• SSC-747
    Dabei seit: 1597186281778
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    geschrieben 1597233534422 , zuletzt editiert von SSC-747

    Hättest du dazu irgendeinen Link oder konkrete Quelle um den Sachverhalt schon mal eingrenzen zu können? Dann hätten wir eine Grundlage. Vielen lieben Dank!:-)

    Ich glaube man muss auch differenzieren, wann z.B. der Flugausfall war - war dies im März, April, Mai, Juni, sieht die Sacher logischerweise anders aus ,da es diverse Reisewarnungen (also höhere Gewalt) gab und nicht geflogen werden konnte -da: ganz klar: kein Anspruch!!! Aber wie sieht es aktuell aus, wenn ich z.B. jetzt buche und obwohl es keine Reisewarnung gibt, die Airline ganz kurzfristig storniert.....

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1597235657836

    Mitteilung der EU Kommission

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  • SSC-747
    Dabei seit: 1597186281778
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    geschrieben 1597248175083

    Alles klar -danke für den Link!

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1597252478523

    Auf die rechtliche Situatin im Hinblick auf die Fluggastentschädigungsansprüche hat die RW an sich keinerlei Auswirkung, oder allenfalls insofern als die Bomber nicht voll werden und die Bedarfsfluggesellschaften die Umläufe anpassen.

    Allgemein gesprochen gibt es aber durchaus Fallkonstellationen, bei denen wenigstens gegenüber dem Veranstalter Ansprüche geltend gemacht werden können, z.B. bei Verlegung des Abflugortes (Rail Ticket), einer merklichen Verkürzung der Reise / Verlängerung der Anreise oder erheblicher Störung der Nachtruhe.

    Diese "Entschädigungen" sind jedoch - wie hier auch schon trefflich bemerkt! - zumeist marginal, und man ist besser bedient, wenn man eine Nachbesserung im Vorwege aushandelt.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Michal. 1
    Dabei seit: 1590849772470
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    geschrieben 1597380237796

    Hallo, ich habe heute eine Flugzeitenänderung für die Rückreise unserer Pauschalreise mit Jahn Reisen von RHO nach HAJ erhalten. Anstatt Abflug 26.9.20 22:40 Uhr mit Corendon, jetzt 10:00 Uhr mit TUIfly. Muss ich mich mit der Änderung abfinden oder habe ich einen Anspruch auf Entschädigung o.ä.?

    Danke

  • HABERLING
    Dabei seit: 1283126400000
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    geschrieben 1597381089184 , zuletzt editiert von HABERLING

    Hallo, da dein Urlaub im Hotel in den meisten fällen um 12:00 Uhr beendet ist, sehe ich keine nennenswerte Entschädigung.

    Du hättest ja bei deinem ursprünglichen Flug einen Late Check-Out buchen müssen um die Leistungen im Hotel weiter nützen zu können.:worried:

    "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"
  • Michal. 1
    Dabei seit: 1590849772470
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    geschrieben 1597390636087

    Aber was hat der Flug mit dem Hotel zu tun? Verstehe ich nicht. Ich hätte den restlichen Tag auch am Strand, in der Stadt oder sonst wo verbringen können.

    Es geht mir um die fast 13 Stunden weniger Urlaub, obwohl ich bei der Buchung extra mehr dafür bezahlt habe, dass ich spät nach Hause fliege.

  • HABERLING
    Dabei seit: 1283126400000
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    geschrieben 1597391412408

    Darum...:wink:

    "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1597391459115 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Der Flug hat nichts mit dem Hotel zu tun, HABERLING hat nur dargelegt, weshalb kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung besteht.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • SSC-747
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    geschrieben 1597408876652 , zuletzt editiert von SSC-747

    @michal-1 sagte:

    Hallo, ich habe heute eine Flugzeitenänderung für die Rückreise unserer Pauschalreise mit Jahn Reisen von RHO nach HAJ erhalten. Anstatt Abflug 26.9.20 22:40 Uhr mit Corendon, jetzt 10:00 Uhr mit TUIfly. Muss ich mich mit der Änderung abfinden oder habe ich einen Anspruch auf Entschädigung o.ä.?

    Danke

    Hallo Michal,

    es liegt in deinem Fall ein sogenannter Reisemangel vor! Von daher hast du schon mal einen Anspruch auf Entschädigung. Im Klartext: Dir stehen 35% Entschädigung vom Tagessatz zu (Grundlage: Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung)! Ist der Reisemangel erheblich und die Flugzeiten unzumutbar, kann man theoretisch selber (vorher aber erst um Umbuchung auf Flug XY das Reisebüro / den RV bitten) einen Flug buchen und sich die Kosten erstatten lassen- aber das ist hier nicht eindeutig und im Kontext "Corona und Entschädigung" eher von abzuraten. Käme nur in Frage, wenn du z.B. schon um 5 Uhr morgens fliegen müßtest....In so einem Fall wäre auch eine kostenlose Stornierung eindeutig möglich! Auf jeden Fall den Mangel jetzt anzeigen! Schönen Urlaub!

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