Frohe Weihnachten euch allen,
ich habe das noch gefunden, ist ja vielleicht noch aktuell da erst von 2013.
Frohe Weihnachten euch allen,
ich habe das noch gefunden, ist ja vielleicht noch aktuell da erst von 2013.
Dort geht es um Veranstalter und Pauschalreisen, die Situation bei Nur-Flug Buchungen ist eine etwas andere.
Glaub mir, ich kenne alle relevanten Urteile und habe sie berücksichtigt.
Maßgeblich für deine Causa ist die langfristige Ankündigung der Änderung, für einen Anspruch gem. VO(EG)261/04 Verlegung=Anullierung muss dies kurzfristig erfolgen.
Dem Luftverkehrsunternehmen soll damit die Möglichkeit zur kurzfristigen Zusammenlegung von Flügen weg. mangelnder Auslastung erschwert werden.
Dies betrifft jedoch nicht euren Flug, bei langfristiger Planung muss der Fluggast damit rechnen, dass Slots anders vergeben werden und sich dadurch die Reisezeit ändert - quasi außerhalb der Sphäre der Airline. Ein Erkennbarkeit der Nachfrage ist viele Monate vor dem Flugtag nicht erkennbar, i.e. ein "niedriger" (wirtschaftlicher) Beweggrund für die Änderung kann nicht unterstellt werden.
Das hat mit klarer Kante und Anwalt nicht das Geringste zu tun, nicht erwähnt werden in solchen Meldungen gerne die x Fluggäste, die trotz aller Gegenwehr eben leider nichts erreicht haben. Das liest sich einfach weniger geschmeidig.
Elementar für die Bewertung eines Anspruchs sind viele kleine Details. In den immer wieder zitierten Pressemeldungen wird z.B. viel zu selten genau unterschieden zwischen Ansprüchen an die Veranstalter von Pauschalreisen bzw. solchen an die Luftverkehrsunternehmen.
Zudem ist in dem von dir zitierten Urteil eine Anullierung erkannt worden, weil ein Rückflug 2 Tage vor der geplanten Abreise auf ein früheres Operating verlegt wurde und das ursprüngliche tatsächlich gestrichen wurde.
Das sind und bleiben nun einmal grundsätzlich verschiedene Entscheidungsaspekte, da kannst du dir auch einen Wolf googlen.
Das Luftverkehrsunternehmen kann aufgefordert werden, die Änderung sachlich zu begründen oder wird es das ohnehin tun, falls ihr Ansprüche über die kostenlose Umbuchung bzw. Übernahme zusätzlicher Anfahrtsaufwendungen hinaus geltend machen wollt.
Nu erwischt es uns auch...folgender Sachverhalt:
Nur Flug gebucht im RB vor gut 2 Wochen,mit Oman Air im Okt.2016 mit Zwischenlandung in MCT. Buchungsklasse U laut Rechnung.
Der Hinflug findet jetzt laut der WY Website unter Manage Booking 9 Stunden später statt-für uns okay,da die Wartezeit für den Weiterflug von gut 2,5 Stunden gleich bleibt. Der Rückflüg findet geringfügig später statt,aber die Wartezeit in MCT für den Weiterflug nach Hause beträgt nun über 13 Stunden.Kann ich in dieser Buchungsklasse so eine Änderung A:stornieren umsonst ,oder B: auf einen vorhandenen früheren Flug umbuchen,wo die Umsteigezeit erheblich kürzer ist?
Gibt´s keinen Thread zu Oman Air? Hier steht nämlich nicht "Tarife und ihre Umbuchungsoptionen" drüber ...
Den gibt es sehr wohl,jedoch auch für Airlines die hier auch genannt wurden auf 276 Seiten vor meinem Post in diesen Thread...für wen auch dann immer
@wassermannduo sagte:
...Kann ich in dieser Buchungsklasse so eine Änderung A:stornieren umsonst ,oder B: auf einen vorhandenen früheren Flug umbuchen,wo die Umsteigezeit erheblich kürzer ist?...
Gewiss, nur fehlt zu dieser Frage die reiserechtliche Relevanz.
vonschmeling:
Ein Erkennbarkeit der Nachfrage ist viele Monate vor dem Flugtag nicht erkennbar, i.e. ein "niedriger" (wirtschaftlicher) Beweggrund für die Änderung kann nicht unterstellt werden.
Sorry, wenn man schon Sätze umstrickt sollte das so geschehen, dass sie am Ende immer noch einen Sinn ergeben.
Der zitierte sollte richtig lauten:
Ein Mangel an Nachfrage (für einen Flug MUC-PMI) ist Monate im Voraus noch nicht erkennbar, i.e. ein "niederer" (wirtschaftlicher) Beweggrund für die Änderung kann nicht unterstellt werden.
Es steht außer Frage, dass die Fluggesellschaft auch im Falle einer Verlegung, die entweder nicht in ihrer Sphäre liegt bzw. andere wichtige Gründe hat, den Fluggast möglichst gleichstellen muss. Das kann tatsächlich bedeuten, sie muss ihm einen durch die Änderung verursachten Schaden ersetzen, jedoch nur in dem Rahmen, in dem ein solcher auch entsteht. Für die Causa Stefan ./. TUIfly ist das beispielsweise der wesentlich höhere Preis, der inzwischen für die alternativen Flüge zu bezahlen wäre, oder eben eine Fahrpreiserstattung bei der Wahl eines anderen Abflughafens.
Zusätzliche Hotelübernachtungen werden i.d.R. nicht erstattet und entsteht hier auch kein Schaden. Immerhin gewinnen die Reisefreunde 14 von 24h hinzu wenn sie einen Tag früher fliegen. Die Kosten dafür müssen sie selbst tragen.
Zu den sog. immateriellen Schäden gehören z.B. eine empfindlich gestörte Nachtruhe, wenn eine Reisezeit vom Nachmittag in die frühen Morgenstunden vorverlegt wird (wie im zitierten Urteil der Kammer), zudem eine kurzfristige Entscheidung zur Streichung eines Fluges, der dem Reisenden die umgebende Planung erheblich erschwert. Bei Pauschalreisen auch versäumte Erholungszeit, hierfür ist allerdings der Veranstalter mittels einer Reisepreisminderung in Anspruch zu nehmen, und zwar auch dann, wenn er nicht der eigentliche Verursacher ist.
Eine Verlegung des Hinflugs einer Urlaubsreise von 6 auf 16 Uhr mit Ankündigung 6 Monate vor der Reise wird von den Gerichten regelmäßig nicht als immaterieller Schaden bewertet und bleibt den Betroffenen bei Nichtgefallen der Alternativen nur der Rücktritt mit vollständiger Erstattung des Erlangten.
Für euch zur Info, nach langem hin und her und unter der Androhung einen Rechtsanwalt einzuschalten, mit der Begründung dass das ja wohl ein dreiviertel Jahr im Voraus keine Höhere Gewalt sei. konnte ich den Flug plötzlich doch noch stornieren.
Gott sei Dank, also nur nicht locker lassen.
Meinen neuen Flug habe ich dann direkt ohne Reiseveranstalter gebucht.
Gutes Neues Jahr wünsche ich Allen
Für die Kulanz solltest Du Dich beim Veranstalter bedanken.
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!