• vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1549666847215 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Es gibt ja in der Frage auch reichlich von Germania unabhängige Aspekte, daher versuche ich mich mal an einer Erläuterung:

    Die Reise von karibiktigra wird durch den Umstand gestört, dass der Leistungsträger Flug insolvent werden möchte und somit ausfällt.

    Ihr / sein Vertragspartner Veranstalter bemüht sich nun - denkbar kurzfristig! - um Erfüllung und bietet einen Flug um 20:30 ab CGN an, den karibiktigra nicht erreichen können will, oder einen ex LEJ, der jedoch auch unerreichbar scheint.

    Grundsätzlich:

    Verkürzt sich der Aufenthalt durch einen um 2 Tage späteren Abflug müsste der Reisepreis um 2 Tagessätze gemindert werden.

    Bietet der Veranstalter das nicht von sich aus an oder verweigert das gar hat man schlechte Karten.

    Gibt der Kunde (hier karibiktigra) die Reiseabsicht gänzlich auf besteht ein Anspruch auf die Erstattung des Erlangten, hingegen keiner auf Schadenerstatz wegen entgangener Urlaubsfreuden gegen den Veranstalter. Schließlich kann der ja kein bisschen was für die besonderen Umstände Germania vor die Wand gefahren und hat seinerseits erhebliche Verluste zu beklagen.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • karibiktigra
    Dabei seit: 1216425600000
    Beiträge: 11
    geschrieben 1549702949591

    @vonschmeling

    Vielen Dank für Deine Mühe - dennoch, diese Aussicht teile ich nicht -

    wenn ich wegen Unzumutbar der Alternativen vom Vertrag zurücktrete (und nicht etwa storniere, was in der Juristerei einen feinen Unterschied darstellt), dann habe ich Anspruch auf Schadensersatz.

    Die "besonderen Umstände" interessieren mich nur am Rande - würde ich zur Fälligkeit des Reisepreises nicht zahlen können, weil z.B. mein Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, würde das den RV auch nicht interessieren und er würde mich mit einer Schadensersatzklage überziehen. Es sei denn, ich hätte mich gegen derartige Ausfälle VERSICHERT - und genau das sind die RV: ein Reisepreissicherungsschein ist nicht nur ein Stück Papier; er hat auch einen Gegenwert.

    Insofern noch einmal Danke, aber ich bin gänzlich anderer Ansicht.

    Schönes Wochenende!

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1549703643704

    Nur zur Info: Der Unterschied zwischen Storno und Kündigung ist mir geläufig ... :smirk:

    Deine Ansicht in allen Ehren - ich kann allerdings keinen Schadensersatzanspruch erkennen und wird dein Vorhaben einen solchen zu erlangen mit großer Wahrscheinlichkeit ins Leere gehen.

    Der Grund der Änderung fällt nicht in die Sphäre des Veranstalters, ein Ausgleichsanspruch käme nur gegen das Luftverkehrsunternehmen infrage. Da sich das gegenständlich in deinem Fall in der Insolvenz (mutmaßlich) befindet, ist auch auf diesem Wege kein Erfolg zu erwarten.

    Letzten Endes kannst du sogar noch das Pech haben, dass der Veranstalter die Kündigung verweigert und die Unzumutbarkeit bestreitet, was dann sogar noch eine streitige Einigung über die Erstattung des Erlangten bedeuten würde.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • karibiktigra
    Dabei seit: 1216425600000
    Beiträge: 11
    geschrieben 1549703978628

    Das bestreite ich ganz entschieden - u.a. deshalb weil ich aus genau demselben Grund 2015 schon einmal geklagt und gewonnen habe - es macht keinen Unterschied, aus welchem Grund der Flieger am Boden bleibt, wenn die Alternativen unzumutbar sind. Ich habe schließlich eine Pauschalreise gebucht … :wink:

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1549704238466

    @karibiktigra sagte:

    würde ich zur Fälligkeit des Reisepreises nicht zahlen können, weil z.B. mein Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, würde das den RV auch nicht interessieren und er würde mich mit einer Schadensersatzklage überziehen.

    Der Schadenersatz wäre in diesem Fall die zum Zeitpunkt fällige Stornogebühr.

    und genau das sind die RV: ein Reisepreissicherungsschein ist nicht nur ein Stück Papier; er hat auch einen Gegenwert.

    Der Sicherungsschein ist eine Kundengeldabsicherung im Falle einer Veranstalterinsolvenz. Was das mit deinem imaginierten Anspruch auf Schadenersatz zu tun hat weißt auch nur du?!

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1549704499936

    Na dann viel Spaß beim Klagen, karibiktigra ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • HABERLING
    Dabei seit: 1283126400000
    Beiträge: 9597
    geschrieben 1549706696673 , zuletzt editiert von HABERLING

    @karibiktigra sagte:

    Die "besonderen Umstände" interessieren mich nur am Rande - würde ich zur Fälligkeit des Reisepreises nicht zahlen können, weil z.B. mein Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, würde das den RV auch nicht interessieren und er würde mich mit einer Schadensersatzklage überziehen. Es sei denn, ich hätte mich gegen derartige Ausfälle VERSICHERT - und genau das sind die RV: ein Reisepreissicherungsschein ist nicht nur ein Stück Papier; er hat auch einen Gegenwert.

    Diesen Abschnitt versteht der User wohl selbst nicht, wie würde den für dich eine solche Versicherung aussehen, eine „Einkommensausfallversicherung“? Vom Reisepreissicherungsschein hat der RV schon mal gar nichts, außer die Prämien zu bezahlen.:flushed:

    "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1549707102048

    Es geht prinzipiell ja auch nicht darum, was den geneigten User "interessiert" sondern darum, welche Haltung die regelmäßige Rechtsprechung vertritt.

    Um den Reisesicherungsschein als Begründung für einen Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgebrachter Urlaubszeit zu benutzen muss man schon über reichlich Fantasie verfügen.

    Man darf annehmen, dass die ggf. erfolgende Beschwerde immerhin eine gewisse Heiterkeit auslösen wird beim gegenständlichen Veranstalter ... :smirk:

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • karibiktigra
    Dabei seit: 1216425600000
    Beiträge: 11
    geschrieben 1549708241865

    Heiterkeit? vielleicht, aber nur kurz

    Spätestens vor Gericht vergeht denen das Lachen.

    Das war beim letzten Mal auch schon so.

    Außerdem kann das jeder halten, wie er mag

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1549716373168 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Nein, zum Glück kann es nicht jeder halten wie er mag, es gibt Rechtsprechung.

    Du magst es als dein Recht betrachten, vom Veranstalter eine Entschädigung zu verlangen für eine Reise, die angeblich unzumutbar für dich geworden ist durch einen Umstand außerhalb der Sphäre deines Vertragspartners.

    Ein Gericht dürfte das nach meiner Einschätzung anders sehen, nämlich analog zu BGB § 651f Abs.1:

    (1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

    Sofern du also in der gegenständlichen Causa erfolgreich einreden willst empfehle ich dir dringend, noch ein paar Nächte mit dem BGB unterm Kopfkissen zu schlafen ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
Antworten
Thema gesperrt
Interner Fehler.

Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!