• bglana
    Dabei seit: 1191283200000
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    geschrieben 1410435898000

    mk116:

    @bglana

    4U = LH vor Gericht?

    Spätestens beim Blick in das jeweilige Handelsregister der beiden Unternehmen wirst Du den Unterschied erkennen. Wenn das Urteil Lufthansa beträfe, hätte es so auch darin gestanden.

    Ui, ui, ui ... :?

    So dann lies doch mal bitte. Artikel ist ein paar Tage alt und Germanwings ist eine LH Tochter. Wenn das jemand nicht weiss ist das halb so schlimm und es braucht auch nicht explizit erwähnt zu werden.

    Das Problem: Verspätet sich ein Flieger um mehr als drei Stunden, können Passagiere dafür eine Entschädigung verlangen. Je nach Entfernung muss die Airline ihnen 250, 400 oder 600 Euro zahlen. Das sieht eine entsprechende EU-Verordnung vor. Fragt sich nur: Wie berechnet man diese Stunden?

    Was spitzfindig klingt, hatte im Fall eines Germanwings-Kunden durchaus Relevanz.

    Sein Flug von Salzburg nach Köln/Bonn hatte Verspätung. Zwei Stunden und 58 Minuten nach der vorgesehen Ankunftszeit setzte die Maschine auf der Landebahn auf, die Parkposition erreichte der Flieger wenige Minuten danach. Die Türen öffneten sich aber erst mit einer Verspätung von drei Stunden und zwei Minuten. Fünf Minuten, die über Hunderte Euro entscheiden.

    Am Donnerstag entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Sinne des Kunden: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die Türen geöffnet werden. Während des Fluges hätten sich Passagiere „in einem geschlossenen Raum aufzuhalten, in dem ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt sind“, so der EuGH. „Unter solchen Umständen können sich die Fluggäste nicht weiter um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern.“ Ein Aufenthalt im Flugzeug über die normale Flugzeit hinaus stelle daher „verlorene Zeit“ dar (Az: C-452/13). Entschädigung in diesem Fall: 250 Euro.

    Spitzfindigkeiten gehören hier auch nicht hin. Die Schweiz gehört nicht zur EU trotzdem greifen da die EU Gesetze. Weiss auch nicht jeder.

     

  • mkfpa
    Dabei seit: 1228089600000
    Beiträge: 5690
    geschrieben 1410435966000

    Eine Umbuchung auf einen anderen Flug und Flugzeit, weil der Veranstalter sein Kontingent überschritten hat, ist für mich kein (wie im Urteil geforderter) "sachlicher Grund" für eine erlaubte Flugzeitenänderung.

    Daher begeht, zumindest nach meinem Verständniss, der Veranstalter einen Vertragsbruch und gibt dem Reisenden die im BGB dafür vorgesehenen Regressmöglichkeiten (Schadensersatz).

  • bglana
    Dabei seit: 1191283200000
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    geschrieben 1410436080000

    Kourion:

    @bglana

    Und hier das Urteil von Celle / 2013 und bitte - lies es genau und ganz... bis zur letzten Zeile.

    Weiterhin: Dein Beispiel "Verspätung 4U" passt nicht.

    Bei dir geht's - vor Reiseantritt - um eine Flugzeitänderung.

    Nochmals im Klartext: Es wurden nicht die Reisezeiten geändert sondern wir wurden ungefragt auf eine andere Airline umgebucht. Dies wegen Kontigenten bei den Airlines.

  • krabel
    Dabei seit: 1100131200000
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    geschrieben 1410436331000

    Ich sehe auch keinen "wichtigen Grund" für diese Umbuchung. Schließlich ging es ja nicht um eine defekte Maschine etc. oder um einen plötzlichen nicht vorhersehbaren andern Grund, sondern um Kontingentüberschreitung des Veranstalters, auch wenn Holignho schreib "b) auch das ist durchaus statthaft.

  • Mam62
    Dabei seit: 1378598400000
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    geschrieben 1410436364000

    Das darf der RV aber, denn der Transport mit einer ganz bestimmten Airline ist bei der Pauschalreise nicht Vertragsgegenstand.

    Im Urteil steht:

    Die Reisebestätigung muss…folgende Angaben enthaltenTag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr

    Aber freu Dich, dass Du den ursprünglichen Flug hast.

    Und um Schadensersatz zu fordern, muss auch ein Schaden entstanden sein.

  • Holginho
    Dabei seit: 1086652800000
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    geschrieben 1410437247000

    @bglana:

    Du hast eine voraussichtliche(!) Beförderung von -A- nach -B- und -B- nach -C- gebucht. Die zu voraussichtlichen(!) Zeitpunkten mit voraussichtlichen(!) Airlines.

    Voraussichtlich ist in dem Fall quasi äquivalent zu "kann jederzeit geändert werden".

    “Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln!
  • bglana
    Dabei seit: 1191283200000
    Beiträge: 18
    geschrieben 1410437382000

    Auch nicht wenn mir der RV die Tickets bereits ausgehändigt hat?

    Da steht ja nebst der Flugzeit auch die Airlines drin. Falls es vor Ausstellung/Aushändigung der Reiseunterlagen geschieht würde ich es noch verstehen.

    Naja mit ist nun kein Schaden entstanden ausser die Kosten für das Telefon mit dem RV.

  • Der Beitrag wurde vom Administrator Team gelöscht.
  • Kourion
    Dabei seit: 1216684800000
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    geschrieben 1410438342000

    @Mam

    Danke. Somit kann ich mir's sparen.

    Aber...

    @bglana

    Bitte lies das Urteil von Celle von Anfang bis Ende.

    Und noch einmal zu Germanwings: Das ist doch eine völlig andere Sache. Gehört nicht einmal in diesen Thread. Dafür gibt's diesen hier   :?

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • bglana
    Dabei seit: 1191283200000
    Beiträge: 18
    geschrieben 1410438898000

    Also nach all Euren Meinung bin ich als Kunde nur das A. Vielleicht darf ich mitfliegen wenn die Lust haben mich mit zunehmen. Ich habe mich anzupassen obwohl ich dafür bezahlt habe?

    Miet ich mir einen Ferrari muss ich mich mit einem Twingo zufrieden geben.? So kommt das bei mir rüber.

    Aber ihr seit ja alles Reiseexperten gott sei dank :shock1:

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