• SSC-747
    Dabei seit: 1597186281778
    Beiträge: 78
    geschrieben 1599757909035 , zuletzt editiert von SSC-747

    Ich misch mich mal wieder ein;-) Anscheinend wird hier etwas verwechselt.

    Also sofern die Zeiten wirklich unzumutbar sind (z.B. Abflug statt 09:00 nun 03:40 ) ist es völlig egal ob mehr oder weniger als 14 Tage vor Abflug dies mitgeteilt wird. Ein Anspruch auf Ersatzbeförderung (oder kostenlose Stornierung) bei so extremen Zeiten besteht absolut!

    Wichtig: Dem Anbieter schriftlich widersprechen (Flüge unzumutbar (gravierender Reisemangel: erhebliche Störung der Nachtruhe. Darüber hinaus kann man noch aufzählen (zählt alleine nicht unbedingt bei Pauschalreise): Änderung der Flugnr. kein Direktflug mehr sondern zwei eigenständige Flüge mit langem Aufenthalt) Kurzes Schreiben aufsetzen: erbitte Buchung auf Flug XY etc oder z.B. wünsche andere Alternative mit Turkish Airlines. Frist von 14 Tagen setzen (Einschreiben oder Mails mit Empfangsbestätigung)

    Bei weniger als 14 Tagen hat der Passagier -auch bei einer Pauschalreise - zusätzlich! theoretisch das Recht auf Ausgleichszahlungen -das klammern wir aber mal ein wenig aus wegen Corona! Bei Flügen aus der Türkei heraus gelten übrigens die "Türkischen Fluggastrechte" die fast identisch sind mit EU261)

    Die Änderung des Flughafens ist da etwas kniffliger! Ob alleiniger Linienflug oder Flug im Rahmen einer Pauschalreise ist erstmal egal. In der akuten Situation bieten ein paar Airlines kostenlose Änderung an (Zeiten, Flughäfen) auch bei den günstigen Tarifen - dies ist aber reine Kulanz und bei Nurflügen der Fall!

    An deiner Stelle würde ich erstmal nach alternativen Flügen suchen, die dem ursprünglichen Flug am nächsten kommen! Dann die entsprechenden Schritte einleiten! Mit Glück wird mit so einem Schreiben eher eingelenkt als wenn man anruft und um etwas bittet.

    Weitere Schritte (Selbstbuchung) musst du dir dann halt überlegen- Geld vorstrecken und mit Stress verbunden - hab ich aber schon gemacht -war damals ein Nurflug mit EU-Airline und hat sogar problemlos geklappt! Die Sache ist halt so - die Veranstalter lehnen ab, da sie wissen, dass sich 99% eh nicht trauen, selber einen Flug zu buchen. Hinterher wird dann aber meistens bezahlt auch ohne Gericht -sofern die Sache halt wirklich klar ist!

    Auf jeden Fall ist bei dir aber Bentour der Ansprechpartner! Viel Erfolg!

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58806
    geschrieben 1599761347396 , zuletzt editiert von vonschmeling

    @SSC-747

    Hier wird nichts verwechselt, zumindest nicht von mir.

    Es besteht entgegen deiner Aussagen kein Anspruch auf Ersatzbeförderung, da kein Vertrag mit dem LVU geschlossen wurde - es ist nur Erfüllungsgehilfe.

    Ergo kommt auch eine Darlegung gem. VO(EU)261/2004 nicht in Betracht, ganz gleich wie ähnlich die türkische Version sein mag.

    Die Userin möchte nicht kündigen (das wäre darlegbar!), ergo bliebe das Ersuchen um eine günstigere Verbindung oder eine Reisepreisminderung.

    Gegenüber dem LVU hat sie schon mal überhaupt keine Ansprüche, weshalb auch die Kriterien "andere Flugnummer, kein Direktflug" nicht interessieren.

    Erhebliche Störung der Nachtruhe kann gegenüber dem Veranstalter als Kündigungsgrund herhalten, eine Kündigung wird allerdings nicht angestrebt.

    Ende der Durchsage.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58806
    geschrieben 1599761850227

    @anna2207

    Nein, eine dynamisch paketierte Reise ist so oder so von Umbuchungen ausgeschlossen.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • SSC-747
    Dabei seit: 1597186281778
    Beiträge: 78
    geschrieben 1599761959633 , zuletzt editiert von Günter/HolidayCheck

    @vonschmeling XXXEditiert, Ziat völlig unnötig, ein @..User reicht---XXX

    Also ich frage mich wirklich, ob so anerkannte Rechtsanwälte immer so komplett daneben liegen. (Auszug aus einer großen Rechtsanwaltskanzlei ausschließlich mit Schwerpunkt Reiserecht betraut:

    xxx Urheberrechte beachtenxxx Passage entfernt

    Ende dieser Durchsage

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58806
    geschrieben 1599769096722 , zuletzt editiert von vonschmeling

    @SSC-747

    Anscheinend wird hier was verwechselt ... (:sleeping: irgendwie ein roter Faden in der Kommunikation mit dir!?)

    anna2207 hat von TK die Auskunft erhalten, dass ihre ursprünglich gebuchten Flüge nicht mehr bestehen und daher eine alternative Verbindung angeboten wird.

    Sie hat aber eine Pauschalreise gebucht und ist somit nicht Vertragspartner des LVU (hier TK).

    Den Veranstalter hat sie zwar schon kontaktiert, dieser hat aber noch überhaupt keine Stellungnahme abgegeben außer noch nichts zu wissen von der Änderung (keine Ablehnung).

    Daher auch mein Hinweis, dass soweit eine eigenmächtige Neubuchung nicht ratsam ist, falls sie nicht auf deren Kosten sitzenbleiben will.

    Den Hinweis auf die Optionen Reisepreisminderung / Rücktritt habe ich bereits gegeben.

    Die Reise will sie offenbar nicht stornieren, daher scheidet das schon mal aus.

    Eine Forderung gem. VO(EG)261/2004 ist an die bekannten Fristen gebunden (daher "so ist es auch möglich") - und diese datieren eben auf 14 Tage vor Reiseantritt.

    Dein Mangel an Präzision bei der Beurteilung des Sachverhalts wird nur noch von deiner Beharrlichkeit bei der Widerrede übertroffen.

    Ferner möchte ich dich ausdrücklich darauf hinweisen, dass kopierte Texte mindestens mit einer Quellenangabe versehen sein müssen.

    Last not least liegen "anerkannte Rechtsanwälte" (wer auch immer das sein mag?) selten komplett daneben - nur muss man eben auch verstehen, worauf ihre Aussagen anzuwenden sind.

    Dabei erkenne ich bei dir enorme Defizite!

    Daher auch mein Riesenproblem mit der durch dich verursachten Verunsicherung Betroffener - du würdest stillschweigend sicher weniger Schaden anrichten, von Hilfestellung bist du jedenfalls Lichtjahre entfernt ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Ahotep
    Dabei seit: 1096243200000
    Beiträge: 30987
    Administrator Zielexperte/in für: Nilkreuzfahrten Nil-Region
    geschrieben 1599771264404

    Ich hatte die Verlinkung zu einer Vermittlerseite von Anwaltskanzleien/Rechtsberatung entfernt, da dies unter Werbung läuft. Dieser Hnweis wurde scheinbar eigenmächtig wieder entfernt.

    Natürlich darf man dann im Nachgang auch nicht einfach deren Texte klauen und die hier rein setzen. Besagte Vermittlerseite kann dem "Kopierer" der geschützten Texte , mächtig auf die Füsse treten. Nur mal so und Ende der Durchsage!

    Desweiteres wäre verstehendes Lesen der Beiträge von vonschmeling und die richtige Auffassung der jeweiligen Sachlage, sehr dienlich für die weitere Kommunikation in diesem Thread.

  • SSC-747
    Dabei seit: 1597186281778
    Beiträge: 78
    geschrieben 1599771459856 , zuletzt editiert von SSC-747

    Alles klar danke für den Hinweis Ahotep. Werde ich in Zukunft berücksichtigen. Werbung für diese Kanzlei wollte ich bestimmt nicht machen, sondern darstellen, wie die Sachlage ist....

    Auf jeden Fall besteht Anspruch auf eine Ersatzbeförderung -auch bei einer Pauschalreise! Wenn der Reiseanbieter nix unternimmt kann auch ein Ersatzflug selber gebucht werden bei so gravierenden Änderungen (z.B. Abflug mitten in der Nacht).

    Also Bentour ist für den Ersatzflug zuständig (Ansprechpartner wie ich bereits geschrieben habe). Wie der weitere Verlauf sich gestaltet, habe ich auch erwähnt (nicht gleich einen Ersatzflug buchen).

    VO(EG)261/2004 regelt aber auch Passagierrechte bei Flugzeitenänderungen die viel früher geschehen. Nur die Ausgleichzahlungen gelten ab der 14 Tage -Frist. Anspruch auf Ersatzbeförderung besteht schon vorher, wenn keine Abhilfe geschaffen wird.

    Vielen Dank für die enormen Defizite - immerhin hast du dich auf meine Defizite schon gestützt (Az X ZR 24/13 - als ich diese Quelle damals genannt habe, wurde diese ignoriert und wild auf andere Sachen rumgeritten.

    Und jeder kann ja selbst entscheiden, nachdem er sich im Reiserecht (z.B. bei der genannten Kanzlei) schlau gemacht hat, wer nun eher die von dir angesprochenen Defizite hat, um mal bei dieser Aussage zu bleiben.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58806
    geschrieben 1599773249578 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Nochmal ganz in Ruhe:

    Hier geht es um einen konkreten Sachstand und deine Einwendungen sind wenigstens total überobligatorisch.

    Hier:

    • Der Veranstalter hatte noch keine Gelegenheit zur Nachbesserung.
    • Die VO(EG)261/04 ist nicht anzuwenden, da es sich nicht um einen reinen Beförderungsvertrag zwischen dem LVU und dem Reisebucher handelt.
    • Ergo ist dein erneuter Vortrag zu diesem Aspekt ebenso zu vernachlässigen wie bereits der überwiegende Teil der vorausgegangenen.

    Ich betrachte es als ausgesprochen elementar hier gestellten Fragen mit einer angemessenen Demut und Verlässlichkeit zu begegnen.

    Es kann nicht der Plan sein, Betroffenen Vertrauen vorzugaukeln in Rechte, die zumindest in der spezifischen Situation strittig sind.

    Genau das betreibst du, SSC-747, jedoch mit unglaublicher Verve - wie soll denn die Fragestellerin zwischen ihrer Lage und deinen breitwürfigen Verlinkungen noch ihre Optionen erkennen?

    Grausam ... :confused:

    Zu schlechter Letzt kennst du dich ja noch nicht einmal mit der DSGVO aus - das lässt tief blicken hinsichtlich deiner hier verteidigten Präzision deiner Meldungen!

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • SSC-747
    Dabei seit: 1597186281778
    Beiträge: 78
    geschrieben 1599773957798 , zuletzt editiert von SSC-747

    1.Die Nachbesserung habe ich dahingehend erklärt, eine 14 Tage Frist zu setzen. Bisher gabs es offensichtlich nur kopfschütteln bei dem RV! 2. VO(EG)261/04 kann auch bei Pauschalreisen angewendet werden - da kann man sich auch an die Airline wenden -z.B. bei Verspätung etc. Deine Aussage ist komplett falsch -sorry! 3. Die Flugverlegung ist unzumutbar - ja -Recht auf Stornierung ist da möglich, wie du richtigerweise erläutert hast! Darüber hinaus kann man auch um eine adäquate Ersatzbeförderung bitten, die einem zusteht -erster Ansprechpartner ist da Bentour wie bereits erläutert. Zusammengefasst : es geht um das, was dem Reisebucher zusteht. Ich habe nicht aufgefordert gleich einen Ersatzflug zu buchen! Verstehe nicht, was daran so schwer zu verstehen ist an den 3 Punkten!

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58806
    geschrieben 1599774570633 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Ist dir entgangen, dass es sich eben nicht um eine Verspätung handelt sondern um eine Änderung vor Antritt der Reise?

    Was kann denn daran so schwer zu verstehen sein?

    Ferner vermischt du beliebig Antragsgegner für die bestimmte Sachlagen - natürlich kann auch so oder so, aber eben nicht im gegenständlichen Problem.

    Es geht aktuell darum, was dem Reisebucher (=hier anna2207) zusteht.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
Antworten
Thema gesperrt
Interner Fehler.

Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!