• Holginho
    Dabei seit: 1086652800000
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    geschrieben 1452979071000

    Dabei wird bewertet, welche Standards (soweit überhaupt vorhanden) vor Ort gelten und nicht nach deutschen Standards beurteilt. Das erhebliche Unterschiede zwischen z.B. Fahrzeugen und deren Nutzung in Deutschland und denen in einigen anderen Ländern bestehen muß denke ich nicht näher erläutert werden. Verunfallt nun z.B. jemand irgendwo auf einer Jeep-Safari wird nicht der in Deutschland übliche Standard bei einer Urteilsfindung herangezogen, sondern der vor Ort übliche...und da kommt/käme dann eben auch mal als Ergebnis heraus "Selbst "schuld" wenn Du da einsteigst" auf jeden Fall wäre es aber deutlich schwerer vermeintliche Ansprüche durchzusetzen. ...und je nach Formulierung/Darstellung der Ausschreibung hat sich der Betroffene dann eh an den tatsächlich Durchführenden zu wenden.

    “Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln!
  • vonschmeling
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    geschrieben 1452983124000

    Bis auf den letzten Satz verstehe ich leider noch immer nix ... :? :question:

    Ursache wäre beispielsweise ein Unfall in der inneren Mongolei, Verursacher ein örtlicher Veranstalter (Empfänger der vermittelten Buchung = Erfüllungsgehilfe) und weder das Fahrzeug noch sein Führer hätte irgendwas mit internationalen Standards gemein - würde dann nicht auf den Verursacher verlagert anstatt auf die Ursache???

    Frang übba Frang ... :(

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Holginho
    Dabei seit: 1086652800000
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    geschrieben 1452992817000

    Ich habe nur eine verwendete Formulierung benutzt...mach aus "Ursache" "Verursacher" bzw. setze diese gleich und wir sind zusammen ;)

    “Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln!
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1453058334000

    Leider nein ... :?

    Ein Haftungsauschluss ist denkbar einfach, wenn man ihn nur im Rahmen der Buchung explizit kommuniziert und klarstellt, welche evtl. Schäden ggf. beim durchführenden Unternehmen zu beschweren sind.

    Ich glaube, das Defizit an Informationen beim Verbraucher ist enorm und wurde bisher zum eigenen Nutzen missbraucht. Neulich suchte wieder einmal ein Urlauber auf Forenebene nach einem deutschen Ausflugsanbieter. Wer glaubt, gerade Deutsche würden im Ausland überobligatorische Sicherheitsstandards einhalten, wenn sie vom örtlichen Gesetzgeber nicht dazu angehalten werden, ist m.E. ziemlich naiv. Zum einen ist auch ein deutscher Anbieter nur an die Vorschriften am Ort seiner Tätigkeit gebunden, zum andern der Gerichtsstand im Streitfalle eben der Unternehmenssitz, welcher (insbesondere bei kleinen lokalen Ausflugsanbietern) der Ort seines Wirkens und nicht etwa Schweinfurt sein dürfte nur weil er zufällig Schweinfurter ist ...

    Sofern der RV eine gewisse Grundabsicherung für seine Vermittlungen anbietet ist auf diese hinzuweisen. Man kann doch nicht sagen: Loite, wir sind hier in der inneren Mongolei, da kommt ein Fahrzeug nun mal nur alle 10 Jahre zur Kontrolle wichtiger Funktionen und ihr seid selbst schuld, wenn ihr einsteigt ...

    :?

    Es entfällt allenfalls vermutlich das Argument sich irgendwie von den Mitbewerbern "auf der Straße" abzuheben, aber wenn man´s nunmal nicht tut sollte man es auch nicht vollmundig  behaupten dürfen. Gibt es beispielsweise einen "deutschsprachigen Guide" oder sonst etwas, was der RV beisteuert, kann er gerne damit werben. Muss der Geschädigte sich hingegen im Schadenfalle mit Gerichten in Papua Neuguinea auseinandersetzen, sollte er bei der Buchung bereits darüber in Kenntnis gebracht werden.

    Ich denke, das ist soweit auch der Tenor der Entscheidung des X.Zivilsenats:

    Es soll möglichst eindeutig erkennbar sein (auch für einen vollkommen unbeschlagen Verbraucher!), dass hier nur eine Vermittler- und keine Veranstalterverantwortung übernommen wird.

    Ich möchte auch noch einmal darauf hinweisen, dass die Kläger keineswegs obsiegt haben. Vielmehr ist es die Obliegenheit des Berufungsgerichts mittels der Hinweise des BGH zur Sache zu entscheiden, wie eindeutig tatsächlich die Erkennbarkeit einer haftungausschließenden reinen Vermittlerrolle von V. war. Es geht inhaltlich nicht um die obligatorische Inanspruchnahme eines RV im Schadenfall, weshalb ich keine Parteinahme seitens Holginho erkennen kann. Genau darauf bezieht sich meiner Lesart nach auch der Beitrag von Curiosus, der eben die Formalität bestreitet und nicht den Grundsatz.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Cliffideo
    Dabei seit: 1226707200000
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    geschrieben 1453119308000

    Vielleicht sollte aber auch hier mal die vielfach vorhandene Vollkasko-Mentalität mancher Urlauber überdacht werden (Und dabei meine ich nicht, dass man ein Dach über diese bauen sollte!).

    Es kann nicht sein, dass Lieschen Müller in der Inneren Mongolei eine Jeeptour in die Wüste bucht und bei einem Unfall dort mit letzter Kraft ihre deutsche Krankenversicherungskarte zückt und hofft, dass damit alles geregelt sei.

    Wer sich im Ausland ohne ausreichenden und wirksamen Versicherungsschutz bewegt, kann das nicht im Notfall dem Veranstalter aufhalsen. Und zu diesem Schutz gehört es auch dazu, dass man sich mit den Modalitäten und dem Kleingedruckten befasst und verinnerlicht, welche Aktionen damit abgedeckt sind.

    Ach so, AGBs werden ja selbst bei der Reisebuchung nicht gelesen.. schade eigentlich

    Und egal, wie doof es hier ist, gegenüber von Calais ist Dover.. Und ein See bei Diepholz ist noch Dümmer..
  • Holginho
    Dabei seit: 1086652800000
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    geschrieben 1453119825000

    Mal als Beispiel folgende mögliche Fallbeispiele:

    In Deutschland sind Passstrassen meist durch Leitplanken gesichert, dazu entsprechende Verkehrsregelungen und Hinweise. In der "Mongolei" gibt es dies nicht. Fahrzeug verunfallt, deutsche Touris, gebucht bei deutschem RV welcher diese Tour vermittelt hat, kommen zu Schaden...Klage an den RV?

    In D herrscht Anschnallpflicht, in der "Mongolei" nicht! Fahrzeug verunfallt, deutsche Touris, gebucht bei deutschem RV welcher diese Tour vermittelt hat, kommen zu Schaden...Klage an den RV?

     

    Quad-Touren z.B. werden zukünftig recht sicher verstärkt so angeboten wie z.B. Jetski-Nutzungen schon seit vielen Jahren.

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  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1453126800000

    @Cliffideo

    Das ist sicherlich zutreffend, jedoch sieht das Gericht scheinbar einen Handlungsbedarf hinsichtlich der Eindeutigkeit der verschiedenen Verantwortlichkeiten.

    @Holgiho

    Das konnte ich intellektuell noch mühelos erfassen, in der Sache geht es aber nicht um die Risiken sondern um den Risikoträger im Schadensfall. Dieser muss eindeutig bestimmt sein, dann erwartet (hoffentlich?) auch kein Ausflügler mehr, das Neckerland Leitplanken an mongolische Bergpfade klöppelt ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Holginho
    Dabei seit: 1086652800000
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    geschrieben 1453127618000

    Eben deswegen habe ich Beispiele genannt.

    Der RV kann es in den genannten jedenfalls nicht sein. Zusätzlich sollte allerdings ein deutlicher Nur-Vermittler-Hinweis angebracht werden.

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  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1453139003000

    Na gut, die sind sicherlich hilfreich, nur habe ich eben eine völlig andere Attitüde zu solchen Unternehmungen, wie ich ja bereits sagte.

    Jedenfalls sind in den beliebten Warmwasserzielen die Vorschriften für Personenbeförderung streng, sogar in Thailand (lassen wir Korruption mal außen vor). Zu Unfällen kann es dennoch kommen, auch wenn die Standards tatsächlich eingehalten werden.

    Mir persönlich käme es gar nicht in den Sinn, in einem solchen Fall den vermittelnden Veranstalter zur Verantwortung ziehen zu wollen, umso trefflicher finde ich Cliffs Beschreibung der "Vollkasko-Mentalität". Wenn das so ist befürworte ich strenge Regeln zur Information über Verantwortlichkeiten und hoffe, dass das Berufungsgericht zumindest in dieser Hinsicht eine beispielgebende Entscheidung trifft.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Kourion
    Dabei seit: 1216684800000
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    geschrieben 1453142457000

    Ich habe unter meinen älteren Urlaubspapieren einen "Ferienplaner" mit Ausflugsangeboten von TUI gefunden. Dort ist unter "Allgemeine Ausflugsbedingungen" u. a. zu lesen:

    "... Selbstverständlich besteht bei allen Ausflügen über unsere Agentur TUI Hellas wegen der gesetzlichen Haftpflicht bei Personen- und Sachschäden Versicherungsschutz nach dem Landesrecht des Reiseveranstalters. Änderungen vorbehalten. (Stand März 2013) "

    Ich denke (weiß es allerdings nicht), dass dies nicht die Regel ist, werde aber bei der nächsten Gelegenheit in den Ausflugsangeboten der RV nach dort eventuell vermerkten "Ausflugsbedingungen" schauen.

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
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