• SchneeGötzi21
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    geschrieben 1122032139000

    Ohhh, mea culpa - da ist ja schon die ominöse Verordnung!

  • Christine,Burkhard
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    geschrieben 1122062015000

    wir streiten auch aber bei über 12 Std.und nun haltet euch alle da draußen am PC fest ....wir gbekamen eine Verrechnungsscheck über 25 € bei über 2500 € Reisekosten.Na wenn einem da nicht der Kragen platzt.Bin für gite Tips sehr dankbar.Christine

  • coala
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    geschrieben 1122066879000

    Ich denke, man darf die Entschädigung nicht im Verhältnis zum Gesamtreisepreis sehen, sondern im Verhältnis zum Flugpreis.

    Cornelia

  • mary_jam
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    geschrieben 1122856808000

    Beitrag v. Meli78   (Kopie):

    Hallo zusammen,

    ich wollte fragen, ob der Reiseveranstalter folgendes einfach machen kann.

    Wir haben eine Reise nach Korfu gebucht. Und das vom 06.08.-20.08.

    Ursprünglich sollten wir um 9.20 Uhr hinfliegen. Das hat sich jetzt auf 16.20 Uhr verschoben. Ist schon ärgerlich, dass wir dann erst gegen 21.00-21.30 Uhr im Hotel sind. Sozusagen ist der erste Urlaubstag kein Urlaubstag. Aber das sich die Flugzeiten ändern können ist ja normal und immer möglich.

    Das was ich allerdings komisch finde ist. Der Rückflug sollte am 20.08. um 23.20 Uhr sein. Jetzt hat er sich auf den 21.08. um 2.20 Uhr verschoben. Geht das denn einfach so? Wir haben doch nicht bis zum 21.08. gebucht.

    Bitte nicht falsch verstehen. So emfpindlich sind wir nicht. Wäre alles garnicht so schlimm nur interessiert mich das halt einfach, ob das denn so rechtens ist, das wir einen Tag zu spät ankommen.

    Wäre wirklich super wenn mir jemand antworten könnte.

    Danke schonmal und liebe Grüße

    Meli

    Beitrag v. Erika an Meli78   (Kopie):

    Hallo, Meli,

    An- und Abreisetag gelten nicht als Urlaubstage.

    Ihr kommt auch nicht einen Tag später zuhause an, sondern nur etwa drei Stunden. Soweit ist das in Ordnung.

    Ich würde Euch empfehlen, nach Eurer Ankunft im Hotel bald nachzufragen, ob für Euch ein late-check-out in Frage kommt, denn Ihr werdet sicherlich nicht vor Mitternacht vom Hotel abgeholt.

    Wenn Euer Zimmer dann nicht schon ab mittags gebucht ist, könntet Ihr es bis abends nutzen.

    Jeden Menschen recht getan,ist eine Kunst die niemand kann!
  • Niknak
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    geschrieben 1124275317000

    Hallo,

    also das versteh ich nicht" An und Abreisetag gelten nicht als Urlaubstage" Ich habe eine Woche Hurghada gebucht für 580 Euro p. Person all in. Unser Flug wurde hin verschoben von 6:00 Uhr auf 15:45 Uhr. Das heißt wir landen erst 21:35 Uhr in Hurghada..bis wir die Koffer und das Visum und so haben sind wir vielleicht 23:00 Uhr im Hotel!!!da kann ich den ersten Tag keine All in Leistung mehr nutzen und der Tag ist weg. Zurück fliegen wir jetzt um 9:15 Uhr!! Heißt 2 Stunden vorher zum Flughafen = keine All in Leistung und dieden Tag kann ich auch nicht nutzen. Einen Tag kann ich verstehen aber bei 2 Tagen hört bei mir der Spaß auf. Hab mich schon mit Alltours in Verbindung gesetzt aber da bekam ich dann nur zu hören, dass weder Alltours noch Air Berlin etwas dafür können.Hätte ich das vorher gewusst, hätte ich mindestens 10 Tage gebucht .KAnn man denn da nix machen???

    Liebe Grüße Nici 

  • mosaik
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    geschrieben 1124282889000

    Darf ich wieder einmal meine bereits standardisiert abgespeicherte Antwort geben:

    Bei Pauschalreisen zählen die Nächte.

    Eine Nacht beginnt international gesehen um 14 Uhr mit der frühestens check-in-Möglichkeit und endet am nächsten Tag um 12 Uhr mit der spätestens check-out-Zeit.

    Wann dazwischen das Zimmer tatsächlich bezogen wird, nicht nicht relevant, weil man die Nacht bezahlt hat (und es keine stundenweise Benützung von Hotelzimmern gibt, zumindest nicht im seriösen Bereich...).

    Weiß man gar schon bei Buchung von den voraussichtlichen Flugzeiten, besteht überhaupt kein Anspruch auf irgendwelche Rückerstattungen.

    Bucht man eine Kurzreise und erfährt erst mit Ticket von Nachflugzeiten und fand sich im Katalog kein Hinweis auf diese Möglichkeit, könnte man u. U. eine Minderung bekommen, wegen ungebührlicher Verkürzung. Aber die Urteile dazu sind bisher immer individuell auf die einzelne Klage gewesen. Es gibt hier keine pauschale Urteilsfindung.

     Meist finden sich im Veranstalterkataloge entsprechende Hinweise, dass es zu Abend-Nachtflugzeiten kommen kann, die man dann erst an Hand der Tickets genau feststellen kann. Problematischer ist es für einen Reiseveranstalter, wenn er im Katalog feste Flugzeiten auspreist, womöglich diese sogar werblich noch besonders hervor streicht - in diesem Fall wäre eine gravierende Zeitänderung ein Reisemangel.

    Es ist auch nicht sinnvoll, lange im voraus bei Fluggesellschaften selbst Zeiten zu erfragen. Der Flugeinkauf mit voraussichtlichen Flugzeiten erfolgt beispielsweise für den Sommer 2006 bereits im Juli oder August dieses Jahres. Nun kann sich dann bis 2006 zig mal der Einsatzplan der Maschinen ändern. Gleiches gilt, wenn beispielsweise jetzt nachgefragt wird für Mai. Ein Super-Frühlingswetter lässt dann die Nachfrage kurzfristig nach Flugreisen ansteigen und die Charterer sind gezwungen ihre Flugpläne neu zu gestalten, um die Auslastung der Maschine zu gewährleisten.

    Wäre die Ankunft im Hotel am Tag 2 um 14:01 Uhr so sagt mir mein Rechtsverständnis, dass die erste Nacht zu vergüten wäre und ein Reisemangel vorläge. Richtig.

    Auch die letzte Frage, war schon öfters hier und es gab heiße Diskussionen: stellt ein nicht konsumiertes Abendessen bei Ankunft im Hotel um Mitternacht einen Reisemangel dar oder nicht?

    Meist halten sich auch hier die Veranstalter durch einen entsprechenden Hinweis im Katalog schadlos. Das heißt, Mehr- oder Minderleistungen bei Verpflegung aufgrund von Flugzeiten wurden bereits in der Kalkulation berücksichtigt.

    Heißt im Klartext: 14 Tage Vollpension sind nicht zwingend 14 Abendessen, 14 Frühstücke und 14 Mittagessen im Hotel; es ist auch ein Essen im Flugzeug als Teil der Vollpension anzusehen. 14 Tage Vollpension ist in die Richtung zu interpretieren, dass die üblichen Mahlzeiten und üblichen Zeiten serviert, zur Verfügung stehen müssen.

    Hier gab es ja harte Meinungen, beispielsweise, im Hotel X gab es auch um 1 Uhr nachts noch ein kleines Buffet - warum also nicht auch im Hotel Y? Nun, es ist eben jeden Hotel überlassen, was es an Service bieten will (oder kann) oder nicht.

    Dann noch etwas: heute kauft kein Veranstalter mehr Frühstück + Mittagessen + Abendessen + Hotelnacht in getrennten Preisteilen ein. Da wird ein meist unvorstellbar günstiger Betrag für eine Vollpension mit dem Hotelier ausgehandelt, oft sogar schon gar nicht mehr nach Saisonen unterteilt, sondern das ganze Jahr über ein oder der selbe Preis.

    Die Preisunterschiede zwischen den Reisezeiten macht hauptsächlich der Reiseveranstalter selbst, in dem er zu hohe Kosten einer Nebensaison eben der Hauptsaison aufschlägt, um unter dem Strich am Jahresende alle seine Kosten und eben Gewinn verdient zu haben.

    Es wären wahrscheinlich Beträge von vielleicht € 2 bis € 4 Euro, die da ein Hotelier einer 1.000 Betten-all-inclusive-Anlage in der Türkei für das Frühstücksbuffet verrechnet.

    Ich meine, man sollte im Zeitalter des absoluten Massentourismus seinen Urlaub genießen und möglichst die nun einmal entstehenden und nicht mehr weg zu machenden logistischen Probleme nicht beachten. Es hilft nichts, auf Stunden oder einzelen Mahlzeiten zu bestehen und sich damit aufzureiben, wenn der Urlaub im gesamten ein wunderbarer war.

    Vor 25 Jahren, als ich das erste Mal als Salzburger vier Stunden mit dem Zug nach Wien fuhr, um dort um 23 Uhr nach Athen zu fliegen, wo ich um 3 Uhr in der Früh ankam und um 7 Uhr in Tolon im Appartement war, waren wir alle froh und glücklich, überhaupt zu moderatem Preis von Österreich in den Süden zu kommen. Da war es Nebensache, wann der Flieger ging. Heute aber scheinen Stunden zu zählen und das im Urlaub. Macht man sich da nicht selbst fertig...?GrußPeter

  • Niknak
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    geschrieben 1124286758000

    Na ja, für mich sind 10 Stunden nicht nur "ein paar Stunden"

    Wenn wir planmäßig geflogen wären, hätte ich um 13:00 Uhr am Strand liegen können, so bin ich erst um 23:00 Uhr im Hotel.Klingt für viele übertrieben, für mich aber nicht.Ich muss neben meinem Studium lange dafür arbeiten, um in den Urlaub fliegen zu können und so was ärgert mich halt total..Von vor 25 Jahren kann ich nicht mit sprechen, ich bin selbst erst 23 :) und aus Österreich komm ich auch nicht und von daher ist es mir auch eigentlich egal was früher war, für mich zählt mein Urlaub heute!! Denn ich denke auch im Zeitalter des Massentourismus kann man für eine gebuchte Woche Hurghada auch eine Woche erwarten...

    So und was lerne ich draus??? Die nächsten Male flieg ich 14 Tage, so fallen 2 gestrichene Tage nicht so doll ins Gewicht!!!

    Nici

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1124288805000

    unter http://www.reiserecht-web.de von Dr. Führich gibt es links unten im Menü den Link zur "Kemptener Tabelle". Darin führt Dr. Führich mehrere total unterschiedliche Urteile zum Thema Abflugsverschiebungen an. Eben genau diese Problematik. Es hilft leider nichts, vor allem, wenn man dann die teilweise zugesprochenen Entschädigungen betrachtet: sie liegen im Bereich von € 10 bis € 50.-- Euro --> lohnt(e) sich dafür der (Zeit-) Aufwand?

    Ich bin nicht der Meinung, dass alles im Tourismus gut ist. Auch meine ich, dass sich manche Veranstalter es sich leicht machen. Aber man sollte stets die Verhältnismässigkeit abwägen.

    So wie man der Meinung sein darf, sich nicht für Verhältnisse früherer Zeiten interessieren zu müssen, so hoffe ich, dass man auch Platz hat für die Meinung, dass jeder sich frei entscheiden kann, ob, wo und zu welchem Preis - Aufwand er Urlaub macht (... was wiederum dem Reiserecht wurscht ist, da werden wieder andere Fakten relevant).

    Und dieser Spagat an Differenzen wird für ewige Zeiten für Diskussionen sorgen. Darum die Hoffnung, dass man vielleicht sich das Leben einfacher macht, in dem man nunmehr über viele Jahre bekannte Tatsachen hinnimmt und den ersten und den letzten Reisetag als Reisetage hinnimmt...

    Gruß

    Peter

  • Sternedieb
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    gesperrt
    geschrieben 1124972670000

    Beitrag von Kosi_Berger - Hier eingefügt

    Wer kann mir Auskunft geben über die Höhe der zu erwartenden Ausgleichs-/ Entschädigungssumme:

    Am 21. und 22. Februar 2005 kam es zu erheblichen Flugverspätungen (wie

    mir kurz vor dem eigentlichen Abflug am 21. Februar 2005 berichtet

    wurde aufgrund Erkrankung eines Crewmitglieds). Anstatt mit der Maschine QR 024 (Frankfurt-Brangkok über Doha) am 21. Februar 2005 um 22.20 h konnte ich erst am 22. Februar 2005 früh morgens - nach einer Hotelübernachtung am Frankfurter Flughafen - gg. 6:30 h in Frankfurt losfliegen. Ankunft in Doha war am 22. Februar 2005 gg. 15:00 h. Da kein Anschlussflug nach Bangkok mehr ging, musste ich mit den anderen Reisenden rund 8 Stunden im Transitbereich verbringen. Gegen 23:00

    h wurden wir nach Singapur geflogen (weitere 7 Stunden Flugzeit). Nach

    dortigem 2/3-stündigem Aufenthalt im Transitbereich ging es dann nach

    Bangkok weiter und ich kam nach 44 Stunden Gesamt-Anreisezeit endlich am

    Urlaubsziel an. Anstatt der geplanten 2-3 Stunden Aufenthalt in Doha, hatte ich dort durch den verspäteten Abflug einen Aufenthalt von ca. 8 Stunden im

    Transitbereich. Hier gab es nur 1 Getränk und ein kleinen gebratenen Reis als

    Entschädigung. Insgesamt habe ich 1,5 Tage Urlaub sowie eine vorgebuchte Übernachtung in Bangkok verloren und hatte erhebliche Flugstrapazen (siehe Aufenthalte in diversen Transitbereichen, unnützer Flug nach Singapur, etc.).

    Vielen Dank vorab für die Unterstützung...

     

  • Thorben-Hendrik
    Dabei seit: 1105401600000
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    gesperrt
    geschrieben 1124976204000

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des

                Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für

                Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der

                Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von

                Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Text von

                Bedeutung für den EWR) - Erklärung der Kommission

                Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/2004 S. 0001 - 0008  

                    

                Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des

                Rates

                vom 11. Februar 2004

                über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und

                Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung

                und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur

                Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

                (Text von Bedeutung für den EWR)

                DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

                gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

                insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

                auf Vorschlag der Kommission(1),

                nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und

                Sozialausschusses(2),

                nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

                gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des

                vom Vermittlungsausschuss am 1. Dezember 2003 gebilligten

                gemeinsamen Entwurfs,

                in Erwägung nachstehender Gründe:

                (1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs

                sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für

                Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des

                Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung

                getragen werden.

                (2) Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von

                Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen

                große Unannehmlichkeiten.

                (3) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar

                1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von

                Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr(4)

                wurde zwar ein grundlegender Schutz für die Fluggäste geschaffen,

                die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste ist aber

                immer noch zu hoch; dasselbe gilt für nicht angekündigte

                Annullierungen und große Verspätungen.

                (4) Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der genannten Verordnung

                festgelegten Schutzstandards erhöhen, um die Fluggastrechte zu

                stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von

                Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten

                Bedingungen unterliegt.

                (5) Da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und

                Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliert, sollte der Schutz sich

                nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern sich

                auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im

                Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken.

                (6) Der Schutz für Fluggäste, die einen Flug von einem Flughafen in

                einem Mitgliedstaat antreten, sollte bei Flügen, die von einem

                Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden, auf

                Fluggäste ausgedehnt werden, die von einem Flughafen in einem

                Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat

                antreten.

                (7) Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch

                sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden

                Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder

                durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug

                mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne

                Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form

                durchgeführt wird.

                (8) Diese Verordnung sollte die Ansprüche des ausführenden

                Luftfahrtunternehmens nicht einschränken, nach geltendem Recht

                Ausgleichsleistungen von anderen Personen, auch Dritten, zu

                verlangen.

                (9) Die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste

                sollte dadurch verringert werden, dass von den Luftfahrtunternehmen

                verlangt wird, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum

                freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen, anstatt

                Fluggästen die Beförderung zu verweigern, und denjenigen, die

                letztlich nicht befördert werden, eine vollwertige

                Ausgleichsleistung zu erbringen.

                (10) Fluggäste, die gegen ihren Willen nicht befördert werden,

                sollten in der Lage sein, entweder ihre Flüge unter Rückerstattung

                des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufrieden stellenden

                Bedingungen fortzusetzen, und sie sollten angemessen betreut werden,

                während sie auf einen späteren Flug warten.

                (11) Freiwilligen sollte es ebenfalls möglich sein, ihre Flüge unter

                Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter

                zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen, da sie mit ähnlichen

                Schwierigkeiten konfrontiert sind wie gegen ihren Willen nicht

                beförderte Fluggäste.

                (12) Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen

                durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls

                verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die

                Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der

                planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen

                darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten,

                so dass die Fluggäste umdisponieren können. Andernfalls sollten die

                Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch

                eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung

                geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht

                hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen

                worden wären.

                (13) Fluggästen, deren Flüge annulliert werden, sollten entweder

                eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung

                unter zufrieden stellenden Bedingungen erhalten können, und sie

                sollten angemessen betreut werden, während sie auf einen späteren

                Flug warten.

                (14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die

                Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen

                beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf

                außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht

                hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen

                worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer

                Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu

                vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten

                Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden

                Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

                (15) Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen

                werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem

                einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es

                bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer

                großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu

                einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden

                Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um

                die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.

                (16) Für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als

                der Annullierung des Fluges annulliert wird, sollte diese Verordnung

                nicht gelten.

                (17) Fluggäste, deren Flüge sich um eine bestimmte Zeit verspäten,

                sollten angemessen betreut werden, und es sollte ihnen möglich sein,

                ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder

                diese unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen.

                (18) Die Betreuung von Fluggästen, die auf einen Alternativflug oder

                einen verspäteten Flug warten, kann eingeschränkt oder abgelehnt

                werden, wenn die Betreuung ihrerseits zu einer weiteren Verzögerung

                führen würde.

                (19) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen sollten den besonderen

                Bedürfnissen von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren

                Begleitpersonen gerecht werden.

                (20) Die Fluggäste sollten umfassend über ihre Rechte im Fall der

                Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von

                Flügen informiert werden, damit sie diese Rechte wirksam wahrnehmen

                können.

                (21) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen

                gegen diese Verordnung festlegen und deren Durchsetzung

                gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und

                abschreckend sein.

                (22) Die Mitgliedstaaten sollten die generelle Einhaltung dieser

                Verordnung durch ihre Luftfahrtunternehmen sicherstellen und

                überwachen und eine geeignete Stelle zur Erfüllung dieser

                Durchsetzungsaufgaben benennen. Die Überwachung sollte das Recht von

                Fluggästen und Luftfahrtunternehmen unberührt lassen, ihre Rechte

                nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren gerichtlich

                geltend zu machen.

                (23) Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung

                analysieren und insbesondere beurteilen, ob ihr Anwendungsbereich

                auf alle Fluggäste ausgeweitet werden sollte, die mit einem

                Reiseunternehmen oder einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in

                einer Vertragsbeziehung stehen und von einem Flughafen in einem

                Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat

                antreten.

                (24) Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien und das

                Vereinigte Königreich in London in einer gemeinsamen Erklärung ihrer

                Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit

                bei der Benutzung des Flughafens Gibraltar vereinbart; diese

                Vereinbarung ist noch nicht wirksam.

                (25) Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sollte dementsprechend

                aufgehoben werden -

                HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

                Artikel 1

                Gegenstand

                (1) Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten

                Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen

                festgelegt:

                a) Nichtbeförderung gegen ihren Willen,

                b) Annullierung des Flugs,

                c) Verspätung des Flugs.

                (2) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar

                erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien

                und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der

                Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.

                (3) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird

                bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der

                Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten

                des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2.

                Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien

                und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den

                Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

                Artikel 2

                Begriffsbestimmungen

                Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

                a) "Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer

                gültigen Betriebsgenehmigung;

                b) "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das

                im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer

                anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem

                betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug

                durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

                c) "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen

                mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat

                gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992

                über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an

                Luftfahrtunternehmen(5) erteilt wurde;

                d) "Reiseunternehmen" einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2

                Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über

                Pauschalreisen(6), mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen;

                e) "Pauschalreise" die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie

                90/314/EWG definierten Leistungen;

                f) "Flugschein" ein gültiges, einen Anspruch auf

                Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige

                papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw.

                die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler

                ausgegeben oder genehmigt wurde;

                g) "Buchung" den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein

                oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die

                Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen

                akzeptiert und registriert wurde;

                h) "Endziel" den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten

                Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten

                Fluges; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben

                unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;

                i) "Person mit eingeschränkter Mobilität" eine Person, deren

                Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln aufgrund einer

                körperlichen Behinderung (sensorischer oder motorischer Art,

                dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen Beeinträchtigung,

                ihres Alters oder aufgrund anderer Behinderungen eingeschränkt ist

                und deren Zustand besondere Unterstützung und eine Anpassung der

                allen Fluggästen bereitgestellten Dienstleistungen an die

                Bedürfnisse dieser Person erfordert;

                j) "Nichtbeförderung" die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl

                sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am

                Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für

                die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der

                Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder

                unzureichenden Reiseunterlagen;

                k) "Freiwilliger" eine Person, die sich unter den in Artikel 3

                Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat und dem

                Aufruf des Luftfahrtunternehmens nachkommt, gegen eine entsprechende

                Gegenleistung von ihrer Buchung zurückzutreten;

                l) "Annullierung" die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für

                den zumindest ein Platz reserviert war.

                Artikel 3

                Anwendungsbereich

                (1) Diese Verordnung gilt

                a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats,

                das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

                b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein

                Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von

                einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im

                Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags

                unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat

                Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

                (2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste

                a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen

                und - außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 - sich

                - wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf

                elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem

                Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen

                Zeit zur Abfertigung einfinden

                oder, falls keine Zeit angegeben wurde,

                - spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur

                Abfertigung einfinden oder

                b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem

                Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug

                verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.

                (3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu

                einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht

                unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für

                Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines

                Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem

                Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.

                (4) Diese Verordnung gilt nur für Fluggäste, die von

                Motorluftfahrzeugen mit festen Tragflächen befördert werden.

                (5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden

                Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der

                Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes

                Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem

                Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird

                davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer

                Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.

                (6) Diese Verordnung lässt die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG

                bestehenden Fluggastrechte unberührt. Diese Verordnung gilt nicht

                für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der

                Annullierung des Fluges annulliert wird.

                Artikel 4

                Nichtbeförderung

                (1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem

                Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern

                ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende

                Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden

                Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren

                sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die

                Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die

                Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz

                genannten Ausgleich zu gewähren sind.

                (2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der

                verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu

                ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen

                gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.

                (3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert,

                so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich

                die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die

                Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

                Artikel 5

                Annullierung

                (1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

                a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen

                gemäß Artikel 8 angeboten,

                b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen

                gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im

                Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem

                Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach

                der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,

                Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und

                c) angeboten und

                c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf

                Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

                i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der

                planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

                ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei

                Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

                und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen

                ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen

                Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach

                der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

                iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor

                der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur

                anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als

                eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr

                Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu

                erreichen.

                (2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden,

                erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

                (3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet,

                Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen

                kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände

                zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn

                alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

                (4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die

                Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende

                Luftfahrtunternehmen.

                Artikel 6

                Verspätung

                (1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem

                Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

                a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um

                zwei Stunden oder mehr oder

                b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von

                mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung

                zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder

                c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um

                vier Stunden oder mehr

                gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den

                Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen

                i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe

                a) und Absatz 2 angeboten,

                ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit

                erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die

                Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und

                c) angeboten und,

                iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die

                Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)

                angeboten.

                (2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der

                vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen

                Fristen angeboten werden.

                Artikel 7

                Ausgleichsanspruch

                (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die

                Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

                a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder

                weniger,

                b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine

                Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über

                eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

                c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden

                Flügen.

                Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde

                gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der

                Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

                (2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu

                ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen

    Ankunftszeit

                a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger

                nicht später als zwei Stunden oder

                b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von

                mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung

                zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder

                c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht

                später als vier Stunden

                nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges

                liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die

                Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

                (3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung,

                durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder,

                mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von

                Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

                (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach

                der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.

                Artikel 8

                Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

                (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste

                wählen zwischen

                a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung

                der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten

                Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für

                nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte

                Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen

                Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in

                Verbindung mit

                - einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen

    Zeitpunkt,

                b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren

                Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

                c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren

                Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des

                Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

                (2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge

                Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf

                Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.

                (3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere

                Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem

                Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen

                Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende

                Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes

                von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen

                Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe

                gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

                Artikel 9

                Anspruch auf Betreuungsleistungen

                (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen

                folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

                a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur

                Wartezeit,

                b) Hotelunterbringung, falls

                - ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist

                oder

                - ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten

                Aufenthalt notwendig ist,

                c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung

                (Hotel oder Sonstiges).

                (2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei

                Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder

                E-Mails zu versenden.

                (3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende

                Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit

                eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die

                Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

                Artikel 10

                Höherstufung und Herabstufung

                (1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in

                eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde,

                so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.

                (2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in

                eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben

                wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7

                Absatz 3 genannten Modalitäten

                a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30

                % des Preises des Flugscheins oder

                b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von

                mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen

                Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen

                überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine

                Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des

                Flugscheins oder

                c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen,

                einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der

                Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75

                % des Preises des Flugscheins.

                Artikel 11

                Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen

                Bedürfnissen

                (1) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit

                eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder

                Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne

                Begleitung bei der Beförderung Vorrang.

                (2) Im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von

                beliebiger Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und

                deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung Anspruch auf

                baldmögliche Betreuung gemäß Artikel 9.

                Artikel 12

                Weiter gehender Schadensersatz

                (1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden

                Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung

                gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen

                Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

                (2) Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des

                einzelstaatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt

                Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig

                auf eine Buchung verzichtet haben.

                Artikel 13

                Regressansprüche

                In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine

                Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser

                Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, kann keine Bestimmung

                dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht

                des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei

                anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere

                beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des

                ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem

                Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es

                in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung

                dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht

                eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Fluggästen zählenden

                Dritten, mit dem das ausführende Luftfahrtunternehmen in einer

                Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom ausführenden

                Luftfahrtunternehmen gemäß den anwendbaren einschlägigen

                Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung zu verlangen.

                Artikel 14

                Verpflichtung zur Information der Fluggäste über ihre Rechte

                (1) Das ausführende Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass bei der

                Abfertigung ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut für die

                Fluggäste deutlich sichtbar angebracht wird: "Wenn Ihnen die

                Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird oder

                um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am

                Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über

                ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und

                Unterstützungsleistungen."

                (2) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die

                Beförderung verweigert oder einen Flug annulliert, händigt jedem

                betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die

                Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser

                Verordnung dargelegt werden. Ferner wird allen von einer Verspätung

                um mindestens zwei Stunden betroffenen Fluggästen ein entsprechender

                Hinweis ausgehändigt. Die für die Kontaktaufnahme notwendigen

                Angaben zu der benannten einzelstaatlichen Stelle nach Artikel 16

                werden dem Fluggast ebenfalls in schriftlicher Form ausgehändigt.

                (3) Bei blinden oder sehbehinderten Personen sind die Bestimmungen

                dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel

                anzuwenden.

                Artikel 15

                Ausschluss der Rechtsbeschränkung

                (1) Die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung

                dürfen - insbesondere durch abweichende oder restriktive

                Bestimmungen im Beförderungsvertrag - nicht eingeschränkt oder

                ausgeschlossen werden.

                (2) Wird dennoch eine abweichende oder restriktive Bestimmung bei

                einem Fluggast angewandt oder wird der Fluggast nicht ordnungsgemäß

                über seine Rechte unterrichtet und hat er aus diesem Grund einer

                Ausgleichsleistung zugestimmt, die unter der in dieser Verordnung

                vorgesehenen Leistung liegt, so ist der Fluggast weiterhin

                berechtigt, die erforderlichen Schritte bei den zuständigen

                Gerichten oder Stellen zu unternehmen, um eine zusätzliche

                Ausgleichsleistung zu erhalten.

                Artikel 16

                Verstöße

                (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die

                Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Flüge von in seinem

                Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu

                diesen Flughäfen zuständig ist. Gegebenenfalls ergreift diese Stelle

                die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die

                Fluggastrechte gewahrt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der

                Kommission mit, welche Stelle gemäß diesem Absatz benannt worden

    ist.

                (2) Unbeschadet des Artikels 12 kann jeder Fluggast bei einer gemäß

                Absatz 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem

                Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle Beschwerde wegen eines

                behaupteten Verstoßes gegen diese Verordnung erheben, der auf einem

                Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen

                Flug von einem Drittstaat zu einem Flughafen in diesem Gebiet

                betrifft.

                (3) Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung

                festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und

                abschreckend sein.

                Artikel 17

                Bericht

                Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis

                zum 1. Januar 2007 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser

                Verordnung Bericht, insbesondere über Folgendes:

                - die Häufigkeit von Fällen der Nichtbeförderung und der

                Annullierung von Flügen;

                - die mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung

                auf Fluggäste, die in Vertragsbeziehung mit einem

                Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft stehen oder eine Buchung für

                einen Flug als Teil einer Pauschalreise besitzen, für die die

                Richtlinie 90/314/EWG gilt, und die von einem Flughafen in einem

                Drittland einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat

                antreten, der nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft

                durchgeführt wird;

                - die mögliche Überprüfung der Ausgleichsbeträge nach Artikel 7

                Absatz 1.

                Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Legislativvorschläge

                beizufügen.

                Artikel 18

                Aufhebung

                Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 wird aufgehoben.

                Artikel 19

                Inkrafttreten

                Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2005 in Kraft.

                Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt

                unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

                Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2004.

                Im Namen des Europäischen Parlaments

                Der Präsident

                P. Cox

                Im Namen des Rates

                Der Präsident

                M. McDowell

                (1) ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 225, und ABl. C 71 E vom

                24.3.2003, S. 188.

                (2) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 29.

                (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2002

                (ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 443), Gemeinsamer Standpunkt des

                Rates vom 18. März 2003 (ABl. C 125 E vom 27.5.2003, S. 63) und

                Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2003 (noch nicht

                im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des

                Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2003 und Beschluss des

                Rates vom 26. Januar 2004.

                (4) ABl. L 36 vom 8.2.1991, S. 5.

                (5) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

                (6) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

                Erklärung der Kommission

                Die Kommission erinnert an ihre Absicht, freiwillige Verpflichtungen

                zu fördern oder Vorschläge zu unterbreiten, die dazu dienen, die

                Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der Passagiere auf andere

                Verkehrsträger außerhalb des Luftverkehrs, namentlich auf den

                Schienen- und Seeverkehr, auszudehnen.

                

          

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Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!