• mkfpa
    Dabei seit: 1228089600000
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    geschrieben 1410628090000

    In diesem Fall gibt s keine Entschaedigung laut EU261, da das Bodenpersonal mit groesster Wahrscheinlichkeit nicht Angestellte der Fluggesellschaft sind. Damit ist die Verspaetung / Verschiebung nicht im Einflussbereich der Airline.

  • aedificans
    Dabei seit: 1214179200000
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    geschrieben 1410631505000

    mkfpa:

    In diesem Fall gibt s keine Entschaedigung laut EU261, da das Bodenpersonal mit groesster Wahrscheinlichkeit nicht Angestellte der Fluggesellschaft sind. Damit ist die Verspaetung / Verschiebung nicht im Einflussbereich der Airline.

    Gibt es dazu einen Verweis auf eine explizite Stelle in der Verordnung? Ich habe das Dokument vorliegen, finde aber nur einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", was in diesem Fall nicht zutrifft.

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  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1410632453000

    Hierzu gibt es widersprüchliche Urteile, ähnlich Vogelschlag.

    Entscheidungen:

    Vorliegend war es zu einer Abflugverspätung von über elf Stunden gekommen.

    Der Grund: Das Flugzeug war wegen Unachtsamkeit eines Schlepperfahrzeuges beschädigt worden,  die Fluggesellschaft verweigerte die Ausgleichszahlung. Dieser Versuch scheiterte jedoch, da sich ein Luftfahrtunternehmen ein fahrlässiges Verhalten eines Bodenfahrzeugführers des Flughafens jedenfalls dann gemäss § 278 BGB zurechnen lassen muss, wenn das Flughafenfahrzeug - wie hier ein Schlepperfahrzeug - zur Abfertigung des bestimmten Flugzeuges und im Auftrag des Luftverkehrsunternehmens eingesetzt wurde.

    AG Rüsselsheim, 27.7.2012 - Az: 3 C 468/12(37)

    Eine vergleichbare Causa liegt dem EuGH zur Beurteilung vor.

    AG Rüsselsheim Beschluss 21.05.2013 – 3 C 2206/12 (32)

     

    Ein weiterer Kläger ist im Zusammenhang mit einer Beschädigung durch Dritte in der zweiten Instanz gescheitert - Berufung wurde zugelassen.

    Es kann demnach nicht generell behauptet werden, dass technische Defekte (insbesondere verursacht durch Dritte) nicht exklupierend wirken im Sinne der VO(EG)261/04.

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  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1410632894000

    Nachtrag:

    Da es sich beim vorgetragenen Sachstand nicht um eine "Flugzeitenänderung" (hiervon sind zumeist Pauschalreisegäste betroffen) sondern eher um eine Streichung mit den entsprechenden Folgen handelt, wäre der Thread ganz oben auf der Seite wohl der tatsächlich richtige gewesen ...

    ;)

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  • aedificans
    Dabei seit: 1214179200000
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    geschrieben 1410633739000

    Ich habe bereits ein Schreiben an die Fluggesellschaft aufgesetzt. Heute in dem ganzen Trubel hatte ich es vergessen, aber morgen werde ich bei der Fluggesellschaft nach einer schriftlichen Bestätigung (Annulierung mit Angabe des Grundes) fragen. Ich bin gespannt, ob ich soewtas bekomme und was als offizieller Grund angegeben wird. Vielleicht hätte man die Durchsage des Kapitäns besser mitschneiden sollen...

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  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1410634102000

    Richtig, mk116 - die Darlegung obliegt dem Luftverkehrsunternehmen.

    Es reicht somit vollkommen aus, die Causa (Streichung) zu benennen.

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1410635119000

    @aedificans

    Drücke dich bei der Beschwerde ggf. mit eigenen Worten aus und vermeide nicht attestierte Urteilszitate oder die Erwähnung bestimmter §.

    Glaube mir: Eine schlichte Beschwerde (jedenfalls die erste!) wirkt eher deeskalierend ... und zudem bewahrt es dich vor Lächerlichkeiten.

    ;)

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