Wenn der Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde musst du das wohl hinnehmen, Lilime710, sei es der Aufpreis oder der 11 Uhr Flug ...
Flugzeitänderung vor der Reise
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geschrieben 1429612018000Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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geschrieben 1429612403000
Aber bei dem Urteil von März 2015 geht es auch um eine Pauschalreise, wo die Zeiten 09:00 Uhr auf 15:30 Uhr verlegt worden sind.
Der hat 400 Euro pro Person bekommen.
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geschrieben 1429613061000
Wir haben keine Pauschalreise. Wurden demnach von AB direkt umgebucht.
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geschrieben 1429613701000
Lilime
Der hat 400 Euro pro Person bekommen.
Bei dem Urteil von März 15 geht es um eine Klage gegen die Airline (anderes Paar Schuh als das Urteil von Dez. 13 / Veranstalter betreffend).
Auch ist das Urteil von März 15 nicht endgültig:
Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Beklagte hat Berufung eingelegt.
Landgericht hat Klage abgewiesen. Kläger ist in Revision gegangen.
Ergebnis steht noch aus.
Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens) -
geschrieben 1429614402000
Also gegen den Veranstalter kann ich nichts machen bei einer Pauschalreise bei 07:25 Stunden unterschied?
Wofür soll das Urteil denn dann sein vom Dez 2013?
Ich habe immerhin einen Vertrag unterschrieben, wo ganz klar geregelt ist, dass ich um 04:20 Uhr abfliege.
Mit dem Passus, dass dies vorläufige Zeiten sind.
Wenn ich das Urteil aber richtig lese, dann ist der Passus rechtswidrig.
Ich will ja auch gar kein Geld oder so.
Will einfach nur einen Flug, der Ansatzweise der Zeit entspricht. (ZB 04:00 oder 05:35 ab Köln oder auch 05:50 ab Düsseldorf)
Habe das jetzt dem Veranstalter schriftlich vorgeschlagen. Mal sehen, was da kommt.
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geschrieben 1429614869000
"...dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird. Andernfalls ergäbe auch die § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV *** vorgeschriebene Information des Reisenden über diese Zeiten keinen Sinn...
... *** § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV
Die Reisebestätigung muss… folgende Angaben enthalten
Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr"
(Quelle bundesgerichthof.de / hier nachzulesen )
Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens) -
geschrieben 1429615134000
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und das @Zeichen und Namen setzten
Sry, aber ich verstehe nicht, was du mit sagen willst. Ich habe das alles gelesen. Schon mehrmals.
Die Zeiten wurden bei mir angegeben, aber die Änderung befindet sich meines Erachtens nach bei 07:25 Stunden nicht mehr in dem gebuchten Zeitrahmen.
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geschrieben 1429615300000
Der Passus zu den vorläufigen Zeiten ist nicht rechtswidrig wie du schreibst.
Die voraussichtlichen Zeiten müssen in der Reisebestätigung angegeben werden.
Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens) -
geschrieben 1429615391000
Das sind sie.
Aber es heißt auch, dass die Änderung im passenden Zeitrahmen erfolgen muss und davon kann eben bei 07:25 Stunden nicht mehr die Rede sein.
Oder habe ich da einen Denkfehler?
Ps. Hast du dir mal das ganze Urteil durchgelesen und nicht nur den Auszug?
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geschrieben 1429615764000
Der RV hat dich ja nicht umgebucht, sondern es gibt den Flug nicht mehr, bzw würde Dieser verschoben.
Ich verstehe deinen Ärger, aber es können ja nun nicht alle auf die anderen (frühen) Flüge verteilt werden!