• vonschmeling
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    geschrieben 1632300969674 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Ich weiß nicht ob ich die Frage richtig verstehe ...

    Du wirst ja wohl kaum ancillaries buchen bevor die Bestätigung deines Reisevertrages vorliegt?

    Wenn der Veranstalter auf ein abweichendes LVU ändert obwohl der ursprüngliche Flug durchgeführt wird muss er dir die Kosten erstatten oder eben für den neuen die gleiche Leistung anbieten.

    Streicht hingegen das LVU so ist die Forderung der Erstattung dorthin zu richten.

    Ein Anspruch entsteht mit der Bekanntgabe der Änderung und entfällt nur, wenn du selbst eine Änderung oder Stornierung vornimmst.

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  • HABERLING
    Dabei seit: 1283126400000
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    geschrieben 1632426629158

    Vorverlegter Flug kann zu Entschädigung berechtigen, klick hier

    "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"
  • vonschmeling
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    geschrieben 1632427518286

    Naja, das ist wahrlich keine bahnbrechende Neuigkeit - in der Spruchpraxis wurde auch bislang zwischen verschiedenen Ausgangslagen und Belastungskriterien differenziert.

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  • HABERLING
    Dabei seit: 1283126400000
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    geschrieben 1632467003736

    Ach ja? Mir ist nicht bekannt, daß bislang ein zwei Stunden vorverlegter Flug mit einem annullierten gleichgesetzt wurde. Es geht auch nicht um eine bahnbrechende Neuigkeit, sonder das sich der EuGH damit befasste und offensichtlich von einzelnen Gerichten unterschiedlich bewertet wurde.:blush:

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  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1632480528443

    Das stimmt natürlich, die Idee mit den zwei Stunden ist neu, und es ist noch keine Entscheidung.

    Natürlich haben Gerichte unterschiedlich geurteilt, es sind ja auch noch etliche weitere Parameter über die stundenmäßige Verlegung hinaus zu berücksichtigen.

    Die erwähnten Rechtssachen sind von den Gerichten dem EuGH zur Bewertung angetragen worden. folglich muss er sich damit befassen. :wink:

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  • Holly-man
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    geschrieben 1632483861019

    @Haberling

    Wo steht denn etwas von 2 Stunden ?

    Geschrieben ist "erhebliche Vorverlegung" .

    Für meine persönliche Toleranzgrenze sind 2 Std. keine erhebliche Verspätung, aber auch das wird vermutlich auch Gerichte beschäftige.

  • HABERLING
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    geschrieben 1632484288885 , zuletzt editiert von HABERLING

    Man sollte auch alles lesen, vierter Absatz von unten.:wink:

    Es geht auch nicht um Verspätung, da bist du ja schon am Flughafen, sondern um Vorverlegung und du bist vermutlich zu spät dran.

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1632490158492

    Stimmt so nicht ganz, wesentlich ist die rechtzeitige Mitteilung (nicht weniger als 14 Tage vor Antritt der Reise), so wie ich es verstehe exkulpiert diese weiterhin.

    Bislang urteilten Gerichte, eine Verlegung von 4h sei hinnehmbar, der EU Gutachter spricht von 2h.

    Das ist recht plausibel, z.B. wenn man von 8 Uhr auf 6 Uhr vorverlegt wird und damit die Anreise u.U. auf den Vortag legen muss.

    Bekanntlich verneinen die LVU bislang eine Kostenübernahme z.B. für eine Übernachtung.

    Es ergeht auch der Hinweis, dies könne als alternatives Beförderungsangebot gelten, was sich auf die Höhe des Anspruchs auswirken würde.

    Warten wir mal ab was die EU Richter schließlich entscheiden.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Holly-man
    Dabei seit: 1440460800000
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    geschrieben 1632496270169

    @vonschmeling sagte:

    Stimmt so nicht ganz, wesentlich ist die rechtzeitige Mitteilung (nicht weniger als 14 Tage vor Antritt der Reise), so wie ich es verstehe exkulpiert diese weiterhin.

    So habe ich es auch verstanden.

    @Haberling

    Die unteren Absätze verschwinden bei mir am Handy hinter Werbung - am Laptoo kann ich es lesen.

    Warten wir die nächsten Monate mal ab, was bei raus kommt. Sollte es tatsächlich auf die 2 Std hinauslaufen, verliere ich leider wieder ein Stück "Verständnis" ggü "EU-Recht" ;-)

  • vonschmeling
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    geschrieben 1632505290521 , zuletzt editiert von vonschmeling

    @Holly-man

    Nehmen wir an die Entscheidung lautet "ab 2h Vorverlegung sind Ansprüche zu prüfen" könnte man das plausibel finden.

    Einigen Betroffenen würden daraus Kosten entstehen, die sie nicht vorgesehen haben - beispielsweise, wenn eine Vorübernachtung nötig wird weil man mit den Öffis sonst nicht rechtzeitig erscheinen kann. Darauf bleiben die Kunden im Moment weitgehend sitzen.

    Meine Gegenerschaft zur pauschalen Entschädigung ist sattsam bekannt, nützt so viel wie die Mietpreisbremse - nämlich nix.

    Die wenigsten Airlines sind mutwillig unpünktlich, und die Beitreibungsindustrie, die sich um die maßlosen Erstattungsansprüche gebildet hat verabscheue ich zutiefst. Einige wenige profitieren unangemessen, alle bezahlen für den Schwachsinn.

    Strafen können kein Anreiz sein, erst recht nicht, wenn von Vogelschlag bis Beschädigung beim loading sämtliche Unvorhersehbarkeiten zu einem Anspruch gegenüber dem LVU führen.

    Schlimmer noch haben die lukrativen Refinanzierungsmöglichkeiten gar einen astreinen Volkssport etabliert, die Unternehmen werden eindeutig benachteiligt.

    Gewöhnlich folgen die Richter solchen "sachkundigen" Einschätzungen - es bleibt spannend.

    Ich vertrete die Ansicht, man müsste die Fehlwirkung der VO(EG)261/04 erkennen und diese komplett überarbeiten.

    So wie es ist, ist es unangemessen und schadet dem Verbraucher mehr als es nützt.

    Bei einer Verspätung müssen Versorgungsleistungen erbracht werden, die tatsächlichen pekuniären Schäden bleiben für Betroffene übersichtlich.

    Last not least kann ich nicht erkennen, dass z.B. 5h Verspätung von/nach London weniger beeinträchtigen als 5h von/nach Punta Cana? Trotzdem stehen dem einen 250 dem anderen 600€ zu.

    Ein kompletter Aberwitz, kann man drehen und wenden wie man will.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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