Um es kurz zu machen:
Weder aus dem einen noch aus dem weiteren Umstand ergeben sich Ansprüche - schon gar nicht gem. VO(EG)261/04.
Ebenfalls keine Ansprüche (nach Antritt der Reise) resultieren aus dem genannten BGH Urteil.
Eine Verspätung im EU rechtlichen Sinne liegt nicht vor und bedarf es daher auch keiner "Berechnungsgrundlage". Wenn ich dich recht verstehe, operierten beide Flüge pünktlich, nur zu anderen als den ursprünglich geplanten Zeiten.
Ein "Schuldeingeständnis" liegt insofern vor, als der Veranstalter euch vom geänderten Hinflug hätte informieren müssen. Mit der Bereitstellung eines Ersatzfluges hat er jedoch seine Pflichten dir gegenüber erfüllt.
Bestenfalls kannst du die Erstattung eines Tagessatzes der Reise verlangen, da sich eure Ankunft am Urlaubsort objektiv verspätete, was mit einer rechtzeitigen Information hätte vermieden werden können.
Ansonsten ist daran nichts, aber auch gar nichts "wacklig" und lässt sich solches Wackeln auch nicht mit viel Mühe herbeifabulieren ...
Da es sich hier ausschließlich um Flugzeitenänderungen (insbesondere im Rahmen von Pauschalreise) dreht, muss der Thread auch nicht geschlossen werden, nur weil du die Fluggastrechte VO irrtümlich ins Spiel bringst!?
Zuweilen überschneiden sich die Themen zwar, das liegt aber maßgeblich an der Unkenntnis der tatsächlichen Ansprüche und demgemäß falscher Fragestellung.