Tatsächlich steht in den meisten AGB, der Fluggast müsse sich über kurzfristige Änderungen selbst informieren ("Flug bestätigen"), eine gewisse Mitwirkungspflicht kann verlangt werden.
Zudem beträgt der Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Veranstalter in dem Fall genau 5% eines Tagessatzes der Reise, demnach kein besonders lukrativer Auftrag für einen Anwalt ...