• Admin
    Dabei seit: 1041724800000
    Beiträge: 906
    geschrieben 1105452680000

    Hallo Zusammen,

    in einem anderem Forum kommt gerade die Frage auf, wie die Haftung von Reiseveranstaltern bei der Vermittlung von Ausflügen behandelt wird(Versicherung).Mir geht es konkret auch um die Tatsache, dass Reiseveranstalter ihre Ausflüge häufig in den Katalogen bereits vorstellen.

    Ofmals wird ja auch vor Ort mit dem Versicherungsargument geworben, wenn es um dieAbgrenzung  zu der privaten Buchung bei örtlichen Anbietern geht.

    Allerdings kennen wir alle ja die Einschränkungen, die jeder Veranstalter bei der Vermittlung von Ausflügen macht("haftet nicht....ist nur Vermittler).

    Kennt jemand aktuellere Urteile hierzu? Danke für die Mithilfe!

    Viele Grüße

    Admin

  • Dirk-1708
    Dabei seit: 1230681600000
    Beiträge: 2031
    geschrieben 1105454083000

    Hallo Admi!

    Ich hab was vom 18.08.2004 gefunden. Quelle: www.spiegel.de 

    Veranstalter haftet nicht für alle Ausflugsunfälle

    Ein Ausflug auf ägyptischen Gewässern endete mit Schrecken: Auf dem Boot brach ein Feuer aus, die Passagiere erlitten Rauchvergiftungen und Brandblasen. Ihnen stehe Schadenersatz zu, meinten sie und verklagten den Pauschalreise-Veranstalter. 

    Bad Homburg/Frankfurt/Main - Doch Pauschalreise-Veranstalter können nicht ohne weiteres haftbar gemacht werden, wenn es während eines Ausflugs am Urlaubsort zu einem Unfall gekommen ist, entschied das Amtsgericht Bad Homburg. Wenn zum Beispiel ein Bootsausflug bei einem lokalen Anbieter gebucht wurde und die Reiseleitung das Angebot nur vermittelt hat, ist eine Haftung ausgeschlossen. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Frankfurt in ihrer Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell".

    Die Kläger hatten in Ägypten einen Ausflug mit einem Boot gemacht, auf dem Feuer ausbrach. Sie verklagten den Reiseveranstalter unter anderem wegen einer Rauchvergiftung und Brandblasen auf Schadenersatz. Der Ausflug sei jedoch nicht Teil des Reisevertrages gewesen, entschied das Gericht, und wies die Klage ab. In einem entsprechenden Informationsblatt zu den Ausflügen sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Reiseleitung bei der Buchung zwar behilflich ist, die Verantwortung für die Touren aber nicht beim Veranstalter liegt.

    Amtsgericht Bad Homburg, Aktenzeichen: 2 C 105/04 [15]

    Mit einem leeren Kopf nickt es sich leichter.
  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
    Beiträge: 1939
    geschrieben 1105460331000

    Die rechtliche Situation zu diesem Thema ist eigentlich eindeutig.

    Weist ein Reiseveranstalter in seinem Katalog darauf hin, dass Ausflüge vor Ort (zu buchen sind) nicht von ihm veranstaltet werden, sondern lediglich vermittelt, so entspricht dies voll den gesetzlichen Verpflichtungen.

    Selbst wenn ein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters (Hotel, örtliche Agentur oder eigene Reiseleiter) einen Ausflug vor Ort verkauft und es ersichtlich ist, dass nicht der deutsche Reiseveranstalter, sondern der örtliche Partner der Veranstalter, ist das rechtlich so okay.

    Es heißt nämlich auch in den gesetzlichen Vorschriften, dass der Veranstalter im Verlauf der Reise keine anderen Ausflüge anbieten darf, als jene, die er als Veranstalter mit Preis in seinem Katalog anführt.

    Das bedeutet beispielsweise, dass bei einer Busrundreise der Reiseleiter oder Busfahrer keine anderen Ausflüge anbieten darf, als jene, die in der Reiseausschreibungen stehen. Wird trotzdem ein neuer Ausflug, gegen Bezahlung, im Namen des deutschen Reiseveranstalters angeboten, können Kunden, die dazu psychologische überredet wurden, nach Rückkehr in Deutschland das Geld für diesen Ausflug trotz Teilnahme auch wieder zurück verlangen!

    Doch kehren wir zum Thema zurück. Versicherung - Haftung, ohne den anderen Beitrag zu kennen, tippe ich auf folgende Situation(en):

    Es wird ein Ausflug in Ägypten gebucht, eine Wüstensafari, und weil sonst kein Fahrer mehr übrig ist, fährt ein Fahrzeug ein Reiseteilnehmer und - hat einen Unfall. Nun möchte dieser gerne den deutschen Reiseveranstalter dafür haftbar machen, dass der böse böse Achmed-al-Wüst so saumässig dahin geplättert ist und er, der arme Urlauber hinten drein musste (ein fiktives Beispiel, bitte!).

    Da ist die Rechtslage eindeutig und klar: hat der deutsche Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass die örtlichen Ausflüge ein örtlicher Veranstalter anbietet, muss sich der arme Tourist an das ägyptische Reisebüro wenden. So ist es.

    In dieser Angelegenheit ist mir im Moment kein Urteil bekannt.

    Gruß

    Peter

  • kiotari
    Dabei seit: 1117670400000
    Beiträge: 1960
    geschrieben 1452828029000

    Gut der Thread ist 10 J. alt habe aber keinen anderen gefunden wo das BGH-Urteil

    "rein passt" :

    "Zur Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort Urteil vom 12. Januar 2016 – X ZR 4/15"

    klick

    Die Erinnerung ist das einzige Paradies aus dem man nicht vertrieben werden kann
  • Holginho
    Dabei seit: 1086652800000
    Beiträge: 16169
    geschrieben 1452840520000

    Glücklicherweise sind Tools zum zukünftigen Ausschluß aus Haftungen ja bereits genannt und leicht umzusetzen.

    Es ist völlig schwachsinnig, daß RV für vermittelte und nicht selbst durchgeführte Ausflüge haften sollen.

    “Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln!
  • curiosus
    Dabei seit: 1469923200000
    Beiträge: 53003
    gesperrt
    geschrieben 1452845072000

    Das sehe ich gänzlich anders.

    Wenn ein RV mit Logo und der gesamten Aufmachung 'sein' Ausflugsprogramm 'seinen' Gästen offeriert und dabei bekanntlich (zumindest teilweise) auch darauf verweist, daß nur diese Ausflüge versichert sein und man 'auf der Straße' nicht buchen sollte, dann ist der RV meiner Meinung nach auch in der Haftungspflicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob in Microschrift dann "Vermittler" oder sonst irgendwas gepinselt wird.

    Allein die Aufmachung suggeriert dem Reisenden, daß es eine Veranstaltung des RV ist.

    Die Konsequenz daraus muß also lauten: Keine Ausflugsangebote mit Logo, Firmennamen oder Reiseleiter als Ansprechpartner. Folglich: Wegfall dieser Angebote.

  • Holginho
    Dabei seit: 1086652800000
    Beiträge: 16169
    geschrieben 1452854228000

    Völlig richtig...deshalb (und genau darauf bezogen) ja mein erster Satz. Die RV sind raus aus dieser unsäglichen Haftungsnummer wenn sie einfach gewisse Dinge weglassen und/oder auf die Vermittlerrolle ganz klar hinweisen und diese definieren.

    Die RV sind in vielen Fällen gar nicht in der Lage bestimmte Dinge (für die sie im Schadensfall haftbar gemacht werden) abzustellen bzw. andersherum einzuhalten und/oder sicherzustellen. Hierbei wird nämlich im Falle eines Falles nach deutschem Recht und deutschen Regularien und v.a. deutschen Sicherheitsvorschriften etc. entschieden...wie sollen diese in anderen Ländern umsetzbar sein?

    Besonders heikle Geschichten sind hierbei z.B. Quad-Touren...was viele Touris gar nicht wissen: Es gibt immer mehr Versicherungen die hier im Falle eines Unfalls gar keinen Schutz mehr anbieten und leisten - und dann wird es u.U. heftig...sowohl für den verunfallten Urlauber, alsauch ggfs. für den RV.

    Aktuell (schon länger) wird z.B. juristisch geprüft ob ein Zusatz a la "sämtliche Ausflüge über externe Veranstalter" in der Reise-/Hotelbeschreibung bereits ausreicht...ähnlich den Formulierungen, die schon lange bei diversen Sportangeboten usus sind.

    Noch komplizierter ist das Ganze übrigens im Falle von Swimming-Pools und Rutschen. Hier werden nämlich ebenfalls RV in "schöner" Regelmäßigkeit gerichtlich zu belangen versucht. Das große Problem ist hier dito, daß in vielen Fällen deutsche Sicherheitsbestimmungen und -Vorschriften als Maßstab dienen, diese umzusetzen vor Ort aber teils völlig unmöglich ist, und ein RV z.B. auch keinerlei Chancen hat anschließend mit einer Klage gegen das Hotel. Dann entscheiden nämlich Gerichte "vor Ort" des Hotels und diese dann nach den Richtlinien (wenn es denn überhaupt welche gibt) die in diesem Land gelten. Das ist z.B. auch der Hintergrund (einer davon) warum immer mehr Hotels immer mehr Kindern den Zutritt zu immer mehr Rutschen verweigern.

    Extrem heikles und rechtlich sehr komplexes Thema!

    “Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln!
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1452883685000

    Holginho:

    ...

    Es ist völlig schwachsinnig, daß RV für vermittelte und nicht selbst durchgeführte Ausflüge haften sollen.

    Der Tenor der Entscheidung ist allerdings ein etwas anderer, und - wie so oft! - geht es hier eben um Details.

    Vereinfachend gesprochen dürften nach deiner Darstellung solche Ausflüge schlichterdings gar nicht mehr über den Veranstalter verkauft werden. Der wiederum hat scheinbar ein wirtschaftliches Interesse an der eigenen Vermarktung und muss imho entweder die angemessenen Standards seines Landesrechts gewährleisten oder gänzlich vom eigenen Vermittlungsinteresse Abstand nehmen.

    Bekanntlich sind diese Veranstaltungen zumeist teurer als die "von der Straße" und vermitteln dem Buchenden auch dadurch den Eindruck einer gewissen Verlässlichkeit hinsichtlich seiner Sicherheitsgewohnheiten.

    Im Übrigen ist die Entscheidung zurückgewiesen worden und mehr oder weniger ein Rat zur Überprüfung der Haftungsausschlüsse, nicht etwa ein Grundsatzurteil mit gänzlich exkulpierender Wirkung.

    Zudem sind RV wiederholt verschuldensunabhängig zu Kompensationszahlungen verurteilt worden - und werden es noch. Das ist in der Tat ein außerordentlich komplexes Thema.

    Ich nähere mich solchen Sachverhalten eher pragmatisch und unternehme keine besonders risikobehafteten Ausflüge ohne eine persönliche Absicherung.

    Vermutlich bin ich ein grauenvoller Langweiler ... ?!

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Holginho
    Dabei seit: 1086652800000
    Beiträge: 16169
    geschrieben 1452929348000

    Alles richtig und keinerlei Widerspruch. Und eben weil der Teufel möglichen Ungemach im Detail liegt werden die "Verkaufs"formulierungen und Vermittlertätigkeiten überdacht und überarbeitet. So zumindest diverse Überlegungen. 

    Und, wirtschaftliche Interessen lassen sich auch dann noch verfolgen.

    “Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln!
  • Türkeifliegender
    Dabei seit: 1429920000000
    Beiträge: 1755
    gesperrt
    geschrieben 1452935362000

    @Holginho,

    ich zitiere, "Es ist völlig schwachsinnig, daß RV für vermittelte und nicht selbst durchgeführte Ausflüge haften sollen",

    und noch schwachsinniger ist es den Touristen mit möglichen Ansprüchen in der Luft hängen zu lassen.

    Hatte ich Dir nicht mal geraten deine Va.- Brille bzw. in diesem Fall die Verm.-Brille abzulegen? :kuesse: .Für eine Ersatzbrille könnte ich Dir einen guten Optiker empfehlen ;)

    Folglich stimme ich @Curiosus mit seinem Beitrag Vollumpfänglich zu.

    Aus aktuellem Anlass mal wieder: Arroganz ist eine besondere Form von Dummheit.
Antworten
Thema gesperrt
Interner Fehler.

Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!