• Schneeglitzern
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    geschrieben 1599891854239

    Hallo Achim,

    das geht mir genauso mit 3 Buchungen nach Fuerteventura ( Ablug 2.10. bzw. 3.10.)

    Das Hotel hat seit Monaten zu. Ist aber derzeit ab 01.10. wieder buchbar.

    Sämtliche Hotels auf Fuerteventura schließen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass das Hotel dann öffnet. Selbst Angestellt wissen nichts davon. Alltours will uns aber nicht aus dem Vertrag lassen.

    Ich habe die Befürchtung, dass sie uns fliegen lassen um uns dann vor Ort umzubuchen. Das wollen wir aber auf keinen Fall.

    Ich bin ratlos was ich jetzt tun soll. Ich kann nur hoffen, dass die Reisewarnung verlängert wird.

    Gruß

    Schneeglitzern

  • vonschmeling
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    geschrieben 1599897775513 , zuletzt editiert von vonschmeling

    @Schneeglitzern

    Da du im Falle einer Umbuchung vor Ort sofort die Heimreise begehren kannst dürfte dein Veranstalter nicht grundlos darauf beharren, die Reise wie gebucht erbringen zu können ...

    Und löst euch bitte mal von der Vorstellung der Reisewarnung als 100% Garantie für eine Kündigung des Veranstalters - das ist so nicht gesetzt!

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • paule277
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    geschrieben 1600520244863

    Hallo zusammen,

    ich habe aktuell folgende Situation:

    Türkeiurlaub (Hotel: Delphin Palace) als Pauschalreise für den Zeitraum 27.09.2020 - 04.10.2020 über HolidayCheck gebucht, Reiseveranstalter ist Coral Travel (Marke von Ferien Touristik).

    Da das gebuchte Hotel geschlossen ist, wurde mir als Alternative das Delphin Imperial angeboten. Wie hier schon vielfach beschrieben, habe ich das alternative Hotel dankend abgelehnt, die Kündigung des Reisevertrags erklärt und die Erstattung meiner Anzahlung binnen 2 Wochen verlangt (gesendet an HolidayCheck und Ferien Touristik).

    Ferien Touristik hat mir daraufhin nun folgende Antwort gesendet:

    Sofern die gebuchten Leistungen zu Ihrem Reisedatum nicht zur Verfügung stehen, ist Ferien Touristik gemäß BGB 651f und gemäß EU-Pauschalreiserichtlinie verpflichtet,

    Ihnen eine gleichwertige Alternative zur Verfügung zu stellen. 

    FERIEN Touristik hat die Änderungen Ihrer Reiseleistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt. 

    Diese Änderung ist legitim, da es sich bei dem angebotenen Objekt um ein gleichwertiges, wenn nicht sogar höherwertiges, Objekt handelt.  

     

    Die herbeigeführten Änderungen sind aufgrund der Corona-Pandemie nicht erheblich und beeinträchtigen auch nicht den Gesamtzuschnitt der Reise.

    Eine Stornierung ist demzufolge nur laut unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenpflichtig möglich. 

     

    Bitte teilen Sie uns schnellstmöglich schriftlich mit, wie wir mit Ihrer Buchung verfahren dürfen.

    HolidayCheck als Vermittler hält sich, auch auf Nachfrage, aktuell leider komplett aus der Angelegenheit heraus (das alternative Hotel habe ich bisher ausschließlich vom RV gemeldet bekommen).

    Ich habe HolidayCheck und dem RV daraufhin per E-Mail geantwortet und darin erneut meine Kündigung bekräftigt.

    Nun möchte ich natürlich nicht täglich E-Mail Ping-Pong mit dem Reiseveranstalter spielen und jedes Mal auf meine Kündigung hinweisen. Kennt jemand einen guten Weg, wie ich diese Diskussion mit dem RV abkürzen kann, falls der RV wieder mit dem obigen Standardtext antwortet? War hier ggf. schon jemand in der gleichen Situation?

    Danke und viele Grüße!

  • HABERLING
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    geschrieben 1600521094098 , zuletzt editiert von HABERLING

    Hallo @paule277 es sieht nicht danach aus, daß sich der RV auf eine kostenfreie Kündigung der Reise einlässt. So bleibt dir leider nur der steinige Weg das gerichtlich entscheiden zu lassen.

    "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"
  • vonschmeling
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    geschrieben 1600523736858 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Der BGH hat in einem anders gelagerten Fall geurteilt (21.11.2017 Az X ZR 111/16) mit dem Tenor, dass ein anderes als das gebuchte Hotel grundsätzlich einen erheblichen Mangel darstellt.

    Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mangel in die Sphäre des Veranstalters fällt oder nicht (er muss also nicht wider Treu und Glauben gehandelt haben, das ist ja bei einer Überbuchung auch nicht der Fall).

    Ob nun die Pandemie und ihre Folgen bei gleichwertigem Ersatz exkulpierend wirken müsste tatsächlich gerichtlich geklärt werden, sofern der Veranstalter auf seiner ablehnenden Haltung beharrt.

    Ich rate dazu noch einmal mit Bezugnahme auf den Tenor des genannten Urteils widersprechen und die umgehende Herausgabe des Erlangten begehren.

    Zwar ist der RV gem. §651f verpflichtet, eine alternative Unterkunft anzubieten, umgekehrt aber nicht der Kunde, diese anzunehmen.

    Da die Entscheidung für ein bestimmtes Hotel vollkommen subjektiven Kriterien unterfallen kann, ist auch ein gleich- oder höherwertiges Hotel u.U. aus Sicht des Reisegastes eben ungeeignet.

    Offen gestanden finde ich die Antwort von FERIEN Touristik einigermaßen nassforsch, zumal sie zumindest bislang geltender Rechtsauffassung widerspricht und den Anschein einer Rechtmäßigkeit erweckt.

    Meine Anwort darauf würde sich der Veranstalter sicherlich hinter den Spiegel stecken!

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • paule277
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    geschrieben 1600540568652 , zuletzt editiert von paule277

    Ok, vielen Dank Euch beiden! Ich habe den Tipp befolgt und mit Bezug auf das BGH-Urteil (erneut) widersprochen.

    Ich bin gespannt wie das ausgeht ...

    Es würde mich ja wirklich mal interessieren, ob es mit dem RV mehreren so geht. Aber das wäre dann eher ein Thema für den entsprechenden Thread über den RV ;-)

  • vonschmeling
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    geschrieben 1600543424394 , zuletzt editiert von vonschmeling

    @paule277

    So beim Querlesen erscheint mir der gegenständliche Veranstalter tatsächlich als recht widerspenstig - aber wer nicht wagt der nicht gewinnt.

    Wir bewegen uns hier auch im Sinne der Rechtsprechung auf ganz frischem Boden, da sind unendlich Themen aufzuarbeiten und das wird Jahre dauern.

    Vollkommen richtig - vielleicht solltest du mal im Veranstalterthread aktualiseren - immerhin hast du es schriftlich.

    Mit ist bekannt, dass mündliche Auskünfte häufig in die Richtung "das ist zumutbar und daher kein Rücktrittsgrund" recht verbreitet sind.

    Das Wagnis, die Alternative als verpflichtend auf der Basis des §651 BGB auch für den Reisenden zu deklarieren ist mir tatsächlich neu.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • vonschmeling
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    geschrieben 1600554349300

    Zum Angebot alternative Unterkunft:

    Falls - aus welchen Grund auch immer - die gebuchte Unterkunft vom Veranstalter nicht zur Verfügung gestellt werden kann muss er eine Alternative benennen.

    Tut er es nicht, vereitelt er u.U. die Reise insgesamt und ist neben der Erstattung des Reisepreises auch noch auf Schadenersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit in Anspruch zu nehmen.

    Auf der anderen Seite (Reisegast) gibt es eben soweit keine "Vereitelung durch Ablehnung", die dem Veranstalter gegenüber dem Reisenden einen Anspruch (auf Kompensation) verschaffen würde.

    Natürlich ist die Änderung demnach entgegen der Behauptung der FERIEN erst dann legitim, wenn der Reisende sie akzeptiert.

    Ansonsten ist zwar die Unterbreitung legitim aber nicht die Änderung an sich.

    Tatsächlich wurde paule277 ja eine mindestens gleichwertige Unterkunft angeboten; dennoch bleibt es ihr / ihm überlassen, ob sie / er sie dankend annimmt oder aus subjektiven / persönlichen Gründen eben als ungeeignet betrachtet.

    Aus §651f BGB jedenfalls lässt sich keine Bindung an einen in einem so elementaren Aspekt geänderten Vertrag herleiten.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • MarcGE
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    geschrieben 1619682413476 , zuletzt editiert von MarcGE

    Hallo,

    wir haben für Ende Mai (ab29.05) eine Reise gebucht (Jandia/Morro jable auf fuerte) und durch eigen Recherche habe ich erfahren das das Hotel geschlossen ist. Das Hotel selbst hat mir auf Instagram bestätigt, dass die Öffnung wieder verschoben wurde. Dieses Mal auf 31.05 aber unter Angabe, dass auch dies noch nicht 100% fix ist.

    check 24 hat mir gestern Abend eine email geschickt, dass wir jetzt in ein anderes Hotel umgebucht wurden und dies telefonisch heute bestätigen sollen. (In costa calma)

    Hotel Kategorie, all inclusive und co sind vergleichbar.

    das neue Hotel liegt allerdings 25 Minuten Fahrzeit in einem ganz anderen Ort und auf einem Hügel. Wir haben ursprünglich wegen des Strandes gebucht und haben keine Lust jeden Tag die Fahrzeit inklusive Mietwagen auf uns zu nehmen oder jeden Tag den Hügel rauf und runter zu rennen.

    Müssen wir die umbuchung akzeptieren? Können wir ein Hotel im ursprünglich verbuchten Ort vorschlagen? Oder können wir sogar das komplett Geld zurück verlangen?

    Danke und viele Grüße

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1619685717400 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Hallo MarcGE, und herzlich willkommen im Forum von HolidayCheck! :sunny:

    Beides ist möglich. Ihr könnt ein alternatives Hotel vorschlagen oder das Angebot ablehnen.

    Das müsst ihr nicht begründen, der Reisepreis ist dann insgesamt zu erstatten.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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