Ich sehe keine "sich unterstützenden Gruppen" oder "blinde Rechtfertigungen unrechter Methoden", lediglich unterschiedliche Auslegungen eines durchaus auslegungsfähigen Urteils.
Mit fragmentierten Zitaten - das letzte ist übrigens überaus bizarr! - ist eine Annäherung an den Sachstand eher schwierig.
Einerseits wurde geurteilt, dass der Reisende Planunssicherheit erwarten kann (was keinen Anspruch impliziert!), dagegen steht aber die rechtlich unbestrittene Entscheidungsfreiheit der Airlines, Änderungen aus "wichtigen Gründen" vorzunehmen.
Im aktuellen Fall hat die Airline das Operating anscheinend gestrichen und der RV den Kunden auf ein anderes wenige Stunden später stattfindendes umgebucht.
Das ist im Rahmen des BGH Urteils durchaus in Ordnung.
Worauf willst du also hinaus und hast du mal nachgedacht, wie sich ggf. eine (berechtigte!) Einrede für den Pauschalreisenden auswirkt?
Er kann stornieren - und dann im Kurzfristbereich einigermaßen hoffnungslos (je nach Reisezeitraum) nach erschwinglichen Alternativen suchen - zu vage "besseren Reisezeiten".
Wer wird sich das antun?
Man muss m.E. sehr spezifisch an die Einzelfälle herangehen.
Kein Pauschalreisegast muss sich willkürlich von DE ab CGN auf HK ab HAM verschieben lassen, aber die Alternative bei einer Cancellation kann schwerlich moniert werden ohne die Maßnahme der Vertragskündigung.
Wenn DE entscheidet, nur um 15:00 Uhr anstatt auch noch um 6:00 abzuheben ab XY fällt der Anspruch wiederum zurück und widerspricht das Angebot keineswegs der akuellen Rechtsauffassung.