@Holly-man
Nehmen wir an die Entscheidung lautet "ab 2h Vorverlegung sind Ansprüche zu prüfen" könnte man das plausibel finden.
Einigen Betroffenen würden daraus Kosten entstehen, die sie nicht vorgesehen haben - beispielsweise, wenn eine Vorübernachtung nötig wird weil man mit den Öffis sonst nicht rechtzeitig erscheinen kann. Darauf bleiben die Kunden im Moment weitgehend sitzen.
Meine Gegenerschaft zur pauschalen Entschädigung ist sattsam bekannt, nützt so viel wie die Mietpreisbremse - nämlich nix.
Die wenigsten Airlines sind mutwillig unpünktlich, und die Beitreibungsindustrie, die sich um die maßlosen Erstattungsansprüche gebildet hat verabscheue ich zutiefst. Einige wenige profitieren unangemessen, alle bezahlen für den Schwachsinn.
Strafen können kein Anreiz sein, erst recht nicht, wenn von Vogelschlag bis Beschädigung beim loading sämtliche Unvorhersehbarkeiten zu einem Anspruch gegenüber dem LVU führen.
Schlimmer noch haben die lukrativen Refinanzierungsmöglichkeiten gar einen astreinen Volkssport etabliert, die Unternehmen werden eindeutig benachteiligt.
Gewöhnlich folgen die Richter solchen "sachkundigen" Einschätzungen - es bleibt spannend.
Ich vertrete die Ansicht, man müsste die Fehlwirkung der VO(EG)261/04 erkennen und diese komplett überarbeiten.
So wie es ist, ist es unangemessen und schadet dem Verbraucher mehr als es nützt.
Bei einer Verspätung müssen Versorgungsleistungen erbracht werden, die tatsächlichen pekuniären Schäden bleiben für Betroffene übersichtlich.
Last not least kann ich nicht erkennen, dass z.B. 5h Verspätung von/nach London weniger beeinträchtigen als 5h von/nach Punta Cana? Trotzdem stehen dem einen 250 dem anderen 600€ zu.
Ein kompletter Aberwitz, kann man drehen und wenden wie man will.