[size=11px][color=#0000ff]Hallo Claudia,
gemäß den von Dir geposteten / eingestellten Angaben sehe ich, rein privat, die Sache wie nachfolgend: [/size]
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Erklärt der Reiseveranstallter einer Pauschalreise Euch die Überbuchung, so hat er - nach meiner Auffassung - die buchungsgerechte Unterbringung veweigert. Diese Ansicht teilt auch: Das Amtsgericht Hannover, Entscheidung vom 21.04.2005 / Az.: 504 C 909/05. [/size][/color]
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[/size][/color][size=11px][color=#339966]Folge:
Es dürfte Anspruch bestehen auf eine mindestens absolut gleichwertige oder auch höherwertige Ersatzunterbringung. Sollte eine solche nicht beschaffbar sein, besteht nach allgemeiner Verkehsauffassung das Recht zur Ablehnung oder zum Ersatz des Schadens. Wird die Reise erst gar nicht angetretten, kann die Rückzahlung des Reisepreises zuzüglich einer angemessen Entschädigung geltend gemacht und durchgesetzt werden. Diese meine Ansicht wird ergänzt und gestützt durch ein Urteil des LG Frankfurt - 2. Instanz (Urt. v. 28.03.2008)
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Auszugsweise -Zitat:
"Bringt der Reiseveranstalter den Reisenden wegen Überbuchung in einem nicht gleichwertigen Ersatz-Hotel unter, ist er zum Schadensersatz verpflichtet wegen Verletzung der Informationspflicht, wegen der geltend gemachten Mängel, wegen Entgangener Urlaubsfreude, wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit." E.d.Z.
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Die Richter betonten, dass der Reisende rechtzeitig zu informieren ist. Dies ist eine sogen. Hauptpflichten des Reiseveranstalters!
Bei Interesse findet sich der komplette Urteilstext hier http://reiserechts-register.de Suchwort: "LG Frankfurt 28.03.2008" [/size]
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Ergänzende Quellen: Landgerichts Koblenz Urteil (Az.: 12 S 49/05) & § 651f Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
mfG
H. Rossy
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