Hi,
diese "4 Monate" tauchen häufig auf, allerdings sagt der 651a BGB dazu nichts sondern § 309 Nr. 1 BGB:
"Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam....
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; "
Wichtig ist auch in 651a BGB:
"Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam."
Und zu den generellen Voraussetzngen:
"Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, die Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird."
Also nur so hopllahopp, weil vielleicht die Nachfrage für ein bestimmtes Ziel rapide gestiegen ist, kann der Preis nicht erhöht werden.
Ich würde solche Preisänderungen immer ganz besonders genau unter die Lupe nehmen.