Ich denke ja. " n.rk." = "nicht rechtskräftig" ist unter juristischen Abkürzungen zu finden.
Flugzeitänderung vor der Reise
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geschrieben 1661115615634
Ich bestätige - das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Bienekind schrieb ja "nicht unbedingt ..."
Ableiten lässt sich daraus gar nix, zumal minimale Abweichungen bei der Konstallation enorme Auswirkungen erzeugen können.
Ich mag hier jetzt nicht mehr episch ausholen, das bringt nix und erzeugt nur Missverständnis.
Jedes Detail jedes Sachverhalts ist wichtig und kann sich entscheidend auswirken.
Hier herrscht inzwischen ein riesiges Durcheinander - weil angeblich das ABC der Ansprüche "kaum einer kennt"!?
Finde ich grad einfach nur mühsam.
Bis später ...
Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. -
geschrieben 1661118250894 , zuletzt editiert von HABERLING
Aber das Urteil vom AG Nürnberg das @Binekind verlinkt hat ist in puncto Berechnung der 2-Wochen-Frist interessant.
Zitat: „Vom ursprünglichen Abflugtermin am 3.8.2018 um 5:00 Uhr rückwärts gerechnet, hätten die Passagiere am 20.7.2018 bis 5:00 Uhr die Information bekommen müssen. Tatsächlich ging die Information per E-Mail aber erst am 21.7.2018 ein – somit verspätet.“
Ich gehe davon aus das das AG Nürnberg weiß, ob die Allg. Grundlage zu Fristen: § 188 Absatz 1 BGB hier anzuwenden ist.
"Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich" -
geschrieben 1661122221991 , zuletzt editiert von _aqua_sports_
Diese Fristenverordnung und deren Anwendung fand bisher kaum Anwendung insbesondere im Hinblick auf Rückwärtsfristen die hier anzuwenden sind. Wenn sich Gerichte wirklich auskennen und dies adäquat anwenden, ergibt sich zumindest nach deutschem Recht die zuvor geschilderte Vorgehensweise.
Anmerkung zu der Informationspflicht: Da gibt es auch rechtskräftige Urteile zu.
Steht doch sogar in der Verordnung 261 so drin - die Airline ist letztendlich verpflichtet den Passagier zu informieren.
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geschrieben 1661142569255
Da halt ich mich eher an das AG Nürnberg und dessen Befugnissen...
"Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich" -
geschrieben 1661145091815 , zuletzt editiert von Bienekind
Das n.rk. hatte ich überlesen. Mir ging es hauptsächlich um diesen Satz
Deshalb kommt es auch auf die Tatsache, dass der Reiseveranstalter bereits zu einem früheren Zeitpunkt informiert wurde, nicht an. Der Reiseveranstalter ist kein Empfangsvertreter des betroffenen Fluggasts.
Nach Auffassung dieses Gerichts ist es unerheblich, wann der Veranstalter informiert wurde, Eine Beschwerde muss daher nicht unbedingt ein "Rohrkrepierer", wie vs es ausdrückte, sein.
Aber ebenso unerheblich ist es vermutlich, was wir hier als durchweg juristische Laien vermuten, annehmen, interpretieren.
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geschrieben 1661147315806 , zuletzt editiert von Günter/HolidayCheck
Gibt viele Urteile dazu:
XXX Die Seite hat mir entschieden zuviele Angebote von Anwälten,samt Anschriften usw-- also Werbung--erlauben wir nichtXXXX
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geschrieben 1661148712502 , zuletzt editiert von Kourion
@ahotep sagte am 20.08.2022:
geht das hier jetzt seitenlang, quasi als Fortsetzungsroman?
@-aqua-sports- sagte am 20.08.2022:
Nein natürlich nicht. Für mich ist die Sache erledigt...
Sieht nicht so aus.
Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens) -
Der Beitrag wurde vom Administrator Team gelöscht.
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Dabei seit: 1092268800000Beiträge: 25378Administrator Zielexperte/in für: Fuerteventurageschrieben 1661151997639 , zuletzt editiert von Günter/HolidayCheck
Der Hinweis von Ahotep sollte nicht nur gelesen, sondern auch beachtet werden.
Die unendliche Geschichte zweiter Teil? Nein.
Wir machen jetzt hier einen finalen Punkt- die User interessiert das ohnehin nicht mehr- wir erhalten diesbezüglich auch schon Meldungen
Mit hilfreich hat der ganze Diskussionsverlauf inzwischen doch absolut nichts mehr zu tun.
Wenn es noch Info-Bedarf gibt, nutzt die PN Funktion- ich sehe keinen Nutzen für die Community mehr.
Fazit: Wir beenden das Thema jetzt endgültig, Danke!