Einiges OT entfernt!
LG
Sokrates
P.S. - auch OT: Es ist immer wieder faszinierend zu sehen, welche Kleinigkeiten gewissen Usern als Anlass dienen, andere Forenteilnehmer zu provozieren! OT Ende
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LG
Sokrates
P.S. - auch OT: Es ist immer wieder faszinierend zu sehen, welche Kleinigkeiten gewissen Usern als Anlass dienen, andere Forenteilnehmer zu provozieren! OT Ende
Hallo Sokrates,ich möchte gerne wissen,ob mein Beitrag : Interessante These,wenn ein Kind müde ist ,schläft es auf der Stelle ein,provozierend war ? Ich könnte die nachfolgenden Beiträge nicht alle lesen.Deshalb frage ich ,ob ich damit gemeint war.
Was hat dieser Dein letzter Beitrag hier zu suchen?
Dafür haben wie die PN!
LG
Sokrates
Hallo,
ich habe schon einen eigenen Beitrag eröffnet, allerdings wurde dort empfohlen, dass ich mich hier nochmals melden soll:
Auf meiner Rückreise aus der Türkei, hat sich leider meine Flugzeit verschoben.
Ursprünglich gebucht habe ich:
ANTALYA - LEIPZIG 25.07.2017 (heute) lt. Bordingkarte CAI5041 lt. Ankunft im Terminal XC5041.
Abflug 06.50 - tatsächlich ca. 11:40
Ankunft statt 09:05 tatsächlich 13:42
Ich habe unterschiedliche Angaben erhalten, ob dieser Flug berechtigt ist, oder nicht.
Gebucht habe ich eine Pauschalreise, ich habe vom Reiseveranstalter (corendon airline) einen Zettel erhalten, indem verschiedene Summen (250 - 400 Euro) vermerkt sind. Im anderen Beitrag, erhielt ich den Hinweis, dass ich nur die belegbare Aufwendungen geltend machen kann. Warum erhalte ich dann diesen Zettel von der Airline?
Danke für die Antwort,ich bin noch nicht so bewandert.Hättest mich nicht gleich so böse anschauen müssen.
Hier auch noch ein Link zum Zettel der Airline:
Hab ich dir doch schon alles haarklein erklärt?
Corendon ist keine EU basierte Airline und dein Abflugort lag nicht auf dem Gebiet der EU = keine Ansprüche aus EU Fluggastverordnung.
Auf der Info von Corendon steht, dass eine Entschädigung nur für Flüge von mehr als 4h und einer Verspätung von 7,5-8h bewilligt wird.
Keins von beidem trifft auf deinen Flug zu.
Da Betreuungsleistungen für die Wartezeit beansprucht werden können rate ich dir evtl. vorhandene Verzehrbelege bei deinem Veranstalter einzureichen und um die Erstattung zu bitten.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung gem. der VO(EG)261/04 ist entweder eine ausführende Airline aus der EU oder aber ein Abflugort innerhalb der EU. Für alle anderen Verspätungen kommen die Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens zum Tragen, sie beschränken sich auf eine Erstattung im Zusammenhang mit der Verspätung entstandener Kosten.
Corendon hat ihren Sitz in der Türkei, AYT liegt in der Türkei und die Türkei ist kein Mitglied der EU (und wird es in absehbarer Zeit auch nicht werden, was aber ein anderes Thema ist ...).
Demnach gibt es keine "unterschiedliche" Auffassung betreffend die Berechtigung einer Entschädigungsforderung.
Die Idee war übrigens keinesfalls dich aufzufordern, dir denselben Sachverhalt hier noch einmal erläutern zu lassen, sondern vielmehr weitere Fragen dazu hier zu stellen. Das kannst du gerne machen, sofern noch Unklarheiten hinsichtlich deiner Erwartungen bestehen.
Das ist nicht einfach Pech und entspricht auch nicht geltendem Recht. Die AGB Regeln sind sittenwidrig und nichtig, da sie nicht der EG Verordnung Nr. 261/ 2004 entsprechen.
Danach hat eine Verspätung von mehr als 2 Stunden einen Schadensersatzanspruch von 200 Euro auf innerdeutschen Flugreisen als Folge.
Bei mehr als 3 stunden beträgt der Anspruch bei Strecken innerhalb der EU über 1500 km 400 Euro.
Ich habe diesen Fall gerade konkret bei einer Reise auf Lanzarote am 21.11.2017. Der Flug wurde einfach über 3 Stunden vorverlegt. Als Folge mußte ich den Leihwagen stornieren und teurer neu buchen. Zum Abflugtag benötige ich ein Hotel am Flughafen, da ich mindestens 2 Stunden vor dem Abflug am Flughafen sein muß.
Holidaycheck hat mir dies lapidar mitgeteilt. Verbraucherrechte scheinen hier ein Fremdwort zu sein.
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!