Zitat
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 3 Weitere Angaben bei der vorvertraglichen Unterrichtung
Die Unterrichtung muss folgende Informationen enthalten, soweit sie für die in Betracht kommende Pauschalreise erheblich sind:1.
die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, und zwara)
Bestimmungsort oder, wenn die Pauschalreise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume (Datumsangaben und Anzahl der Übernachtungen),
b)
Reiseroute,
c)
Transportmittel (Merkmale und Klasse),
d)
Ort, Tag und Zeit der Abreise und der Rückreise oder, sofern eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise, ferner Orte und Dauer von Zwischenstationen sowie die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen,
e)
Unterkunft (Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterkunft nach den Regeln des jeweiligen Bestimmungslandes),
f)
Mahlzeiten, "
Punkt d beachten.
Es besteht also eine Pflicht Zeiten im Vertrag anzugeben !
Also Vertragsbestandteil.
Es geht auch nicht ob man die Zeiten einhalten werden müssen !
Es geht darum, ob sie Bestandteil des Reisevertrags sind !
Und das sind sie wohl .