@mkfpa
So unterschiedlich sind die Ansichten gar nicht, sie betreffen lediglich die Optionen zur Anfechtung.
@ne75 hat ein Angebot abgegeben zu bestimmten Bedingungen, die in den AGB festgelegt sind. Der zugesicherte Leistungsumfang bezüglich der Beförderung lautet: Flugreise am Tag A von X nach Y und zurück. Diese Bedingungen hat sie/er mit der Angebotsabgabe akzeptiert und so hat sie der Veranstalter auch angenommen.
Was also sollte bestritten werden?
Der Anbieter hat eine voraussichtliche Flugzeit spezifiziert, die aber nicht Teil des Angebotes ist.
Eine gerichtliche Auseinandersetzung wäre erst der nächste Schritt und erst dann wäre zu klären, ob die Erfüllung der Leistung dem zugesicherten Rahmen - in den AGB - nach richterlicher Auffassung widerspricht.
Die Verbraucherschützer wollen klären, ob die Freischreibung der Flugzeiten mittels der AGB zulässig sind, nicht Änderungen an sich. Das ist nur eine wirklichkeitsfremde Interpretation vieler Verbraucher ...
Ich stimme dir zu, dass ein Urteil ggf. nicht auf Grundlage der AGB erginge, es könnte lediglich entscheiden, ob die AGB rechtmäßig sind.
Wie hier schon erwähnt sind bereits Urteile bezüglich Ansprüchen aus erheblichen Änderungen der Reisezeiten ergangen. Hierbei wurde jedoch nicht über die Änderung und ihre Rechtskonformität entschieden, sondern darüber, ob sie eine Minderung bedeuten. In der Tat sahen einige Gerichte - insbesondere mit Blick auf die teils massiv beeinträchtigte Nachtruhe - einen Minderungsgrund und sprachen den Klägern 40/50% des Tagespreises der Reise zu. Das sind bei einer durchschnittlich teuren Pauschalreise zumeist < €100 - sehr fraglich daher, ob sich eine gerichtliche Auseinandersetzung lohnt.
M.W. wurde bisher das Zustandekommen eines Vertrages aufgrund der in den AGB festgelegten Bedingungen bislang nicht angegriffen und tut dies auch der Verbraucherschutz nicht.