Du kannst den Veranstalter auch noch im Nachgang der Reise für eine Minderung in Anspruch nehmen - idealer Weise mit der Bestätigung vom Hotel, dass es am fraglichen Tag sehr wohl Vakanzen gab und damit der Vortrag vollends für´n Pöppes ist.
Flugzeitänderung vor der Reise
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geschrieben 1551308521896Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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geschrieben 1551464616575
Vielen Dank an vonschmeling
wir haben heute eine Nachricht vom RV erhalten, dass man uns wieder auf den ursprünglichen Flug zurückgebucht hat.
einfach wieder der selbe Text:
zu der von Ihnen gebuchten Urlaubsreise haben wir heute eine Änderung seitens der Fluggesellschaft erhalten.
...
ok das Resultat zählt - wir hoffen es hat Bestand.
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geschrieben 1551478835124
Da kümmert sich kein "Herr Suhrbier persönlich" um dein Anliegen, Apsara - das funktioniert über wenige Klicks.
Du hast jetzt die für dich richtigen Klicks ausgelöst, ich hoffe ebenfalls auf deren Bestand!
Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. -
geschrieben 1551534988776
Ja - aber manchmal braucht es ein paar gute Hinweise - welche Klicks hilfreich sind und zum Ziel führen - Andere wäre vielleicht nicht so sinnvoll gewesen - ich habe es auf Dein Anraten hin relativ knapp gehalten - dafür auf das Wesentliche konzentriert und Erfolg gehabt - aus diesem Grund vielen Dank.
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geschrieben 1552831021299 , zuletzt editiert von blue crystal
Hallo, jetzt sind wir leider auch betroffen von der Flugzeitenänderung von Onur Air. Die Rückreise sollte am 12.06. um 17:50 Marsa Alam starten. Jetzt wurde der Rückflug um knapp 16 Stunden! vorverlegt auf 01:40 Uhr von Marsa Alam. Jetzt hatte ich mit meinem Reisebüro telefoniert und die Dame am Telefon sagte sehr deutlich, dass ich da keinerlei Ansprüche hätte, kostenlos von der Reise zurück zutreten oder kostenlos um zu buchen.
Aber bei fast 16 Stunden Vorverlegung und „Störung der Nachtruhe“ist das ja auch nicht korrekt, daher möchte ich am liebsten von der Reise kostenlos zurücktreten und muss mich jetzt schriftlich an mein Reisebüro wenden.
Berufe ich mich da auf das Grundsatzurteil des BGH vom 10.12.2013 – X ZR 24/13, Rn. 26 – Flugzeitänderung, NJW 2014, 1168 und auf § 651c Abs. 1?
Das ist doch der richtige Paragraph, oder?
Und was gibt es bei dem schriftlichen Rücktritt von der Reise, wegen unzumutbarer Änderungen (das ist doch die richtige Formulierung?) noch zu beachten?
Danke schon mal für eure Hilfe…
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geschrieben 1552833001028 , zuletzt editiert von HABERLING
Richtig!
Ich würde dem Reisebüro sehr deutlich zu verstehen geben, das sie sich mal informieren sollten:
...aber ist schon klar aus ihrer Sicht, da entgeht dem Reisebüro die Provision.
"Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich" -
geschrieben 1552833411179
Ich rate stets davon ab, sich bei dem Ersuchen direkt auf ein Urteil zu berufen, zumindest dann nicht, wenn man selbst wenige bis keine Berührungspunkte mit der Thematik hat.
Schreibe schlicht und ergreifend, dass die Änderung der Reisezeiten zu einer erheblichen Störung der Nachtruhe führt und du daher darum bittest auf einen anderen Flug umgebucht zu werden. Sollte das nicht möglich sein, machst du von deinem Recht Gebrauch, den Reisevertrag zu kündigen und alle bereits geleisteten Zahlungen umgehend zurückzuverlangen.
Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. -
geschrieben 1552834142995 , zuletzt editiert von blue crystal
@Haberling und @vonschmeling Vielen Dank an euch für die schnellen und hilfreichen Antworten . Zum Glück habe ich die Anzahlung noch nicht geleistet, da erst vor kurzem gebucht. Das Reisebüro ist HC und der Veranstalter FTI.
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geschrieben 1552834457604
...ich bin schockiert das HC solche Antworten gibt.
"Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich" -
geschrieben 1552838607752 , zuletzt editiert von vonschmeling
Ich finde die Headline von Herrn Hopperdietzels Streiterfolg etwas irreführend durch das Wort "grundsätzlich", handelt es sich doch tatsächlich um nichts weiter als einen Einzelerfolg vor dem LG Hannover und nicht etwa um ein Grundsatzurteil. Dieser Eindruck wird fälschlicherweise erweckt.
Man sollte nicht davon ausgehen, dass sich irgendein Veranstalter daran gebunden fühlt, im Falle seiner Weigerung muss man selbst vor Gericht ziehen - mit ungewissem Ausgang! - und kann nicht sagen "aber der Herr Hopperdietzel hat doch ...".
Zur erheblichen Störung der Nachtruhe gibt es mehrere Entscheidungen zugunsten der Kläger (Reisende), einerseits betreffend die Selbstabhilfe (eigenmächtig anderen Flug gebucht, Veranstalter auf die Erstattung in Anspruch genommen), eine Minderung bzw. Kündigung.
Wie gesagt:
In aller Ruhe mit den Mitarbeitern bei HC reden, Vorschläge unterbreiten und besprechen und dann einvernehmlich die Kuh vom Eis holen ist sicher die bessere Methode als gleich mit der §-Keule um die Kurve zu kommen und womöglich noch nicht mal so ganz richtig zu verstehen, wer da was genau geurteilt hat ...
Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.