@baranakbas sagte:
Habe vor kurzem im Fernsehen gesehen, dass man bei einer Änderung min. 10 bis 25% egal ob das Hotel in dem werden besser ist eine rückerstattet bekommen müssen. Was wären hier meine Rechte würde ich etwas zurückbekommen.
Darin liegt das Problem: Pausenlos schwafelt ein recht beliebig zum "Reiseexperten" erkorener Seniormoderator über "ihre Rechte auf Reisen" auf den Bildschirm, meist reichlich undifferenziert, gerne auch mit beherztem Griff zum Telefon, um das heulende Elend der Maria D. aus B. breitenwirksam zu beenden - geht was schief, ruf ich bei RTL an.
Hört man dann auch nur mit einem halben Ohr hin entstehen mir nix dir nix Erwartungen an "Rechte", die man so gar nicht hat.
Korrekt ist: Bei z.B. einer Überbuchung (fällt in die Sphäre des Veranstalters) kann man den Reisepreis auch dann mindern, wenn das Ersatzhotel sogar höherwertig ist als das ursprünglich gebuchte. Man muss zwar mit Widerstand des RV rechnen, grundsätzlich jedoch ist das eine Vertragsabweichung und kann darüber Beschwerde geführt werden.
BaranAkbas hingegen wird davor bewahrt, in ein Hotel mit "erhöhtem Ansteckungsrisiko" (fällt nicht in die Sphäre des Veranstalters) abgeliefert und seinem Schicksal überlassen zu werden. Natürlich entstehen dem Veranstalter in diesem Fall ebenso bestimmte Sorgfaltspflichten (z.B. Gegenmaßnahmen fordern und ihre Durchführung kontrollieren), trotzdem darf man sich bei so einem umsichtigen Verhalten gegenüber den Reisegästen schon fragen, ob die Erkundigung nach "was mir zusteht" schon gleich im Vorwege des Urlaubs so unheimlich wichtig ist, dass man nicht erst einmal abwartet, ob die Änderung nicht evtl. ein absoluter Glücksfall ist.
Wie gesagt - fehlen maßgebliche Eigenschaften für den Urlaubsgenuss kann man vor Ort um Abhilfe bitten und ggf. nach der Reise eine Minderung verlangen. Das gilt gleichermaßen für nicht erstattbare Auslagen wie Segel- oder Tauchkurse, die einem durch die Verlegung entstanden sind.