Die rechtliche Situation zu diesem Thema ist eigentlich eindeutig.
Weist ein Reiseveranstalter in seinem Katalog darauf hin, dass Ausflüge vor Ort (zu buchen sind) nicht von ihm veranstaltet werden, sondern lediglich vermittelt, so entspricht dies voll den gesetzlichen Verpflichtungen.
Selbst wenn ein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters (Hotel, örtliche Agentur oder eigene Reiseleiter) einen Ausflug vor Ort verkauft und es ersichtlich ist, dass nicht der deutsche Reiseveranstalter, sondern der örtliche Partner der Veranstalter, ist das rechtlich so okay.
Es heißt nämlich auch in den gesetzlichen Vorschriften, dass der Veranstalter im Verlauf der Reise keine anderen Ausflüge anbieten darf, als jene, die er als Veranstalter mit Preis in seinem Katalog anführt.
Das bedeutet beispielsweise, dass bei einer Busrundreise der Reiseleiter oder Busfahrer keine anderen Ausflüge anbieten darf, als jene, die in der Reiseausschreibungen stehen. Wird trotzdem ein neuer Ausflug, gegen Bezahlung, im Namen des deutschen Reiseveranstalters angeboten, können Kunden, die dazu psychologische überredet wurden, nach Rückkehr in Deutschland das Geld für diesen Ausflug trotz Teilnahme auch wieder zurück verlangen!
Doch kehren wir zum Thema zurück. Versicherung - Haftung, ohne den anderen Beitrag zu kennen, tippe ich auf folgende Situation(en):
Es wird ein Ausflug in Ägypten gebucht, eine Wüstensafari, und weil sonst kein Fahrer mehr übrig ist, fährt ein Fahrzeug ein Reiseteilnehmer und - hat einen Unfall. Nun möchte dieser gerne den deutschen Reiseveranstalter dafür haftbar machen, dass der böse böse Achmed-al-Wüst so saumässig dahin geplättert ist und er, der arme Urlauber hinten drein musste (ein fiktives Beispiel, bitte!).
Da ist die Rechtslage eindeutig und klar: hat der deutsche Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass die örtlichen Ausflüge ein örtlicher Veranstalter anbietet, muss sich der arme Tourist an das ägyptische Reisebüro wenden. So ist es.
In dieser Angelegenheit ist mir im Moment kein Urteil bekannt.
Gruß
Peter