Hallo:-) Also nach der Frankfurter Tabelle ist es so ziemlich egal, ob die Nachtruhe gestört wird oder nicht. Die 5% beziehen sich ab 4 Std. Verschiebung -egal ob um 2 Uhr nachts oder 14 Uhr.....
Es ist klar, dass die Tabelle wie es so schön heiß "nicht in Stein gemeißelt ist", was die gesetzliche Verbindlichkeit angeht, jedoch handelt es sich um eine etablierte Grundlage, die am häufigsten herangezogen wird. Wenn ich mir so Urteile ansehe, dann orientiert sich jedenfalls ein hoher Prozentsatz danach. Naja wie heißt es so schön: wer nicht wagt, der nicht gewinnt - vielleicht hat man ja Glück und der RV erstattet, falls man denn unbedingt es für nötig hält zu klagen und sich auf die Frankfurter Tabelle bezieht, dann liegen die Chancen nicht schlecht, die Erstattung durchzusetzen. Ich persönlich würde es versuchen -aber nicht wegen 50 Euro klagen, sollte der sonstige Ablauf reibungslos verlaufen. Gab es sonst noch diverse Mängel, mit dem Hotel etc. - dann würde ich aber nicht abschrecken zu klagen, sollte es der RV ignorieren.....
Zu dem Thema der kurzfristigen Stornierung haben wir uns ja schon geeinigt. Wie ich sagte, wenn Corona mal hoffentlich Geschichte ist, dann haben sehr kurzfristige gravierende Änderungen (-14Tage -daher auch mein Bezug zu EU261) schon Auswikungen in Bezug auf Entschädigungen.....
Sofern es denn mal bei der Buchung Zeiten gab, sind diese zumindest ganz grob verbindlich - auch längerfristig.....