• Sina1
    Dabei seit: 1087171200000
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    geschrieben 1136244020000

    Bei OFT nicht - da muß man schon wissen, daß mein die AGBs in der Regel hinten im Preisteil findet...Wie es bei einer Onlinebuchung gehandhabt wird, weiß ich nicht - habe ich noch nicht ausprobiert.

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1136454586000

    Ich kann es aber nicht oft genug wiederholen:

    Nach Buchungsabschluss sind Kerosinzuschläge oder -nachforderungen NICHT GESTATTET !!!!

    Es gibt hierzu eindeutige Urteile, die besagen, dass eine Erhöhung nur dann möglich ist, wenn dem Kunden auch - bei Buchung - die Grundlage(n) - Basispreise - Relationsverhältnisse mitgeteilt wurden:

    ...der Pauschalpreis setzt sich aus 70 Prozent Hotel- und 30 Prozent Flugkosten zusammen, wobei beim Flug ... % Treibstoffkosten pro Maschine mit einer Mindestteilnehmerzahl von ... Personen gerechnet sind.

    Darüber hinaus hat ein Veranstalter die Sorgfaltspflicht eines Fachmanns walten zu lassen. Steigen die Preise kontinuierlich über Monate an, muss er damit rechnen, dass diese weitersteigen. Er kann sich also nicht auf ein "unvorhersehbares, mit zumutbaren Mitteln abwendbares Ereignis" berufen!

    DANN und NUR DANN dürfte ein Veranstalter erhöhen, wenn zwischen Buchung und Abreise mehr als zwei Monate liegen und / oder es nur mehr als 20 Tage bis zur Abreise sind.

    Und das Ganze muss EINZELN ausgehandelt sein.

    Alles klar?

    Gruß

    Peter

  • peekay
    Dabei seit: 1086134400000
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    gesperrt
    geschrieben 1137234756000

    Hallo Peter.

    Woher weisst du das alles so sicher?

    Im Prinzip habe ich das so ähnlich an OFT geschrieben.

    Aber die kommen immer mit dem gleichen bla bla.

    Wie kann ich mein Recht denn sicher durchsetzen? Rechtsquellen, etc.

    So zahle ich nachher die Erhöhung nicht, bekomme keine ticktes und muss auch noch den Anwalt zahlen.

    Das scheint mir alles ein wenig unsicher. :?

    Danke

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1137259233000

    Pauschale Kerosinzuschläge ohne Berechnung in AGB unzulässig

    Urteile vom 23.11.2001

    Die Verbraucherzentralen hatte gegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel geklagt, wonach die Reiseveranstalter den Reisepreis erhöhen können, wenn sich z.B. die Kosten für Flugbenzin oder die Flughafengebühren erhöhen.

    Das OLG vertritt die Auffassung, dass dadurch die Kunden unangemessen benachteiligende werden, weil diese Klausel "einen zu großer Gestaltungsspielraum" bei der Berechnung des neuen Preises einräumt. Die Erhöhungsklausel müsse, um wirksam zu sein, "zumindest die relevanten Kostenpositionen, die für die Berechnung der Kostensteigerung entscheidenden Bezugszeitpunkte, die für die einzelnen Kostenpositionen anzuwendenden Verteilungsmaßstäbe und den daran anknüpfenden Berechnungsweg angeben".

    sowie hier https://www.spiegel.de/reise/aktuell/0,1518,223694,00.html

    Gruß

    Peter

  • peekay
    Dabei seit: 1086134400000
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    geschrieben 1137436630000

    Irgendwie kann ich OFT damit nicht überzeugen. Die sagen, sie hätten ihre AGB entsprechend angepasst bla bla

    Gibt es keine aktuellen Urteile?

  • Sina1
    Dabei seit: 1087171200000
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    geschrieben 1137436913000

    Sag ich doch...

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1137486091000

    Das bezweifle ich sehr stark, dass OFT hier eine rechtskräftige Version der Erhöhung in seinen AGB hat:

    Unzulässige Preisänderungsklausel

    Die in Pauschalreiseverträgen verwendete Klausel "Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt." verstößt gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG und ist daher unwirksam. BGH, 19.11.2002, Az.: X ZR 253/01

    Eindeutig und klar: es muss eine Offenlegung der Kalkulationsbasis erfolgen, damit der Kunde die Erhöhung nachvollziehen kann. Alles andere ist nicht rechtskräftig. Punkt. Und nochmals Punkt.

    Peter

  • peekay
    Dabei seit: 1086134400000
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    geschrieben 1138048098000

    Cool.

    Danke für die Unterstützung.

    Ich werde das mal an OFT weiterleiten und hier weiter berichten.

    mfg :D

  • peekay
    Dabei seit: 1086134400000
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    gesperrt
    geschrieben 1138826030000

    Oft schreibt immer das gleiche bla blah :|

    Haben uns jetzt zugesichert, dass wir ein gutes Zimmer bekommen.

    EIne Frechheit. Heisst mit anderen Worten: Sonst gibt es bei OFT/TUI wohl nur schlechte ZImmer. Und das bei dem Preis!! Einmal und nie wieder!!

    Besucht ab Ende Februar 2006 meine neue homepage: www.kerosinzuschlag.de

    Vielleicht kann man gemeinsam was machen.

    Jemand sollte mal generell gegen solche Klauseln klagen.

    Es kann ja nicht sein, dass man fürs früh buchen auch noch bestraft wird!

    Ich bin richtig sauer :bulb:

  • datstef
    Dabei seit: 1137715200000
    Beiträge: 43
    geschrieben 1139280118000

    also ich dächte, daß sich nach dem jahr 2000 - wo schonmal alle veranstalter einfach so kerosinzuschläge erhoben haben und die man aber bis ende letzten jahres zurückfordern konnte - in ihren reisebedingungen so abgesichert haben, daß sie bei steigenden kerosinpreisen die zuschläge verlangen dürfen .....

    *die welt ist voll von kleinen freuden - die kunst besteht nur darin, sie zu sehn*
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