• sowieso
    Dabei seit: 1171497600000
    Beiträge: 16
    geschrieben 1171625306000

    Hallöchen!

    Wie sieht es denn eigentlich aus, wenn erst vor Ort mitgeteilt wird, dass das gebuchte Hotel überbucht sei, es sich aber bei eigener Recherche herausstellt, dass dem nicht so ist, das Hotel von vornherein nicht gebucht war und die Reiseleitung o. R.-Veranstalter sich weigert, dem Gast das gebuchte Hotel doch noch kurzfristig zu ermöglichen?

    Kann der Gast alles auf eigene Faust erledigen, wie sieht es dann aber mit dem gebuchten Rückflug aus, man hat ja dann keine Reiseleitung vor Ort. - und was mit den zusätzl. Kosten?

    Die Reise dann vor Ort abbrechen, ist ja auch nicht so toll.

    Theoretisch muss man doch wohl ein anderes Hotel am selben Ort akzeptieren, solange es gleich- o. höherwertig ist. Wie ist es aber, wenn es statt ca. 200 Zimmer (wie das gebuchte Hotel) ca. 1000 Z. hat, also viel größer ist, und beispielsweise kein Hausriff besitzt, wie das gebuchte Hotel.

    Gruß

    sowieso

  • holzwurm
    Dabei seit: 1087084800000
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    geschrieben 1171626939000

    In dem Fall würde ich die Reise sofort am Flughafen abbrechen und auf Kosten des Veranstalters die nächste Maschine zurück nehmen.

    Man muß gar kein Angebot akzeptieren, da ja für das tatsächlich gebuchte Hotel ein Vertrag besteht.

    Du hast als Reisender Rechte und Pflichten. Das gleiche gilt auch für den Veranstalter.

    Du buchst das Hotel x im Land z. Dann hat der Reiseveranstalter das Recht diesen Auftrag abzulehnen oder anzunehmen.

    Nimmt er ihn an, hast Du die Pflicht die Rechnung pünktlich zu zahlen.

    Bei der Anreise hast Du wiederum das Recht auf das gebuchte Hotel und der Reiseveranstalter hat die vertragliche Pflicht diese Leistung auch so zu erbringen wie sie im Vetrag steht.

    Alles andere ist humbug, sonst bräuchten wir ja keine Buchungen mehr abschließen.

    Gruß

    holzwurm

  • Kessy05
    Dabei seit: 1115078400000
    Beiträge: 760
    geschrieben 1171627841000

    Was ist aber, wenn der Veranstalter dies bereits in seinen AGB ausschliesst ?

    ZB in Form eines Haftungsauschlusses in diesem Fall von TUI:

    Auszug der AGB:

    5.1 TUI haftet nicht für den Vermittlungserfolg und/oder die tatsächliche/mangelfreie Erbringung der Touristikleistung selbst, sondern nur dafür, dass die Vermittlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgenommen wird.

    5.2 TUI ist in zumutbarem Umfang bemüht sicherzustellen, dass die auf der Website verfügbaren Informationen, Software und sonstigen Daten, insbesondere in Bezug auf Preise, Beschränkungen und Termine, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell, vollständig und richtig sind. Die einzelnen Angaben zu den Touristikleistungen beruhen allerdings auf den Angaben der Anbieter. Eine Garantie hierfür wird von TUI nicht übernommen.

    5.3 Sämtliche auf der Website dargestellten Touristikleistungen sind nur begrenzt verfügbar. TUI interactive haftet nicht für die Verfügbarkeit einer Reiseleistung zum Zeitpunkt der Buchung.

    Viele Grüße
  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
    Beiträge: 1939
    geschrieben 1171628605000

    Ein Veranstalter kann seine Veranstalterpflichten nicht rechtskräftig ausschließen.

    Zit. AGB TUI Punkt 5.1.

    Kann sich nur auf Ausflüge vor Ort beziehen, aber keinesfalls auf seine eigenen Reisen. Die vermittelt ja TUI nicht, sondern veranstaltet sie.

    Zit. AGB TUI Punkt 5.2

    sähe ich als rechtskräftig, da letztendlich die Buchungsbestätigung der wesentliche Faktor ist - bei Abweichungen zum Internet kann man ja das sozusagen neue Angebot wiederum ablehnen.

    Zit. AGB TUI Punkt 5.3.

    das ist für die ganz Dummen oder anders ausgedrückt: TUI sichert sich hier zusätzlich ab. Denn es ist ja wohl klar, dass nicht immer alles noch verfügbar sein muss. Ist ja mit den Angeboten in Katalogen auch so.

    Gruß

    Peter

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1171628890000

    @'sowieso' sagte:

    Wie sieht es denn eigentlich aus, wenn erst vor Ort mitgeteilt wird, dass das gebuchte Hotel überbucht sei, es sich aber bei eigener Recherche herausstellt, dass dem nicht so ist, das Hotel von vornherein nicht gebucht war und die Reiseleitung o. R.-Veranstalter sich weigert, dem Gast das gebuchte Hotel doch noch kurzfristig zu ermöglichen?

    Die Frage erhebt sich, wie denn ein Laie so etwas "recherchieren" kann? Aussage von den Leuten an der Reception? Wissen die alles? Aussagen von örtlichen Reiseleitern? Vielleicht Schutz und Abwehr, um sich elend langen Debatten aus dem Weg zu schleichen?

    Was, wenn der Veranstalter nach deiner Rückkehr dir das Gegenteil beweist?

    Was, wenn das Hotel nur eine bestimmte Anzahl von Zimmern dem Veranstalter zu dem vereinbarten Preis zur Verfügung stellt? Und wenn die verkauft, gibt's trotz freier Zimmer keine Betten? Somit trotz allem "Überbuchung".

    Kann der Gast alles auf eigene Faust erledigen, wie sieht es dann aber mit dem gebuchten Rückflug aus, man hat ja dann keine Reiseleitung vor Ort. - und was mit den zusätzl. Kosten?

    Die Reise dann vor Ort abbrechen, ist ja auch nicht so toll.

    @'sowieso' sagte:

    und beispielsweise kein Hausriff besitzt, wie das gebuchte Hotel

    Das kommt mir irgendwie von einem anderen Thread her bekannt ;). Zur Frage: wenn der Veranstalter dies versprochen hat, wäre es durchaus unter Umständen keine Gleichwertigkeit.

    Gruß

    Peter

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1171629124000

    @'holzwurm' sagte:

    Alles andere ist humbug, sonst bräuchten wir ja keine Buchungen mehr abschließen

    Dem Grunde nach stimmt alles. Aber es könnte hier ein Richter u. U. auch zu einem anderen Ergebnis kommen. Denn letztendlich hängt alles auch von objektiven Tatsachen ab.

    Ich nehme hier als Beispiel zwei idente Schwesternhotels "Entabei" und "Trentabei". Gebucht: Trentabei", vor Ort zugeteilt "Entabei": alles gleich, nur eine Häuserecke weiter. Hier wird es wohl schwer sein, abzureisen oder sich auf eigenen Kosten Ersatz suchen. Unstrittig bliebe natürlich, dass der Reisevertrag schlechterfüllt wäre.

    Nochmals, dem Grunde nach sind deine Infos völlig korrekt, aber für einen Laien dann vor Ort vielleicht doch schwer einschätzbar.

    Gruß

    Peter

  • Kessy05
    Dabei seit: 1115078400000
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    geschrieben 1171629363000

    @'mosaik' sagte:

    Ein Veranstalter kann seine Veranstalterpflichten nicht rechtskräftig ausschließen.

    Zit. AGB TUI Punkt 5.1.

    Kann sich nur auf Ausflüge vor Ort beziehen, aber keinesfalls auf seine eigenen Reisen. Die vermittelt ja TUI nicht, sondern veranstaltet sie.

    Zit. AGB TUI Punkt 5.2

    sähe ich als rechtskräftig, da letztendlich die Buchungsbestätigung der wesentliche Faktor ist - bei Abweichungen zum Internet kann man ja das sozusagen neue Angebot wiederum ablehnen.

    Zit. AGB TUI Punkt 5.3.

    das ist für die ganz Dummen oder anders ausgedrückt: TUI sichert sich hier zusätzlich ab. Denn es ist ja wohl klar, dass nicht immer alles noch verfügbar sein muss. Ist ja mit den Angeboten in Katalogen auch so.

    Gruß

    Peter

    Danke Peter, aber

    Zitat aus AGB TUI :

    Anbieterkennzeichnung

    Vorbemerkung

    TUI interactive tritt als Vermittlerin von Reisen, Flugbeförderung uns sonstigen Touristikleistungen auf.

    Ausschließlich bei Buchungen von Leistungen mit der Bezeichnung "TUIfly Mix" tritt TUI interactive als Reiseveranstalterin auf und verpflichtet sich zur Erbringung bestimmter Touristikleistungen in eigener Verantwortung

    :question:

    Nun habe ich aber keine TUIfly-Mix Reise gebucht !Irgendwie irritiert mich das jetzt.

    Viele Grüße
  • sowieso
    Dabei seit: 1171497600000
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    geschrieben 1171630324000

    "mosaik schrieb"

    Die Frage erhebt sich, wie denn ein Laie so etwas "recherchieren" kann? Aussage von den Leuten an der Reception? Wissen die alles? Aussagen von örtlichen Reiseleitern? Vielleicht Schutz und Abwehr, um sich elend langen Debatten aus dem Weg zu schleichen?

    Na ja, der Gast kann die Telefonnummer des gebuchten Hotels dabei haben und ganz leicht vor Ort erfragen, ob die Auskunft der Reiseleitung zutrifft. Was dann, wenn die Antwort kommt "Wir können sofort Zimmer in gewünschter Zahl, für gewünschten Zeitraum zur Verfügung stellen!".

    Gruß

    sowieso

    PS: komme mit dem Einfügen des Zitierten nicht klar, aber so wird es wohl auch gehen

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
    Beiträge: 1939
    geschrieben 1171632549000

    ich habe das so verstanden, dass nachgeforscht wurde und das Hotel war noch buchbar (also nicht ausgebucht, wie der Veranstalter behauptete). Und dann gelten meine Überlegungen in dem Sinn: Frage an den Receptionisten: frei? Antwort: ja! Aber er kann ja gar nicht sagen, ob der Veranstalter X noch freie Zimmer hätte - in seinem Kontingent. Und wer der keine Zimmer hat und vom Hotel um den Preis bekommt, dann heißt es dem Kunden gegenüber erst Mal: überbucht/ausgebucht.

    Die Frage, ob es dem Veranstalter wirtschaftlich zumutbar ist, gegen Mehrkosten, die er selbst zu schlucken hätte, ein teureres Zimmer im gebuchten Hotel zur Verfügung zu stellen oder ob er aus seinem freien Kontingent anderer Hotels etwas anbietet, ist wieder eine eigene Frage.

    Wenn ich da weiter überlege, drängt sich mir die Frage auf: wenn der Veranstalter sein Kontingent ausgeschöpft hätte, das Hotel keine weiteren Zimmer mehr geben will, weshalb hat er den Kunden nicht ein Zimmer aus seinem Kontingent zugewiesen? Schlampigkeitsfehler? Oder...? Und da gebe ich dir dann Recht: da könnten auch andere bösartige Überlegungen dahinter stehen. Aber das müsste alles bewiesen werden, im Streitfall. Was bringt das also einen Kunden vor Ort weiter?

    Gruß

    Peter

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1171632730000

    [quote="Kessy05"]TUI interactive tritt als Vermittlerin von Reisen, Flugbeförderung uns sonstigen Touristikleistungen auf.

    Ausschließlich bei Buchungen von Leistungen mit der Bezeichnung "TUIfly Mix" tritt TUI interactive als Reiseveranstalterin auf und verpflichtet sich zur Erbringung bestimmter Touristikleistungen in eigener Verantwortung

    [/i]

    :question:

    Nun habe ich aber keine TUIfly-Mix Reise gebucht !Irgendwie irritiert mich das jetzt.

    [/quote]

    Nun, das verstehe ich so, dass auf dieser Webseite von TUI nicht oder nicht nur TUI-eigene Angebote vertrieben werden, sondern, wie in jedem anderen Reisebüro, auch Produkte anderer Veranstalter.

    Auch könnte TUI interactive ein eigens zur Vermittlung von TUI Produkten eingerichtetes virtuelles Reisebüro sein. Insofern stimmt es dann, dass TUI interactive nur als Vermittler auftritt und nicht für den Erfolg der Reise haftet. In diesem Fall muss aber vor Buchung am Bildschirm deutlich erkennbar sein, wer der eigentliche Veranstalter der Reise ist.

    Gruß

    Peter

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