der
allen Fluggästen bereitgestellten Dienstleistungen an die
Bedürfnisse dieser Person erfordert;
j) "Nichtbeförderung" die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl
sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am
Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für
die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der
Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder
unzureichenden Reiseunterlagen;
k) "Freiwilliger" eine Person, die sich unter den in Artikel 3
Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat und dem
Aufruf des Luftfahrtunternehmens nachkommt, gegen eine entsprechende
Gegenleistung von ihrer Buchung zurückzutreten;
l) "Annullierung" die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für
den zumindest ein Platz reserviert war.
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats,
das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von
einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im
Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags
unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat
Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen
und - außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 - sich
- wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf
elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem
Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen
Zeit zur Abfertigung einfinden
oder, falls keine Zeit angegeben wurde,
- spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur
Abfertigung einfinden oder
von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem
Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug
verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu
einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht
unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für
Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines
Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem
Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.
(4) Diese Verordnung gilt nur für Fluggäste, die von
Motorluftfahrzeugen mit festen Tragflächen befördert werden.
(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden
Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der
Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes
Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem
Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird
davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer
Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.
(6) Diese Verordnung lässt die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG
bestehenden Fluggastrechte unberührt. Diese Verordnung gilt nicht
für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der
Annullierung des Fluges annulliert wird.
Artikel 4
Nichtbeförderung
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem
Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern
ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende
Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden
Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren
sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die
Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die
Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz
genannten Ausgleich zu gewähren sind.
(2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der
verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu
ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen
gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.
(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert,
so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich
die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die
Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.
Artikel 5
Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen
gemäß Artikel 8 angeboten,
vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen
gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im
Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem
Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach
der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,
Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben und
c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf
Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der
planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei
Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen
ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen
Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach
der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor
der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur
anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als
eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr
Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu
erreichen.
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden,
erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet,
Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen
kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände
zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn
alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die
Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende
Luftfahrtunternehmen.
Artikel 6
Verspätung
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem
Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um
zwei Stunden oder mehr oder
bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von
mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung
zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder fallenden Flügen um
vier Stunden oder mehr
gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den
Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe
a) und Absatz 2 angeboten,
ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit
erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die
Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben und
c) angeboten und,
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die
Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)
angeboten.
(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der
vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen
Fristen angeboten werden.
Artikel 7
Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die
Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder
weniger,
400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine
Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über
eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder fallenden
Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde
gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der
Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu
ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen
Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger
nicht später als zwei Stunden oder
bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von
mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung
zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder fallenden Flügen nicht
später als vier Stunden
nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges
liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die
Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung,
durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder,
mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von
Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach
der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.
Artikel 8
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste
wählen zwischen
a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung
der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten
Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für
nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte
Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen
Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in
Verbindung mit
- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen
Zeitpunkt,
anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des
Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge
Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf
Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere
Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem
Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen
Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende
Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes
von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen
Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe
gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Artikel 9
Anspruch auf Betreuungsleistungen
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen
folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur
Wartezeit,
Hotelunterbringung, falls
- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist
oder
- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten
Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung
(Hotel oder Sonstiges).
(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei
Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder
E-Mails zu versenden.
(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende
Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit
eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die
Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.
Artikel 10
Höherstufung und Herabstufung
(1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in
eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde,
so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.
(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in
eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben
wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7
Absatz 3 genannten Modalitäten
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30
% des Preises des Flugscheins oder
bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von
mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen
überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine
Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des
Flugscheins oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder fallenden Flügen,
einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75
% des Preises des Flugscheins.
Artikel 11
Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen
Bedürfnissen
(1) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit
eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder
Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne
Begleitung bei der Beförderung Vorrang.
(2) Im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von
beliebiger Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und
deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung Anspruch auf
baldmögliche Betreuung gemäß Artikel 9.
Artikel 12
Weiter gehender Schadensersatz
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden
Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung
gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen
Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
(2) Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des
einzelstaatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt
Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig
auf eine Buchung verzichtet haben.
Artikel 13
Regressansprüche
In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine
Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser
Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, kann keine Bestimmung
dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht
des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei
anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere
beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des
ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem
Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es
in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung
dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht
eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Fluggästen zählenden
Dritten, mit dem das ausführende Luftfahrtunternehmen in einer
Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom ausführenden
Luftfahrtunternehmen gemäß den anwendbaren einschlägigen
Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung zu verlangen.
Artikel 14
Verpflichtung zur Information der Fluggäste über ihre Rechte
(1) Das ausführende Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass bei der
Abfertigung ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut für die
Fluggäste deutlich sichtbar angebracht wird: "Wenn Ihnen die
Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird oder
um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am
Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über
ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen."
(2) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die
Beförderung verweigert oder einen Flug annulliert, händigt jedem
betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die
Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser
Verordnung dargelegt werden. Ferner wird allen von einer Verspätung
um mindestens zwei Stunden betroffenen Fluggästen ein entsprechender
Hinweis ausgehändigt. Die für die Kontaktaufnahme notwendigen
Angaben zu der benannten einzelstaatlichen Stelle nach Artikel 16
werden dem Fluggast ebenfalls in schriftlicher Form ausgehändigt.
(3) Bei blinden oder sehbehinderten Personen sind die Bestimmungen
dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel
anzuwenden.
Artikel 15
Ausschluss der Rechtsbeschränkung
(1) Die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung
dürfen - insbesondere durch abweichende oder restriktive
Bestimmungen im Beförderungsvertrag - nicht eingeschränkt oder
ausgeschlossen werden.
(2) Wird dennoch eine abweichende oder restriktive Bestimmung bei
einem Fluggast angewandt oder wird der Fluggast nicht ordnungsgemäß
über seine Rechte unterrichtet und hat er aus diesem Grund einer
Ausgleichsleistung zugestimmt, die unter der in dieser Verordnung
vorgesehenen Leistung liegt, so ist der Fluggast weiterhin
berechtigt, die erforderlichen Schritte bei den zuständigen
Gerichten oder Stellen zu unternehmen, um eine zusätzliche
Ausgleichsleistung zu erhalten.
Artikel 16
Verstöße
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die
Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Flüge von in seinem
Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu
diesen Flughäfen zuständig ist. Gegebenenfalls ergreift diese Stelle
die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die
Fluggastrechte gewahrt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission mit, welche Stelle gemäß diesem Absatz benannt worden
ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 12 kann jeder Fluggast bei einer gemäß
Absatz 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem
Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle Beschwerde wegen eines
behaupteten Verstoßes gegen diese Verordnung erheben, der auf einem
Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen
Flug von einem Drittstaat zu einem Flughafen in diesem Gebiet
betrifft.
(3) Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung
festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein.
Artikel 17
Bericht
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis
zum 1. Januar 2007 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser
Verordnung Bericht, insbesondere über Folgendes:
- die Häufigkeit von Fällen der Nichtbeförderung und der
Annullierung von Flügen;
- die mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung
auf Fluggäste, die in Vertragsbeziehung mit einem
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft stehen oder eine Buchung für
einen Flug als Teil einer Pauschalreise besitzen, für die die
Richtlinie 90/314/EWG gilt, und die von einem Flughafen in einem
Drittland einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat
antreten, der nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
durchgeführt wird;
- die mögliche Überprüfung der Ausgleichsbeträge nach Artikel 7
Absatz 1.
Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Legislativvorschläge
beizufügen.
Artikel 18
Aufhebung
Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 wird aufgehoben.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2004.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
P. Cox
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. McDowell
(1) ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 225, und ABl. C 71 E vom
24.3.2003, S. 188.
(2) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 29.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2002
(ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 443), Gemeinsamer Standpunkt des
Rates vom 18. März 2003 (ABl. C 125 E vom 27.5.2003, S. 63) und
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2003 (noch nicht
im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des
Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2003 und Beschluss des
Rates vom 26. Januar 2004.
(4) ABl. L 36 vom 8.2.1991, S. 5.
(5) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.
(6) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.
Erklärung der Kommission
Die Kommission erinnert an ihre Absicht, freiwillige Verpflichtungen
zu fördern oder Vorschläge zu unterbreiten, die dazu dienen, die
Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der Passagiere auf andere
Verkehrsträger außerhalb des Luftverkehrs, namentlich auf den
Schienen- und Seeverkehr, auszudehnen.
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Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Internet
unter:http://www.lba.de/deutsch/oeffentlich/passinfo/Fluggastrechte.htm.